Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

pflicht ganz befreit, wenn die Frau den Unterhalt aus dem 
Stamme ihres Vermögens bestreiten kann. · 
Ist die Ehe wegen Geisteskrankheit eines Ehegatten ge- 
schieden, so hat ihm der andere Ehegatte Unterhalt in gleicher 
Weise zu gewähren, wie ein allein für schuldig erklärter Chegatte. 
Der Tod oder die Wiederverheiratung des Berechtigten 
heben die Unterhaltspflicht auf. 
Für die Vergangenheit kann — wie bei Verwandten — der 
berechtigte Ehegatte Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nicht- 
erfüllung der Unterhaltspflicht nur von der Zeit an fordern, 
von welcher an der Verpflichtete in Verzug gekommen oder 
der Unterhalesanspruch rechtshängig geworden ist. 
Für die Zukunft kann nur einem geschiedenen Ehegatten 
gegenüber auf den Unterhalt verzichtet werden. 
c) Unterhaltsanspruch eines unehelichen Kindes. 
Der PWater eines unehelichen Kindes ist verpflichtet, dem 
Kinde bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres den der 
Lebensstellung der Mutter entsprechenden Unterhalt zu gewähren 
(§ 1708 BE.). 
Dieser Anspruch besteht unabhängig von der Bedürftigkeit 
des Kindes und der Leistungsfähigkeit des Vaters; er richtet 
sich seiner Höhe nach ganz nach der Lebensstellung der Mutter 
und umfaßt den gesamten Lebensbedarf sowie die Kosten der 
Erziehung und der Vorbildung zu einem Berufe. 
Ist das Kind zurzeit der Vollendung des 16. Lebensjahres 
infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande, sich selbst 
zu unterhalcen, so hat ihm der Water auch über diese Zeit 
binaus Uncerhalt zu gewähren. 
Der Water ist vor der Mutter und den mürterlichen Ver- 
wandten unterhaltspflichtig. 
Im Werhältenis zur Mutter und den Verwandten der 
Mutter hat das uneheliche Kind die rechtliche Stellung eines 
ehelichen Kindes; ihre gegenseitige Unterhaltspflicht richtet sich 
also nach den allgemeinen Bestimmungen über die Unterhalts- 
pflicht der Verwandten. 
Soweit die Mutter oder ein unterhaltspflichtiger mütter- 
licher Verwandter dem Kinde den Unterhalt gewährt, geht der 
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