pflicht ganz befreit, wenn die Frau den Unterhalt aus dem
Stamme ihres Vermögens bestreiten kann. ·
Ist die Ehe wegen Geisteskrankheit eines Ehegatten ge-
schieden, so hat ihm der andere Ehegatte Unterhalt in gleicher
Weise zu gewähren, wie ein allein für schuldig erklärter Chegatte.
Der Tod oder die Wiederverheiratung des Berechtigten
heben die Unterhaltspflicht auf.
Für die Vergangenheit kann — wie bei Verwandten — der
berechtigte Ehegatte Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nicht-
erfüllung der Unterhaltspflicht nur von der Zeit an fordern,
von welcher an der Verpflichtete in Verzug gekommen oder
der Unterhalesanspruch rechtshängig geworden ist.
Für die Zukunft kann nur einem geschiedenen Ehegatten
gegenüber auf den Unterhalt verzichtet werden.
c) Unterhaltsanspruch eines unehelichen Kindes.
Der PWater eines unehelichen Kindes ist verpflichtet, dem
Kinde bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres den der
Lebensstellung der Mutter entsprechenden Unterhalt zu gewähren
(§ 1708 BE.).
Dieser Anspruch besteht unabhängig von der Bedürftigkeit
des Kindes und der Leistungsfähigkeit des Vaters; er richtet
sich seiner Höhe nach ganz nach der Lebensstellung der Mutter
und umfaßt den gesamten Lebensbedarf sowie die Kosten der
Erziehung und der Vorbildung zu einem Berufe.
Ist das Kind zurzeit der Vollendung des 16. Lebensjahres
infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande, sich selbst
zu unterhalcen, so hat ihm der Water auch über diese Zeit
binaus Uncerhalt zu gewähren.
Der Water ist vor der Mutter und den mürterlichen Ver-
wandten unterhaltspflichtig.
Im Werhältenis zur Mutter und den Verwandten der
Mutter hat das uneheliche Kind die rechtliche Stellung eines
ehelichen Kindes; ihre gegenseitige Unterhaltspflicht richtet sich
also nach den allgemeinen Bestimmungen über die Unterhalts-
pflicht der Verwandten.
Soweit die Mutter oder ein unterhaltspflichtiger mütter-
licher Verwandter dem Kinde den Unterhalt gewährt, geht der
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