Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Vater auf die Mutter
oder den Verwandten über; zum Nachteile des Kindes kann
dieser Abergang aber nicht geltend gemacht werden.
Zwischen dem Water und dem unehelichen Kinde besteht
keine Verwandtschaft; die Verwandten des Waters sind also
nicht verpflichtet, seinem unehelichen Kinde Interhalt zu ge-
währen; ebensowenig ist dieses je verpflichtet, seinen Vater zu
unterhalten. Der Anspruch des unehelichen Kindes gegenüber
dem Gater ist nur einseitig und bloß vermögensrechtlicher, nicht
familienrechtlicher Art.
Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente —
und zwar je 3 Monate im voraus — zu gewähren. Durch
eine Vorausleistung für spätere Zeit wird der Vater nicht befreit.
Der AUnterhalt kann auch für die Vergangenheit verlangt
werden, und zwar nicht nur von der Zeit an, wo der Vater
in Verzug gekommen oder der Anterhaltsanspruch rechtshängig
geworden ist.
Für die Zukunft ist ein unentgeltlicher Verzicht auf den
Unterhalt nichtig; es kann aber zwischen dem Vater und dem
Kinde mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts eine an
Stelle des Unterhalts zu gewährende Abfindung vereinbart werden.
Der Anterhaltsanspruch erlischt nicht mit dem Tode des
Vaters; er steht dem Kinde insbesondere auch dann zu, wenn
der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben ist. Der Erbe
des Vaters ist aber berechtigt, das Kind mit dem Betrage ab-
zufinden, der dem Kinde als Dflichtteil gebühren würde, wenn
es ehelich wäre.
d) Beziehungen der Armenverbände zu den
Anterhaltspflichtigen.
Zu den Aufgaben der Armenbehörden gehört die Fest-
stellung, ob armenrechtliche Hilfsbedürftigkeit vorliegt, und die
Bestimmung, in welcher Weise ihr abzuhelfen ist und welche
Mittel dazu geeignet und erforderlich sind.
Deshalb ist auf die Ermittlung und Klarstellung der tat-
sächlichen Verhältnisse im Einzelfalle alle Sorgfalt zu verwen-
den, die von einem aufmerksamen Verwalter der Armenpflege
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