Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Vater auf die Mutter 
oder den Verwandten über; zum Nachteile des Kindes kann 
dieser Abergang aber nicht geltend gemacht werden. 
Zwischen dem Water und dem unehelichen Kinde besteht 
keine Verwandtschaft; die Verwandten des Waters sind also 
nicht verpflichtet, seinem unehelichen Kinde Interhalt zu ge- 
währen; ebensowenig ist dieses je verpflichtet, seinen Vater zu 
unterhalten. Der Anspruch des unehelichen Kindes gegenüber 
dem Gater ist nur einseitig und bloß vermögensrechtlicher, nicht 
familienrechtlicher Art. 
Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente — 
und zwar je 3 Monate im voraus — zu gewähren. Durch 
eine Vorausleistung für spätere Zeit wird der Vater nicht befreit. 
Der AUnterhalt kann auch für die Vergangenheit verlangt 
werden, und zwar nicht nur von der Zeit an, wo der Vater 
in Verzug gekommen oder der Anterhaltsanspruch rechtshängig 
geworden ist. 
Für die Zukunft ist ein unentgeltlicher Verzicht auf den 
Unterhalt nichtig; es kann aber zwischen dem Vater und dem 
Kinde mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts eine an 
Stelle des Unterhalts zu gewährende Abfindung vereinbart werden. 
Der Anterhaltsanspruch erlischt nicht mit dem Tode des 
Vaters; er steht dem Kinde insbesondere auch dann zu, wenn 
der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben ist. Der Erbe 
des Vaters ist aber berechtigt, das Kind mit dem Betrage ab- 
zufinden, der dem Kinde als Dflichtteil gebühren würde, wenn 
es ehelich wäre. 
d) Beziehungen der Armenverbände zu den 
Anterhaltspflichtigen. 
Zu den Aufgaben der Armenbehörden gehört die Fest- 
stellung, ob armenrechtliche Hilfsbedürftigkeit vorliegt, und die 
Bestimmung, in welcher Weise ihr abzuhelfen ist und welche 
Mittel dazu geeignet und erforderlich sind. 
Deshalb ist auf die Ermittlung und Klarstellung der tat- 
sächlichen Verhältnisse im Einzelfalle alle Sorgfalt zu verwen- 
den, die von einem aufmerksamen Verwalter der Armenpflege 
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