II. Bezüge der Kassenmitglieder.
A. Krankenhilfe.
Als Krankenhilfe wird gewährt:
1. Krankenpflege vom Beginn der Krankheit an. Sie umfaßt
ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei;
2. Brillen, Bruchbänder und andere kleinere Heilmittel) bis
zum Höchstbetrage von 30 A. Bis zu dieser Höhe werden
auch Zuschläge zu größeren Heilmitteln')) gewährt. Für
Hilfsmittel’') gegen Verunstaltung und Verkrüppelung werden
Zuschüsse gewährt in Höhe eines Orittels der Kosten, wenn
die Invalidenversicherung einen Beitrag leistet, in Höhe der
Hälfte in anderen Fällen. Oabei darf der Zuschuß die Höhe
von 75 .4 nicht übersteigen. Voraussetzung für Gewährung
dieser Zuschüsse ist, daß die Miegliedschaft, wenn auch mit
Unterbrechungen bis zu 4 Wochen, mindestens ein Jahr lang
vor der Antragstellung bestanden hat;
iim Falle der Erwerbsunfähigkeit,
a) wenn ihr Beginn mit der Erkrankung zusammenfällt, vom
vierten Tage ab;
b) wenn die Erwerbsunfähigkeit erst später eintritt, von deren
Beginn ab;
c) jedoch in Krankheitsfällen, die durch Betriebsunfälle her—
vorgerufen worden sind oder die zum Tode führen, vom
Tage der Erkrankung ab für jeden Tag, gleichviel ob
Werk., Sonn= oder Feiertag, ein Krankengeld (Näheres
siehe in den diesbezüglichen Tabellen).
Lehrlingen, die ohne Entgeld beschäftigt werden, wird
Krankengeld nicht gewährt.
Die Krankenhilfe endet spätestens mit Ablauf der vierzigsten
Woche nach Beginn der Krankheit, wird jedoch Krankengeld
erst von einem späteren Tage an bezogen, nach diesem. Fällt
in den Krankengeldbezug eine Zeit, in der nur Krankenpflege
gewährt wird, so wird diese Zeit auf die Dauer des Kranken-
geldbezuges bis zu dreizehn Wochen nicht angerechnet. Ist
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*) Begriffliche Erläuterung: Heilmittel dienen der Wiederherstellung
der Gesundheit und Erwerbsfähigkeit, Hilfsmittel gegen Verunstaltung
und Verkrüppelung dienen der Erhaltung der Erwerbsfähigkeit.
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