Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

II. Bezüge der Kassenmitglieder. 
A. Krankenhilfe. 
Als Krankenhilfe wird gewährt: 
1. Krankenpflege vom Beginn der Krankheit an. Sie umfaßt 
ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei; 
2. Brillen, Bruchbänder und andere kleinere Heilmittel) bis 
zum Höchstbetrage von 30 A. Bis zu dieser Höhe werden 
auch Zuschläge zu größeren Heilmitteln')) gewährt. Für 
Hilfsmittel’') gegen Verunstaltung und Verkrüppelung werden 
Zuschüsse gewährt in Höhe eines Orittels der Kosten, wenn 
die Invalidenversicherung einen Beitrag leistet, in Höhe der 
Hälfte in anderen Fällen. Oabei darf der Zuschuß die Höhe 
von 75 .4 nicht übersteigen. Voraussetzung für Gewährung 
dieser Zuschüsse ist, daß die Miegliedschaft, wenn auch mit 
Unterbrechungen bis zu 4 Wochen, mindestens ein Jahr lang 
vor der Antragstellung bestanden hat; 
iim Falle der Erwerbsunfähigkeit, 
a) wenn ihr Beginn mit der Erkrankung zusammenfällt, vom 
vierten Tage ab; 
b) wenn die Erwerbsunfähigkeit erst später eintritt, von deren 
Beginn ab; 
c) jedoch in Krankheitsfällen, die durch Betriebsunfälle her— 
vorgerufen worden sind oder die zum Tode führen, vom 
Tage der Erkrankung ab für jeden Tag, gleichviel ob 
Werk., Sonn= oder Feiertag, ein Krankengeld (Näheres 
siehe in den diesbezüglichen Tabellen). 
Lehrlingen, die ohne Entgeld beschäftigt werden, wird 
Krankengeld nicht gewährt. 
Die Krankenhilfe endet spätestens mit Ablauf der vierzigsten 
Woche nach Beginn der Krankheit, wird jedoch Krankengeld 
erst von einem späteren Tage an bezogen, nach diesem. Fällt 
in den Krankengeldbezug eine Zeit, in der nur Krankenpflege 
gewährt wird, so wird diese Zeit auf die Dauer des Kranken- 
geldbezuges bis zu dreizehn Wochen nicht angerechnet. Ist 
□ 
  
*) Begriffliche Erläuterung: Heilmittel dienen der Wiederherstellung 
der Gesundheit und Erwerbsfähigkeit, Hilfsmittel gegen Verunstaltung 
und Verkrüppelung dienen der Erhaltung der Erwerbsfähigkeit. 
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