Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Versicherten, für die kein Hausgeld zu zahlen ist, wird 
neben der Krankenhauspflege ein Krankengeld in Höhe eines 
Viertels des Krankengeldes gewährt. 
Läßt sich ein Mitglied ohne vorherige Genehmigung des 
Vorstandes in ein mit der Kasse im Vertragsverhältnisse stehen- 
des Krankenhaus aufnehmen und wird dort ärztlicherseits die 
sofortige Aufnahme für notwendig erachtet, so trägt die Kasse 
die Verpflegkosten in demselben Umfange, wie wenn sie ihre 
Zustimmung zur Aufnahme vorher gegeben hätte. Im übrigen 
braucht die Kasse die Verpflegkosten nur bis zur Höhe des 
anderthalbfachen Krankengeldes und unter Wegfall der in Ab- 
satz 1 und 2 bezeichneten Leistungen zu tragen. 
Dem in die häusliche Gemeinschaft ausgenommenen Dienst- 
boten hat die Kasse auf seinen oder des Oienstberechtigten An- 
trag als erweiterte Krankenpflege an Stelle der Krankenpflege 
und des Krankengeldes Krankenhauspflege (§ 20) zu gewähren, 
wenn der Dienstbote infolge von Krankheit arbeitsunfähig wird 
und die Krankheit ansteckend ist oder der Dienstbote nach der 
Art der Krankheit in der häuslichen Gemeinschaft nicht oder 
nur unter erheblicher Belästigung des Dienstberechtigten be- 
handelt oder verpflegt werden kann. Die erweiterte Kranken- 
pflege gilt als Regelleistung der Kasse. 
Neben der Krankenhauspflege wird ein Viertel des Kranken- 
geldes gewährt. 
Die Kasse kann beim Versicherungsamt in Fällen, in denen 
sich ohne ihr Verschulden die erweiterte Krankenpflege nicht 
durchführen läßt, beantragen, von der Gewährung der Kranken- 
bilfe in dieser Form entbunden zu werden. 
Mit Zustimmung des WVersicherten kann demselben Auf- 
enthalt in einer Erholungsstätte gewährt werden. In diesem 
Falle kann dem Versicherten neben dem vollen Krankengelde 
und freier ärztlicher Behandlung und Arznei der Betrag des 
Fahrgeldes von und nach der Erholungsstätte (Eisenbahnkarte 
oder Fahrschein der Straßenbahn) sowie die Kosten der in der 
Erholungsstätte zu verabfolgenden Beköstigung aus Kassen- 
mitteln gewährt werden. Die Jahlung der Kosten für Be- 
köstigung kann an die Erholungsstätte selbst erfolgen. 
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