Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

Vormundschaft 
8 
1888 
1889 
1890 
1891 
Mann seine Zustimmung zur Über- 
nahme oder zur Fortführung der V. 
versagt oder die Zustimmung wider- 
ruft. Diese Vorschrift findet keine 
Anwendung, wenn der Mann der 
Vater des Mündels ist. 1895. 
Ist ein Beamter oder ein Religions-= 
diener zum Vormunde bestellt, so hat 
ihn das Vormundschaftsgericht zu ent- 
lassen, wenn die Erlaubnis, die nach 
den L.G. zur übernahme der V. oder 
zur Fortführung der vor dem Eintritt 
in das Amts= oder Dienstverhältnis 
übernommenen V. erforderlich ist, 
versagt oder zurückgenommen wird 
oder wenn die nach den L.G. zulässige 
Untersagung der Fortführung der V. 
erfolgt. 1895. 
Das Vormunyschaftsgericht hat den 
Vormund auf seinen Antrag zu ent- 
lassen, wenn ein wichtiger Grund 
vorliegt; ein wichtiger Grund ist ins- 
besondere der Eintritt eines Umstandes, 
der den Vormund nach § 1786 Abs. 1 
Nr. 2—7 berechtigen würde, die 
Übernahme der V. abzulehnen. 1878, 
1895. 
Der Vormund hat nach der Be- 
endigung seines Amtes dem Mündel 
das verwaltete Vermögen herauszu- 
geben und über die Verwaltung 
Rechenschaft abzulegen. Soweit er 
dem Vormundschaftsgerichte Rechnung 
gelegt hat, genügt die Bezugnahme 
auf diese Rechnung. 
Ist ein Gegenvormund vorhanden, so 
hat ihm der Vormund die Rechnung 
über die Verwaltung des Mündelver- 
mögens vorzulegen. Der Gegenvor- 
mund hat die Rechnung mit den Be- 
merkungen zu versehen, zu denen die 
Prüfung ihm Anlaß giebt. 
Der Gegenvormund hat über die 
Führung der Gegenv. und, soweit er 
dazu imstande ist, über das von dem 
451 
  
8 
1892 
1893 
Vormundschaft 
Vormunde verwaltete Vermögen auf 
Verlangen Auskunft zu erteilen. 
Der Vormund hat die Rechnung über 
die Verwaltung des Mündelvermögens, 
nachdem er sie dem Gegenvormunde 
vorgelegt hat, dem Vormundschafts- 
gericht einzureichen. 
Das Vormundschaftsgericht hat die 
Rechnung rechnungsmäßig und sachlich 
zu prüfen und deren Abnahme durch 
Verhandlung mit den Beteiligten unter 
Zuziehung des Gegenvormundes zu 
vermitteln. Soweit die Rechnung als 
richtig anerkannt wird, hat das Vor- 
mundschaftsgericht das Anerkenntnis 
zu beurkunden. 
Im Falle der Beendigung der V. 
oder des vormundschaftlichen Amtes 
finden die Vorschriften der 88 1682, 
1683 entsprechende Anwendung. 
1894 
1895 
Der Vormund hat nach der Be- 
endigung seines Amtes die Bestallung 
dem Vormundschaftsgerichte zurück- 
zugeben. 1895. 
Den Tod des Vormundes hat dessen 
Erbe dem Vormundschaftsgericht un- 
verzüglich anzuzeigen. 
Den Tod des Gegenvormundes 
oder eines Mitvormundes hat der 
Vormund unverzüglich anzuzeigen. 
1895. 
Die Vorschriften der §§ 1885—1889, 
1893, 1894 finden auf den Gegen- 
vormund entsprechende Anwendung. 
1896— 1908 Vormundschaft über Volljährige. 
1896 
1897 
1898 
Ein Volljähriger erhält einen Vor- 
mund, wenn er entmündigt ist. 
Auf die V. über einen Volljährigen 
finden die für die V. über einen 
Minderjährigen geltenden Vorschriften 
Anwendung, soweit sich nicht aus den 
§§ 1898—1908 ein anderes ergiebt. 
Der Vater und die Mutter des voll- 
jährigen Mündels sind nicht berechtigt, 
einen Vormund zu benennen, oder 
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