Vormundschaft
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1888
1889
1890
1891
Mann seine Zustimmung zur Über-
nahme oder zur Fortführung der V.
versagt oder die Zustimmung wider-
ruft. Diese Vorschrift findet keine
Anwendung, wenn der Mann der
Vater des Mündels ist. 1895.
Ist ein Beamter oder ein Religions-=
diener zum Vormunde bestellt, so hat
ihn das Vormundschaftsgericht zu ent-
lassen, wenn die Erlaubnis, die nach
den L.G. zur übernahme der V. oder
zur Fortführung der vor dem Eintritt
in das Amts= oder Dienstverhältnis
übernommenen V. erforderlich ist,
versagt oder zurückgenommen wird
oder wenn die nach den L.G. zulässige
Untersagung der Fortführung der V.
erfolgt. 1895.
Das Vormunyschaftsgericht hat den
Vormund auf seinen Antrag zu ent-
lassen, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt; ein wichtiger Grund ist ins-
besondere der Eintritt eines Umstandes,
der den Vormund nach § 1786 Abs. 1
Nr. 2—7 berechtigen würde, die
Übernahme der V. abzulehnen. 1878,
1895.
Der Vormund hat nach der Be-
endigung seines Amtes dem Mündel
das verwaltete Vermögen herauszu-
geben und über die Verwaltung
Rechenschaft abzulegen. Soweit er
dem Vormundschaftsgerichte Rechnung
gelegt hat, genügt die Bezugnahme
auf diese Rechnung.
Ist ein Gegenvormund vorhanden, so
hat ihm der Vormund die Rechnung
über die Verwaltung des Mündelver-
mögens vorzulegen. Der Gegenvor-
mund hat die Rechnung mit den Be-
merkungen zu versehen, zu denen die
Prüfung ihm Anlaß giebt.
Der Gegenvormund hat über die
Führung der Gegenv. und, soweit er
dazu imstande ist, über das von dem
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1892
1893
Vormundschaft
Vormunde verwaltete Vermögen auf
Verlangen Auskunft zu erteilen.
Der Vormund hat die Rechnung über
die Verwaltung des Mündelvermögens,
nachdem er sie dem Gegenvormunde
vorgelegt hat, dem Vormundschafts-
gericht einzureichen.
Das Vormundschaftsgericht hat die
Rechnung rechnungsmäßig und sachlich
zu prüfen und deren Abnahme durch
Verhandlung mit den Beteiligten unter
Zuziehung des Gegenvormundes zu
vermitteln. Soweit die Rechnung als
richtig anerkannt wird, hat das Vor-
mundschaftsgericht das Anerkenntnis
zu beurkunden.
Im Falle der Beendigung der V.
oder des vormundschaftlichen Amtes
finden die Vorschriften der 88 1682,
1683 entsprechende Anwendung.
1894
1895
Der Vormund hat nach der Be-
endigung seines Amtes die Bestallung
dem Vormundschaftsgerichte zurück-
zugeben. 1895.
Den Tod des Vormundes hat dessen
Erbe dem Vormundschaftsgericht un-
verzüglich anzuzeigen.
Den Tod des Gegenvormundes
oder eines Mitvormundes hat der
Vormund unverzüglich anzuzeigen.
1895.
Die Vorschriften der §§ 1885—1889,
1893, 1894 finden auf den Gegen-
vormund entsprechende Anwendung.
1896— 1908 Vormundschaft über Volljährige.
1896
1897
1898
Ein Volljähriger erhält einen Vor-
mund, wenn er entmündigt ist.
Auf die V. über einen Volljährigen
finden die für die V. über einen
Minderjährigen geltenden Vorschriften
Anwendung, soweit sich nicht aus den
§§ 1898—1908 ein anderes ergiebt.
Der Vater und die Mutter des voll-
jährigen Mündels sind nicht berechtigt,
einen Vormund zu benennen, oder
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