Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

für Mitglieder der Klasse 8 auf 30 .4 
77 7y 77 7T 9 77 25 7! 
11 ’ 1 77 10 ’ 20 77 
für Kinder der Mitglieder in Klasse 10 „ 15 „ 
Für Personen, welche die Krankenunterstützung zu Absatz 1, 
Ziffer 1 ununterbrochen für dreizehn Wochen bezogen haben, 
kann erneuter Anspruch für die gleiche, nicht gehobene Krank- 
heitsursache erst nach Ablauf von sechs Wochen wieder geltend 
gemacht werden, jedoch nur insoweit, als es sich um ärztliche 
Behandlung und Arznei (nicht Anstaltspflege) handelt. 
E. Landaufenthalt und Heimstättenverpflegung. 
Anträge auf Gewährung von Land- und Badeaufenthalt, 
beziehungsweise Entlassung Kranker in ihre außerhalb des Kassen- 
bezirkes gelegene Heimat, sowie auf Aufnahme in die Heim- 
stätten sind nur nach sorgfältigster Prüfung unter der Voraus- 
setzung tatsächlicher Berufserwerbsunfähigkeit bei der Kassen- 
verwaltung anzubringen. 
Gänzlich ausgeschlossen von der Aufnahme in die Heim- 
stätten sind Tuberkulöse und Kranke mit sonstigen ansteckenden 
oder ekelerregenden Krankheiten, Geisteskranke, Alkoholiker, Epi- 
leptiker und Schwangere. Nicht zu berücksichtigen sind Hersonen, 
die diese Heimstätten während der Ferienzeit oder bei augen- 
blicklicher Arbeitslosigkeit als kostenlose Sommerfrischen aus- 
nützen wollen. 
F. Anträge auf Übernahme des Heilverfahrens durch 
die Landes-Versicherungsanstalt. 
Auf Kosten der Versicherungsanstalt für das Königreich 
Sachsen kann Versicherten der Gebrauch einer Kur in einer 
Lungenheilanstalt oder je nach Art der Krankheit auch in einer 
anderen Heilanstalt oder in einem Badeorte bewilligt werden, 
wenn 
a) ein Krankheitsfall vorliegt, welcher den Eintritt der Inva- 
lidität besorgen läßt, 
b) andererseits jedoch durch Anwendung einer entsprechenden 
Krankenfürsorge eine vollständige Heilung oder doch wesent- 
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