liche und anhaltende Besserung dergestalt zu erwarten ist,
daß die drohende Invalidität abgewendet und der Ver—
sicherte auf Jahre hinaus erwerbsfähig wird und bleibt.
Die von der Ortskrankenkasse erhältlichen Antragsformulare
hat der behandelnde Arzt auszufüllen und sie durch den Kranken
der Ortskrankenkasse übergeben zu lassen; die Landesversiche-
rungsanstalt sendet, falls sie die übernahme des Heilverfahrens
bewilligt, an den behandelnden Arzt einen Fragebogen zur
Ausfüllung.
III. Krankmeldungen und Verhalten der Kranken.
1. Jede mit Erwerbsunfähigkeit verbundene Krankheit eines
Mitgliedes ist seitens des Mitgliedes sofort oder spätestens am
zweiten Tage der Erwerbsunfähigkeit mündlich oder schriftlich
unter genauer Bezeichnung der derzeitigen Wohnung anzumel-
den. Der Anmeldung ist das Mitgliedsbuch und, wenn ein
solches bereits ausgehändigt, das vom Arzte ausgestellte Kranken-
buch beizufügen.
2. Der Tag der Krankmeldung beim Arzt gilt als Tag
der Erkrankung, wenn die Erwerbsunfähigkeit bis mittags 12 Uhr
eingetreten ist und ein früherer Beginn der Erwerbsunfähigkeit
nicht nachgewiesen werden kann.
3. Die Zeugnisse über Erwerbsunfähigkeit sind allwöchent-
lich einzureichen, soweit nicht die Art der Krankheit die Ein-
reichung dieses Scheines unmöglich macht.
4. Der Eintritt der Erwerbsfähigkeit (Gesundmeldung) ist
sofort, spätestens am folgenden Tage, mündlich oder schriftlich
zu melden, ebenso die Entlassung aus Heilanstalten.
5. Die erkrankten erwerbsunfähigen Mitglieder dürfen keine
gewerblichen Arbeiten, noch sonstige ihrer Genesung hinderliche
Handlungen vornehmen.
6. Offentliche Lokale oder Schankstellen dürfen sie ohne
Erlaubnis des Vorstandes nicht besuchen.
7. Erwerbsunfähige Mitglieder bedürfen zum Ausgehen
der schriftlichen ärzelichen Erlaubnis, die sich auf die Tageszeit
und Oauer des Ausganges zu erstrecken hat. Anderungen in
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