Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

liche und anhaltende Besserung dergestalt zu erwarten ist, 
daß die drohende Invalidität abgewendet und der Ver— 
sicherte auf Jahre hinaus erwerbsfähig wird und bleibt. 
Die von der Ortskrankenkasse erhältlichen Antragsformulare 
hat der behandelnde Arzt auszufüllen und sie durch den Kranken 
der Ortskrankenkasse übergeben zu lassen; die Landesversiche- 
rungsanstalt sendet, falls sie die übernahme des Heilverfahrens 
bewilligt, an den behandelnden Arzt einen Fragebogen zur 
Ausfüllung. 
III. Krankmeldungen und Verhalten der Kranken. 
1. Jede mit Erwerbsunfähigkeit verbundene Krankheit eines 
Mitgliedes ist seitens des Mitgliedes sofort oder spätestens am 
zweiten Tage der Erwerbsunfähigkeit mündlich oder schriftlich 
unter genauer Bezeichnung der derzeitigen Wohnung anzumel- 
den. Der Anmeldung ist das Mitgliedsbuch und, wenn ein 
solches bereits ausgehändigt, das vom Arzte ausgestellte Kranken- 
buch beizufügen. 
2. Der Tag der Krankmeldung beim Arzt gilt als Tag 
der Erkrankung, wenn die Erwerbsunfähigkeit bis mittags 12 Uhr 
eingetreten ist und ein früherer Beginn der Erwerbsunfähigkeit 
nicht nachgewiesen werden kann. 
3. Die Zeugnisse über Erwerbsunfähigkeit sind allwöchent- 
lich einzureichen, soweit nicht die Art der Krankheit die Ein- 
reichung dieses Scheines unmöglich macht. 
4. Der Eintritt der Erwerbsfähigkeit (Gesundmeldung) ist 
sofort, spätestens am folgenden Tage, mündlich oder schriftlich 
zu melden, ebenso die Entlassung aus Heilanstalten. 
5. Die erkrankten erwerbsunfähigen Mitglieder dürfen keine 
gewerblichen Arbeiten, noch sonstige ihrer Genesung hinderliche 
Handlungen vornehmen. 
6. Offentliche Lokale oder Schankstellen dürfen sie ohne 
Erlaubnis des Vorstandes nicht besuchen. 
7. Erwerbsunfähige Mitglieder bedürfen zum Ausgehen 
der schriftlichen ärzelichen Erlaubnis, die sich auf die Tageszeit 
und Oauer des Ausganges zu erstrecken hat. Anderungen in 
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