Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

der festgesetzten Ausgehezeit find sofort dem Kassenbureau an- 
zuzeigen. 
8. Erwerbsunfähige Mitglieder dürfen nur auf Verord- 
nung eines Kassenarztes und mie Genehmigung des Kassenvor- 
standes den Kassenbezirk verlassen. 
9. Auf Erfordern des Vorstandes haben sich erkrankte 
Mitglieder oder Angehörige einer Nachuntersuchung durch den 
Vertrauensarzk oder Revisionsarzt zu unterziehen. 
10. Während der Dauer einer Erkrankung eintretende 
Wohnungsveränderungen sind binnen drei Tagen bei der Kassen- 
verwaltung zu melden. 
11. Der letzte Tag der Erwerbsunfähigkeit unterliegt noch 
der Kontrollausübung. 
12. Erkrankte Mitglieder oder Angehörige haben die Vor- 
schriften des Arztes und des Vorstandes für das Heilverfahren 
gewissenhaft zu befolgen. 
IV. Beginn und Ende der Leistungen. 
Für versicherungspflichtige Mitglieder der Kasse entsteht 
der Anspruch auf Kassenleistungen mit ihrer Mitgliedschaft, 
jedoch wird das Krankengeld in Krankheitsfällen innerhalb der 
ersten sechs Wochen der Mitgliedschaft nur auf die Dauer von 
sechsundzwanzig Wochen gewährt. Interbrechungen der Mit- 
gliedschaft bis zu einer Woche kommen hierbei nicht in Betracht. 
Der Anspruch freiwillig beitretender Kassenmitglieder entsteht 
erst nach einer Wartezeit von sechs Wochen. 
Kassenmitglieder, welche aus der Beschäftigung, vermöge 
welcher sie der Kasse angehörten, behufs Erfüllung ihrer Dienst- 
pflicht im Heere oder in der Marine ausgeschieden sind und 
nach Erfüllung der Dienstpflicht binnen einer Woche in eine 
Beschäftigung zurückkehren, vermöge welcher sie der Kasse wieder 
angehören, erwerben mit dem Zeitpunkte des Wiedereintritts 
in die Kasse das Recht auf die vollen satzungsgemäßen Unter- 
stützungen derselben. Dasselbe gilt von denjenigen, welche der 
Kasse vermöge der Beschäftigung in einem Gewerbszweige an- 
gehört haben, dessen Natur eine periodisch wiederkehrende zeit- 
weilige Einstellung des Betriebes mit sich bringt, wenn sie in- 
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