der festgesetzten Ausgehezeit find sofort dem Kassenbureau an-
zuzeigen.
8. Erwerbsunfähige Mitglieder dürfen nur auf Verord-
nung eines Kassenarztes und mie Genehmigung des Kassenvor-
standes den Kassenbezirk verlassen.
9. Auf Erfordern des Vorstandes haben sich erkrankte
Mitglieder oder Angehörige einer Nachuntersuchung durch den
Vertrauensarzk oder Revisionsarzt zu unterziehen.
10. Während der Dauer einer Erkrankung eintretende
Wohnungsveränderungen sind binnen drei Tagen bei der Kassen-
verwaltung zu melden.
11. Der letzte Tag der Erwerbsunfähigkeit unterliegt noch
der Kontrollausübung.
12. Erkrankte Mitglieder oder Angehörige haben die Vor-
schriften des Arztes und des Vorstandes für das Heilverfahren
gewissenhaft zu befolgen.
IV. Beginn und Ende der Leistungen.
Für versicherungspflichtige Mitglieder der Kasse entsteht
der Anspruch auf Kassenleistungen mit ihrer Mitgliedschaft,
jedoch wird das Krankengeld in Krankheitsfällen innerhalb der
ersten sechs Wochen der Mitgliedschaft nur auf die Dauer von
sechsundzwanzig Wochen gewährt. Interbrechungen der Mit-
gliedschaft bis zu einer Woche kommen hierbei nicht in Betracht.
Der Anspruch freiwillig beitretender Kassenmitglieder entsteht
erst nach einer Wartezeit von sechs Wochen.
Kassenmitglieder, welche aus der Beschäftigung, vermöge
welcher sie der Kasse angehörten, behufs Erfüllung ihrer Dienst-
pflicht im Heere oder in der Marine ausgeschieden sind und
nach Erfüllung der Dienstpflicht binnen einer Woche in eine
Beschäftigung zurückkehren, vermöge welcher sie der Kasse wieder
angehören, erwerben mit dem Zeitpunkte des Wiedereintritts
in die Kasse das Recht auf die vollen satzungsgemäßen Unter-
stützungen derselben. Dasselbe gilt von denjenigen, welche der
Kasse vermöge der Beschäftigung in einem Gewerbszweige an-
gehört haben, dessen Natur eine periodisch wiederkehrende zeit-
weilige Einstellung des Betriebes mit sich bringt, wenn sie in-
38