einem Organ des Versicherungsträgers oder einem seiner
Mitglieder erhalten hat,
bq) der im § 850, Abs. 4 der Zivilprozeßordnung bezeichneten
Forderungen,
c) der Forderungen der nach § 1531 der AReichsversicherungs-
ordnung ersatzberechtigten Gemeinden und Armenverbände,
sowie Arbeitgeber und Kassen, die an ihre Stelle getreten
sind (die Übertragung, Verpfändung und fändung ist
nur in Höhe der geseslichen Ersatzansprüche zulässig),
ch rückständiger Beiträge, die nicht seit länger als drei Mo-
naten fällig sind.
Ausnahmsweise darf der Berechtigte auch in anderen Fällen
den Anspruch mit Genehmigung des Versicherungsamtes ganz
oder zum Teil auf andere übertragen.
Die Ansprüche des Berechtigten dürfen nur aufgerechnet
werden auf
Ersatzforderungen für Beträge, die der Berechtigte in
den Fällen des § 1542 der Reichsversicherungsordnung
oder aus der reichsgesetzlichen Unfallversicherung bezog,
aber an die Kasse zu erstatten hat,
geschuldete Beiträge,
gezahlte Vorschüsse,
zu Anrecht gezahlte Kassenleistungen,
Kosten des Verfahrens, die der Berechtigte zu erstatten hat,
Geldstrafen, welche die Kassenleitung verhängt hat.
Ansprüche auf Krankengeld dürfen nur bis zur Hälfte auf-
gerechnet werden.