Allgemeine Bestimmungen.
Versicherten, welche wegen Erwerbslosigkeit aus der Kasse
ausscheiden, verbleibt der Anspruch auf die Regelleistungen
unter den in § 31 der Saung vorgeschriebenen Bestimmungen.
Mitglieder, die gleichzeitig anderweit gegen Krankheit ver-
sichert sind, wird das Krankengeld nicht gekürzt.
Für Familienangehörige ohne eigenen Erwerb, die vom
Mitgliede vorwiegend erhalten werden, haben die Mitglieder
Anspruch auf freie ärztliche Behandlung und Arznei, bez. als
Ersah dafür auf die in § 29, Abs. 1, Ziffer 1 vorgesehene Bar-
entschädigung, nicht aber auf Heil- und Hilfsmittel, wohl aber
auf Sterbegeld für die Ehefrau und die schulpflichtigen Kinder
(§29, Abs. 1, Ziffer 2).
Das Sterbegeld becräge: für Mieglieder der Klasse 1I—VII
40 4“ für die Ehefrau und 20 .4 für ein schulpflichtiges Kind,
für Mieglieder der Klasse VIII 30 /4f für die Ehefrau und
20 4 für ein schulpflichtiges Kind, für Mitglieder der Klasse 1
25 für die Ehefrau und 20·.4 für ein schulpflichtiges Kind,
für Mitglieder der Klasse X 20 “4 für die Ehefrau und 15.4
für ein schulpflichtiges Kind.
Wegen Anspruchsberechtigung siehe die Vorschriften in
§ 30, Abs. 3.
Für Kinder besteht Anspruch auf freie ärztliche Behand-
lung und Arznei nur bis zum erfüllten sechzehnten Lebensjahre.
Für die unständig und die im Wandergewerbe Beschäftigten
finden die §§ 49 und 51 Anwendung.
XI. Invaliden= und Hinterbliebenen-
versicherung.
Gegenstand der Invaliden- und Hinterbliebenenversiche-
rung ist:
a) Invaliden- oder Krankenrente,
b) Altersrente,
c) Renten, Witwengeld und Waisenaussteuer für Hinter-
bliebene.
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