Da im Kgr. Sachsen den Krankenkassen die Einziehung
der Beiträge für die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung,
die Ausstellung und der Amcausch der Quittungskarten usw.
übertragen ist, hat die An- bez. Abmeldung der invalidenver-
sicherungspflichtigen Personen bei den Krankenkassen zu ge-
schehen, und zwar mittels der vorgeschriebenen Formulare inner-
halb 3 Tagen.
Hausgewerbetreibende hat die Reichsversicherungsordnung
im allgemeinen nicht für invalidenversicherungspflichtig erklärt;
der Bundesrat ist aber ermächtigt, die Versicherungspflicht auf
bestimmte Berufszweige der Hausindustrie zu erstrecken. Das
ist bisher geschehen hinsichtlich der Hausgewerbetreibenden der
Tabakfabrikation und der Textilindustrie.
Von der Versicherungspflicht sind im allgemeinen nur
befreit:
1. die in Staats und Gemeindebetrieben und bei Versiche-
rungsträgern beschäftigten Personen, sowie Oehrer und
Erzieher, wenn ihnen eine Anwartschaft auf Ruhegeld im
Mindestbetrage der Invalidenrente, nach den Säten der
ersten Lohnklasse, sowie auf Wiewen= und Waisenrente
gewährleistet ist;
. Beamte des Staats, der Gemeinde und der PVersiche-
rungsträger, sowie Lehrer und Erzieher an öffentlichen
Schulen und Anstalten, solange sie lediglich für ihren Be-
ruf ausgebildet werden;
3. Personen, die während ihrer wissenschaftlichen Ausbildung
für ihren künftigen Beruf gegen Entgeld unterrichten;
4. wer eine Beschäftigung verrichtet, für die als Entgelt nur
freier Unterhalt gewährt wird;
wer bereits eine reichsgesetzliche Invaliden- oder Hinter-
bliebenenrente bezieht oder im Sinne der Reichsversiche-
rungsordnung invalid ist.
Diejenigen Personen, die aus einem versicherungspflichtigen
Verhältnis ausscheiden und nicht sogleich in ein anderes über-
treten, oder deren Jahresverdienst höher als 2000 wird,
können die Versicherung ohne Rücksicht auf das Lebensalter
freiwillig fortsetzen. Wer die Zugehörigkeit aber doch unter-
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