Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Da im Kgr. Sachsen den Krankenkassen die Einziehung 
der Beiträge für die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung, 
die Ausstellung und der Amcausch der Quittungskarten usw. 
übertragen ist, hat die An- bez. Abmeldung der invalidenver- 
sicherungspflichtigen Personen bei den Krankenkassen zu ge- 
schehen, und zwar mittels der vorgeschriebenen Formulare inner- 
halb 3 Tagen. 
Hausgewerbetreibende hat die Reichsversicherungsordnung 
im allgemeinen nicht für invalidenversicherungspflichtig erklärt; 
der Bundesrat ist aber ermächtigt, die Versicherungspflicht auf 
bestimmte Berufszweige der Hausindustrie zu erstrecken. Das 
ist bisher geschehen hinsichtlich der Hausgewerbetreibenden der 
Tabakfabrikation und der Textilindustrie. 
Von der Versicherungspflicht sind im allgemeinen nur 
befreit: 
1. die in Staats und Gemeindebetrieben und bei Versiche- 
rungsträgern beschäftigten Personen, sowie Oehrer und 
Erzieher, wenn ihnen eine Anwartschaft auf Ruhegeld im 
Mindestbetrage der Invalidenrente, nach den Säten der 
ersten Lohnklasse, sowie auf Wiewen= und Waisenrente 
gewährleistet ist; 
. Beamte des Staats, der Gemeinde und der PVersiche- 
rungsträger, sowie Lehrer und Erzieher an öffentlichen 
Schulen und Anstalten, solange sie lediglich für ihren Be- 
ruf ausgebildet werden; 
3. Personen, die während ihrer wissenschaftlichen Ausbildung 
für ihren künftigen Beruf gegen Entgeld unterrichten; 
4. wer eine Beschäftigung verrichtet, für die als Entgelt nur 
freier Unterhalt gewährt wird; 
wer bereits eine reichsgesetzliche Invaliden- oder Hinter- 
bliebenenrente bezieht oder im Sinne der Reichsversiche- 
rungsordnung invalid ist. 
Diejenigen Personen, die aus einem versicherungspflichtigen 
Verhältnis ausscheiden und nicht sogleich in ein anderes über- 
treten, oder deren Jahresverdienst höher als 2000 wird, 
können die Versicherung ohne Rücksicht auf das Lebensalter 
freiwillig fortsetzen. Wer die Zugehörigkeit aber doch unter- 
4 49 
  
10 
□
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.