Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

brochen hat, kann die Versicherung jederzeit und unter gewissen 
Voraussetzungen auch in höherem Alter erneuern. 
Außerdem können sich sehr viele nicht versicherungspflichtige 
ersonen die Vorteile der Invalidenversicherung durch Selbst- 
Versicherung verschaffen; zum freiwilligen Eintritt sind bis 
zur Vollendung des 40. Lebensjahres berechtigt: 
Betriebsbeamte, Werkmeister, wenn ihr regelmäßiger 
Handlungsgehilfen, Lehrer, Erzieher, Jahresarbeitsverdienst 
Gehilfen in Apotheken, mehr als 2000./, aber 
Bühnen- und Orchestermitglieder,nicht mehr als 3000 " 
Schiffer, beträgt; 
Gewerbetreibende und andere Betriebsunternehmer, die in 
ihren Betrieben regelmäßig keine oder höchstens 2 Ver- 
sicherungspflichtige beschäftigen; 
Hausgewerbetreibende; 
Personen, die eine Beschäftigung verrichten, für die nur 
freier Unterhalt gewährt wird. 
Wer in die Selbstversicherung eingetreten ist, kann sie 
auch nach Vollendung des 40. Lebensjahres sowie nach über- 
schreitung der Einkommensgrenze von 3000 ., jährlich fortsetzen. 
Während bei der Krankenversicherung die Versicherungsberech- 
tigung auf jeden Fall erlischt, der Versicherte also austreten 
muß, sobald sein Jahreseinkommen den Betrag von 4000 
übersteigt, ist bei der Invaliden-Selbstversicherung für den Aus- 
tritt keine Grenze gezogen. 
Während die Krankenversicherung nur bei vorübergehender 
Erwerbsunfähigkeit hilft und die Unfallversicherung besonders 
die in gefährlichen Betrieben beschäftigten Arbeiter gegen Un- 
fälle im Gewerbebetrieb schützt, hilft die Invalidenversicherung 
alle Notfälle mildern, die das Alter oder die Erwerbsunfähig- 
keit oder der Tod des Familienhauptes mit sich bringt; sie um- 
faßt deshalb auch von allen Arbeiter-Versicherungsgesetzen den 
weitesten Personenkreis. 
II. Leistungen. 
Invalidenrente 
erhält nach Leistung der vorgeschriebenen Beicräge und Erfüllung 
der Wartezeit ohne Rücksicht auf das Lebensalter: 
50
	        
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