Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Wer im Sinne der Reichsversicherungsordnung invalid 
oder 70 Jahre alt wird, aber von früher her schon Unfallrente 
bezieht, kann außerdem noch Invaliden- oder Altersrente er- 
halten, wenn die Unfallrente mit der Invaliden= oder Alters- 
rente den 7½ fachen Grundbetrag der Invalidenrente nicht 
übersteigt. 
Altersrente 
erhält, wer das 70. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit er- 
füllt hat ohne Rücksicht darauf, ob er erwerbsunfähig ist. 
Außerdem hat die Reichsversicherungsordnung eine 
Hinterbliebenen--Fürsorge 
eingeführt, die gewährt wird, wenn der Verstorbene zur Zeit 
seines Todes die Wartezeit für die Invalidenrente erfüllt und 
die Anwartschaft aufrecht erhalten hat. Außerdem muß der 
Tod, oder wenn der Verstorbene schon Invalidenrentenempfänger 
war, die Invalidität nach dem Inkrafttreten der Reichsversiche- 
rungsordnung, also nach dem 31. Dezember 1911, eingetreten sein. 
a) Witwenrente 
erhält sowohl die dauernd invalide Wiewe, als auch die Witwe, 
die zwar nicht dauernd invalid ist, aber 26 Wochen lang un- 
unterbrochen erwerbsunfähig gewesen ist, oder nach Weghfall des 
Krankengeldes noch invalid ist, für die weitere Dauer der In- 
validität (Wiewenkrankenrente). 
Die Witwenrente beginne hiernach nicht ohne weiteres mit 
dem Tode des Mannes, sondern erst dann, wenn die Witwe 
selbst invalid wird. Weiter zu steuern braucht sie aber nicht; 
sie kann vielmehr bereits vor ihrer eigenen Invalidität — also“ 
schon unmitctelbar nach dem Tode des Mannes — die Höhe 
ihrer späteren Witwenrente feststellen lassen (Anwartschafts- 
bescheid). Das ist zur Vermeidung späterer Schwierigkeiten 
recht zu empfehlen, weil die nötigen Nachweise erfahrungs- 
gemäß inzwischen oft verloren gehen. 
Stirbt die versicherte Ehefrau eines erwerbsunfähigen 
Mannes, die den Lebensunterhalt der Familie ganz oder über- 
wiegend aus ihrem Arbeitsverdienste bestritten hat, so steht dem 
Manne Witwerrente zu, solange er bedürftig ist. 
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