b) Waisenrente
erhalten:
1. nach dem Tode des versicherten Vaters seine ehelichen
Kinder unter 15 Jahren, und nach dem Tode einer Ver-
sicherten ihre vaterlosen Kinder unter 15 Jahren; als
vaterlos gelten auch uneheliche Kinder;
. nach dem Tode der versicherten Ehefrau eines erwerbs-
unfähigen Ehemannes, die den Lebensunterhalt der Familie
ganz oder überwiegend aus ihrem Arbeitsverdienste be-
stritten hat, oder einer versicherten Ehefrau, deren Ehe-
mann sich ohne gesetzlichen Grund von der häuslichen Ge-
meinschaft ferngehalten und seiner väterlichen Anterhalts-
pflicht entzogen hat, die ehelichen Kinder unter 15 Jahren;
J. elternlose Enkel unter 15 Jahren, deren versicherter Groß-
vater oder versicherte Großmutter ihren Unterhalt ganz
oder vorwiegend bestritten haben.
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Die Waisenrenten beginnen mit dem Todestage des Er-
nährers. Sie gewähren allen Witwen mit Kindern einen will-
kommenen Erziehungsbeitrag und können von den Witwen (oder
von DPflegern und Vormündern) sofort nach dem Tode des
Mannes beantragt werden. Dabei sind insbesondere vorzu-
legen: die Geburtsurkunden der Waisen, sowie die Heirats- und
Sterbeurkunde.
Auch uneheliche Kinder haben nach dem Tode ihrer Mutter
sofort Anspruch auf Waisenrente.
Wiewen-, Witwer- und Waisenrente sind laufende Be-
züge, die während der ganzen Dauer der Berechtigung gewährt
werden. Witwengeld und Waisenaussteuer sind dagegen ein-
malige Zahlungen.
c) Witwengeld
wird gewährt, wenn der Verstorbene zur Zeit seines Todes und
außerdem die Witwe zur selben Zeit durch eigene Beitrags.
leistungen die Wartezeit für die Invalidenrente erfüllt und die
Anwartschaft aufrecht erhalten haben. Der Anspruch darauf
verfällt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tode
des Ehemanmes geltend gemacht wird.
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