Das Witwengeld setzt nicht — wie die Witwenrente —
Invalidität der Witwe voraus und ist lediglich für solche Witwen
bestimmt, die beim Tode ihres Mannes selbst der Invaliden=
versicherung angehören und bereits die Wartezeit erfüllt haben,
im Invaliditäksfalle also aus eigenem Rechte für sich Inva-
lidenrente beanspruchen können. Da fie dann die geringere
Witwenrente nicht nebenbei beziehen können, wird ihnen schon
beim Tode des Mannes als Entschädigung auf die ihnen sonst
zustehende Witwenrente ein einmaliges Witwengeld gewährt,
das dem Jahresbetrage der Wiewenrente gleichkommt.
Witwengeld wird also allen Witwen zugute kommen, die
selbst vor oder während ihrer Ehe bis zum Tode des versicherten
Mannes mindestens 200 Beitragswochen entrichtet und sich die
Anwartschaft gewahrt haben. Hier zeigt es sich, wie unklug
es ist, wenn Mädchen bei ihrer Verheiratung die bis dahin
bestandene Versicherung nicht fortsetzen! Was sie früher bei
der Verheiratung auf Antrag von ihren Beiträgen zurück-
erhielten, wird ihnen nun — wenn sie die Versicherung während
der Ehe fortsetzen — beim Tode des Mannes in viel größerem
Maße ohne weiteres als Wiewengeld gewährt, und außerdem
wahren sie sich für den Fall der eigenen Invalidität selbst eine
laufende Rente. Sind aus der Ehe Kinder hervorgegangen,
so erhalten diese schließlich noch
d) Waisenaussteuer,
die gewährt wird, wenn der Verstorbene zur Zeit seines Todes
und außerdem die Witwe zur Zeit der Fälligkeit durch eigene
Beitragsleistung die Wartezeit für die Invalidenrente erfüllt
und die Anwartschaft aufrecht erhalten haben.
Die Waisenaussteuer wird fällig, wenn das Kind das
15. Lebensjahr vollendet.
Uneheliche Kinder haben keinen Anspruch auf Waisenaus-
steuer, sie beziehen nach dem Tode der versicherten Mutter
lediglich Waisenrente.
Die Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen nicht
mehr betragen als das 1 ½ fache der Invalidenrente, die der
Verstorbene zur Zeit seines Todes bezog oder bei Invalidität
bezogen hätte.
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