Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Das Witwengeld setzt nicht — wie die Witwenrente — 
Invalidität der Witwe voraus und ist lediglich für solche Witwen 
bestimmt, die beim Tode ihres Mannes selbst der Invaliden= 
versicherung angehören und bereits die Wartezeit erfüllt haben, 
im Invaliditäksfalle also aus eigenem Rechte für sich Inva- 
lidenrente beanspruchen können. Da fie dann die geringere 
Witwenrente nicht nebenbei beziehen können, wird ihnen schon 
beim Tode des Mannes als Entschädigung auf die ihnen sonst 
zustehende Witwenrente ein einmaliges Witwengeld gewährt, 
das dem Jahresbetrage der Wiewenrente gleichkommt. 
Witwengeld wird also allen Witwen zugute kommen, die 
selbst vor oder während ihrer Ehe bis zum Tode des versicherten 
Mannes mindestens 200 Beitragswochen entrichtet und sich die 
Anwartschaft gewahrt haben. Hier zeigt es sich, wie unklug 
es ist, wenn Mädchen bei ihrer Verheiratung die bis dahin 
bestandene Versicherung nicht fortsetzen! Was sie früher bei 
der Verheiratung auf Antrag von ihren Beiträgen zurück- 
erhielten, wird ihnen nun — wenn sie die Versicherung während 
der Ehe fortsetzen — beim Tode des Mannes in viel größerem 
Maße ohne weiteres als Wiewengeld gewährt, und außerdem 
wahren sie sich für den Fall der eigenen Invalidität selbst eine 
laufende Rente. Sind aus der Ehe Kinder hervorgegangen, 
so erhalten diese schließlich noch 
d) Waisenaussteuer, 
die gewährt wird, wenn der Verstorbene zur Zeit seines Todes 
und außerdem die Witwe zur Zeit der Fälligkeit durch eigene 
Beitragsleistung die Wartezeit für die Invalidenrente erfüllt 
und die Anwartschaft aufrecht erhalten haben. 
Die Waisenaussteuer wird fällig, wenn das Kind das 
15. Lebensjahr vollendet. 
Uneheliche Kinder haben keinen Anspruch auf Waisenaus- 
steuer, sie beziehen nach dem Tode der versicherten Mutter 
lediglich Waisenrente. 
Die Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen nicht 
mehr betragen als das 1 ½ fache der Invalidenrente, die der 
Verstorbene zur Zeit seines Todes bezog oder bei Invalidität 
bezogen hätte. 
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