Waisenrenten allein dürfen zusammen nicht mehr betragen
als diese Invalidenrente. Ergeben die Renten einen höheren
Betrag, so werden sie im Verhältnis ihrer Höhe gekürzt; wenn-
aber ein Hinterbliebener ausscheidet, so erhöhen sich die Renten
der übrigen bis zum zulässigen Höchstbetrage.
III. Beiträge.
Für jede Woche, in welcher der Versicherte in einem die
Versicherungspflicht begründenden Dienst- oder Arbeitsverhältnis
gestanden hat, ist ein dem Arbeitsverdienste entsprechender Ver-
sicherungsbeitrag zu leisten, und zwar beträgt der Wochenbei-
trag seit dem 1. Januar 1912:
in der 1. Lohnklasse (Jahresarbeitsverdienst bis zu 350 44) 16 #
„ „ 2. „ ( „ 350— 550 „) 24 „
„ „ 3. „ ( » 550-—850»)32»
.,»4. » ( » 850—1150»)40»
„ „ 5. ( „ mehr als 1150 „) 48 „„
(Vergl. auch die Tabellen S. 45 und 46.)
Als Jahresarbeitsverdienst gilt aber in der Regel nicht
der wirkliche Verdienst des Versicherten, sondern
a) für Krankenkassenmitglieder das 300 fache des Grund-
lohns;
b) für andere Versicherte das 300 fache des Ortslohns
G 1247 KW0.).
Tantiemen, Trinkgelder, sowie Sach, und andere Bezüge
gelten als Lohn oder Gehalt und sind bei der Anmeldung be-
sonders mit anzugeben.
Wenn jedoch im voraus für Wochen, Monate, Viertel-
jahre oder Jahre eine feste bare Vergütung vereinbart ist, die
den Ourchschnittsbetrag übersteigt, so ist diese maßgebend.
Oie Beiträge hat der Arbeitgeber aus eigenen Mitteln
an die Erhebungsstellen — in Leipzig an die Allgemeine Orts-
krankenkasse als das Organ der Landesversicherungsanstalt König-
reich Sachsen — zu entrichten; er ist jedoch berechtigt, die Hälfte
der Beiträge von dem Lohne des Versicherten zu kürzen.
Ubrigens ist die Versicherung in einer höheren Lohnklasse
als in derjenigen erlaubt, die dem Jahresarbeitsverdienste des
55