Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Waisenrenten allein dürfen zusammen nicht mehr betragen 
als diese Invalidenrente. Ergeben die Renten einen höheren 
Betrag, so werden sie im Verhältnis ihrer Höhe gekürzt; wenn- 
aber ein Hinterbliebener ausscheidet, so erhöhen sich die Renten 
der übrigen bis zum zulässigen Höchstbetrage. 
III. Beiträge. 
Für jede Woche, in welcher der Versicherte in einem die 
Versicherungspflicht begründenden Dienst- oder Arbeitsverhältnis 
gestanden hat, ist ein dem Arbeitsverdienste entsprechender Ver- 
sicherungsbeitrag zu leisten, und zwar beträgt der Wochenbei- 
trag seit dem 1. Januar 1912: 
in der 1. Lohnklasse (Jahresarbeitsverdienst bis zu 350 44) 16 # 
„ „ 2. „ ( „ 350— 550 „) 24 „ 
„ „ 3. „ ( » 550-—850»)32» 
.,»4. » ( » 850—1150»)40» 
„ „ 5. ( „ mehr als 1150 „) 48 „„ 
(Vergl. auch die Tabellen S. 45 und 46.) 
Als Jahresarbeitsverdienst gilt aber in der Regel nicht 
der wirkliche Verdienst des Versicherten, sondern 
a) für Krankenkassenmitglieder das 300 fache des Grund- 
lohns; 
b) für andere Versicherte das 300 fache des Ortslohns 
G 1247 KW0.). 
Tantiemen, Trinkgelder, sowie Sach, und andere Bezüge 
gelten als Lohn oder Gehalt und sind bei der Anmeldung be- 
sonders mit anzugeben. 
Wenn jedoch im voraus für Wochen, Monate, Viertel- 
jahre oder Jahre eine feste bare Vergütung vereinbart ist, die 
den Ourchschnittsbetrag übersteigt, so ist diese maßgebend. 
Oie Beiträge hat der Arbeitgeber aus eigenen Mitteln 
an die Erhebungsstellen — in Leipzig an die Allgemeine Orts- 
krankenkasse als das Organ der Landesversicherungsanstalt König- 
reich Sachsen — zu entrichten; er ist jedoch berechtigt, die Hälfte 
der Beiträge von dem Lohne des Versicherten zu kürzen. 
Ubrigens ist die Versicherung in einer höheren Lohnklasse 
als in derjenigen erlaubt, die dem Jahresarbeitsverdienste des 
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