Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

Vorbehalt — 413 — 
Vorbehalt. 280 
8 Eigentum. 
941 s. Verjährung 219. 539 
1001 
Art. 
2022 
2293, 
881 
1190 
455 
464 
467 
497 
506 
Die Genehmigung der von dem Be- 
sitzer auf die Sache gemachten Ver- 
wendungen gilt als erteilt, wenn der 
Eigentümer die ihm von dem Besitzer 
unter V. des Anspruchs auf Ersatz 
der Verwendungen angebotene Sache 
annimmt. 972, 1007. 
Einführungsgesetz s. E. G. — E.G. 
Erbe s. Eigentum 1001. 
Erbvertrag. 
2298 V. des Rücktritts von einem 
Erbvertrage s. Erbvertrag — Erb- 
vertrag. 
Grundstück. 
Belastung des Grundstücks mit einem 
Rechte unter dem V., ein anderes, 
dem Umfange nach bestimmtes Recht 
mit dem Range vor jenem Rechte 
eintragen zu lassen s. Grundstück 
— Grundstück. 
Hypothek. 
Bestellung einer Hypothek in der 
Weise, daß die Feststellung der For- 
derung vorbehalten wird s. Hypothek 
— Hoypothek. 
Kauf. 
V. des Eigentums an einer ver- 
kauften Sache bis zur Zahlung des 
Kaufpreises s. Kauf — Kauf. 
Nimmt der Käufer eine mangelhafte 
Sache an, obschon er den Mangel 
kennt, so stehen ihm die in den 88 
462, 463 bestimmten Ansprüche nur 
zu, wenn er sich seine Rechte wegen 
des Mangels bei der Annahme vor- 
behält. 480, 481. 
s. Verlrag — Vertrag 346. 
V. des Wiederkaufsrechts s. Kau#— 
Kauf. 
V. des Rücktritts bei Ausübung des 
Vorkaufsrechts s. Kauf — Kauf. 
1238 
1253 
1261 
1271 
2086 
2166 
219 
328, 
  
  
Vorbehalt 
Leistung 286 s. Vertrag — Ver- 
trag 346. 
Miete s. Kauf 464. 
Pfandrecht. 
Das Pfand darf nur mit der Be- 
stimmung verkauft werden, daß der 
Käufer den Kaufpreis sofort bar zu 
entrichten hat und seiner Rechte ver- 
lustig sein soll, wenn dies nicht ge- 
schieht. 
Erfolgt der Verkauf ohne diese 
Bestimmung, so ist der Kaufpreis als 
von dem Pfandgläubiger empfangen 
anzusehen; die Rechte des Pfand- 
gläubigers gegen den Ersteher bleiben 
unberührt. Unterbleibt die sofortige 
Entrichtung des Kaufpreises, so gilt 
das Gleiche, wenn nicht vor dem 
Schlusse des Versteigerungstermins 
von dem V. der Rechtsverwirkung 
Gebrauch gemacht wird. 1233, 1245, 
1246, 1266. 
Das Pfandrecht erlischt, wenn der 
Pfandgläubiger das Pfand dem Ver- 
pfänder oder dem Eigentümer zurück- 
giebt. Der V. der Fortdauer des 
Pfandrechts ist unwirksam. 1266, 
1278. 
s. Grundstückk — Grundstück 881. 
Bestellung des Pfandrechts an einem 
Schiffe in der Weise, daß die Fest- 
stellung der Forderung vorbehalten 
wird s. Pfandrecht — Pfandrecht. 
Testament. 
V. der Ergänzung einer letztwilligen 
Verfügung s. Erblasser — Testa- 
ment. 
s. Mpothek — Hypothek 1190. 
Verjährung. 
Als rechtskräftige Entscheidung im 
Sinne des § 211 Abs. 1 und des 8 
218 Abs. 1 gilt auch ein unter V. 
ergangenes rechtskräftiges Urteil. 220. 
Vertrag. 
331, 332 V. der Vertragschließenden, 
daß sie berechtigt seien, das Recht des.
	        
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