Vorbehalt — 413 —
Vorbehalt. 280
8 Eigentum.
941 s. Verjährung 219. 539
1001
Art.
2022
2293,
881
1190
455
464
467
497
506
Die Genehmigung der von dem Be-
sitzer auf die Sache gemachten Ver-
wendungen gilt als erteilt, wenn der
Eigentümer die ihm von dem Besitzer
unter V. des Anspruchs auf Ersatz
der Verwendungen angebotene Sache
annimmt. 972, 1007.
Einführungsgesetz s. E. G. — E.G.
Erbe s. Eigentum 1001.
Erbvertrag.
2298 V. des Rücktritts von einem
Erbvertrage s. Erbvertrag — Erb-
vertrag.
Grundstück.
Belastung des Grundstücks mit einem
Rechte unter dem V., ein anderes,
dem Umfange nach bestimmtes Recht
mit dem Range vor jenem Rechte
eintragen zu lassen s. Grundstück
— Grundstück.
Hypothek.
Bestellung einer Hypothek in der
Weise, daß die Feststellung der For-
derung vorbehalten wird s. Hypothek
— Hoypothek.
Kauf.
V. des Eigentums an einer ver-
kauften Sache bis zur Zahlung des
Kaufpreises s. Kauf — Kauf.
Nimmt der Käufer eine mangelhafte
Sache an, obschon er den Mangel
kennt, so stehen ihm die in den 88
462, 463 bestimmten Ansprüche nur
zu, wenn er sich seine Rechte wegen
des Mangels bei der Annahme vor-
behält. 480, 481.
s. Verlrag — Vertrag 346.
V. des Wiederkaufsrechts s. Kau#—
Kauf.
V. des Rücktritts bei Ausübung des
Vorkaufsrechts s. Kauf — Kauf.
1238
1253
1261
1271
2086
2166
219
328,
Vorbehalt
Leistung 286 s. Vertrag — Ver-
trag 346.
Miete s. Kauf 464.
Pfandrecht.
Das Pfand darf nur mit der Be-
stimmung verkauft werden, daß der
Käufer den Kaufpreis sofort bar zu
entrichten hat und seiner Rechte ver-
lustig sein soll, wenn dies nicht ge-
schieht.
Erfolgt der Verkauf ohne diese
Bestimmung, so ist der Kaufpreis als
von dem Pfandgläubiger empfangen
anzusehen; die Rechte des Pfand-
gläubigers gegen den Ersteher bleiben
unberührt. Unterbleibt die sofortige
Entrichtung des Kaufpreises, so gilt
das Gleiche, wenn nicht vor dem
Schlusse des Versteigerungstermins
von dem V. der Rechtsverwirkung
Gebrauch gemacht wird. 1233, 1245,
1246, 1266.
Das Pfandrecht erlischt, wenn der
Pfandgläubiger das Pfand dem Ver-
pfänder oder dem Eigentümer zurück-
giebt. Der V. der Fortdauer des
Pfandrechts ist unwirksam. 1266,
1278.
s. Grundstückk — Grundstück 881.
Bestellung des Pfandrechts an einem
Schiffe in der Weise, daß die Fest-
stellung der Forderung vorbehalten
wird s. Pfandrecht — Pfandrecht.
Testament.
V. der Ergänzung einer letztwilligen
Verfügung s. Erblasser — Testa-
ment.
s. Mpothek — Hypothek 1190.
Verjährung.
Als rechtskräftige Entscheidung im
Sinne des § 211 Abs. 1 und des 8
218 Abs. 1 gilt auch ein unter V.
ergangenes rechtskräftiges Urteil. 220.
Vertrag.
331, 332 V. der Vertragschließenden,
daß sie berechtigt seien, das Recht des.