Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Versicherten entspricht; der Arbeitgeber ist aber dann zur Leistung 
des höheren Beitrags nur verpflichtet, wenn er das mit dem 
Versicherten vereinbart hat. 
Wer sich freiwillig versichert, dem steht die Wahl der 
vohnklasse frei; er hat aber die Beträge allein aufzubringen. 
Im übrigen leistet das Reich feste Zuschüsse, und zwar: 
zu jeder Invaliden-, Alters., Witwen- und Witwerrente jährlich 
50 ", zum Witwengelde einmalig 50 “4, zu jeder Waisenrente 
jährlich 25 4 und zur Waisenaussteuer einmalig 16 /2#4. 
IV. Berechnung der Versicherungsleistungen. 
Die Versicherungsleistungen (also Invaliden-, Alters., Wit- 
wen-, Witwer- und Waisenrente sowie Witwengeld und Waisen- 
aussteuer) bestehen aus einem festen Reichszuschuß und einem 
Anteil der Versicherungsanstalt. 
Der Reichszuschuß beträgt jährlich 50 / für jede Invaliden-, 
Alters., Witwen- und Witwerrente und 25.4 für jede Waisen- 
rente, ferner: einmalig 50 A für jedes Witwengeld und 16¾4# 
für jede Waisenaussteuer. 
Der Anteil der Versicherungsanstalt richtet sich nach den 
gezahlten Beiträgen und den Militärdienst- und Krankheits- 
zeiten, die als Beitragswochen gelten, und zwar leistet sie bei 
den Invalidenrenten einen Grundbetrag und die Steigerungs- 
sähe, bei den Hinterbliebenenrenten, Witwengeldern und Waisen- 
aussteuern einen Teil des Grundbetrages und der Steigerungs- 
sätze, bei den Altersrenten einen festen Jahresbetrag. 
Der Berechnung des Grundbetrages werden stets 500 
Beitragswochen zugrunde gelegt. Sind weniger nachgewiesen, 
so werden die fehlenden aus der niedrigsten Lohnklasse (1) ergänzt; 
sind es aber mehr, so scheiden die überzähligen Beiträge aus 
den niedrigsten Lohnklassen aus. 
Im einzelnen werden zur Berechnung des Grundbetrages 
für jede Beitragswoche angesetzt: 
in der Lohnklasse 1 12 9 
„ „ „ II 14" 
„ „ „ III 16 „ 
„ „ „ IV 18 „ 
„ „ „ V 20 „
	        
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