Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Der Steigerungssatz beträgt für jede Beitragswoche: 
in der Lohnklasse 1 3 3 
* „ I 6 „ 
III 8, 
IV 10 „ 
„ „ „ V 12 „ 
Hat der Empfänger der Invalidenrente Kinder unter 
15 Jahren, so erhöht sich die Rente für jedes Kind um ein 
Zehntel bis höchstens zu dem anderthalbfachen Betrage. Dabei 
ist nur Bedingung, daß die dauernde Invalidität erst nach dem 
31. Dezember 1911 eingetreten ist oder die Krankenrente erst 
nach diesem Tage begonnen hat. Ein Invalid, dessen Rente 
an sich 240 beträgt, wird hiernach 360 “ beziehen können, 
wenn er 5 Kinder unter 15 Jahren zu versorgen hat. 
Die niedrigste Invalidenrente, die überhaupt möglich ist, 
beträgt 116.4, und zwar: 
50,— Reichszuschuß, 
60, — „ Grundbetrag (500 Wochen der niedrigsten Lohn- 
klasse (l) zu 12 3; tatsächlich sind nur 200 Bei- 
tragswochen nachgewiesen, die übrigen 300 Wochen 
werden ebenfalls aus der Lohnklasse I ergänzt), 
6,— „ Steigerungssätze (200 Wochen zu 3 .3), 
116.— 4. 
Höher wird schon die Invalidenrente in folgendem Falle, 
dem die Annahme zugrunde liegt, daß jemand 380 Wochen, 
also reichlich 7 Jahre lang und nicht nur in der niedrigsten 
Lohnklasse gesteuert hat: 
"½ 77 * 
11 77 11 
Grundbetrag: 
30 Beitragswochen in Lohnklasse 1 zu 12 = 3,604 
120 » » » ll»14,,-16,80» 
60 » » » lll,,16,,-9,60» 
40 „ „ „ IV, 18 „ = V,20 „ 
130 „ „ „ V. 20 „ = 26,— „ 
Krankheits- und militärische Dienstzeit 
50 Beitragswochen in Lohnklasse ll zu 144 — 7,— „ 
70 Ergänzungswoch., „ 1 „ 12 „ = 8,40 „ 
500 Wochen 78,60 4
	        
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