Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

also: 
100,— .4 Grundbetrag 
234,90 „ Steigerungssätze 
50,— „ Reichszuschuß 
384,90 ". 
Wenn dieser Rentenbewerber noch 4 Kinder unter 15 Jahren 
hat, erhöht sich dieser Betrag für ein jedes um ein Zehntel, 
zusammen also um 4 Zehrtel, d. s. 153,96.4, so daß die In- 
validenrente im ganzen jährlich 538,86 4 betragen würde. 
Dieser laufenden Jahresrente steht eine Beitragsleistung des 
Empfängers von zusammen 470,80 . gegenüber. 
Wenn sich die Zahl der zu berücksichtigenden Kinder durch 
Geburt, Tod oder Vollendung des 15. Lebensjahres eines 
Kindes ändert, so wird der Kinderzuschuß neu berechnet. 
Der Anteil der Versicherungsanstalt beträgt: 
a) bei Witwen- und Witwerrenten 3/10 
b) bei Waisenrenten für eine Waise ⅜0 und für jede 
weitere Waise ¼0 
des Grundbetrags und der Steigerungssätze der Invalidenrente, 
die der Ernährer zur Zeit seines Todes bezog oder bei Inva- 
lidität bezogen hätte. 
Da im letzten Beispiel 
der Grundbetrag 100,— 4 
die Steigerungssätze 234,90 „ 
zusammen 334,00 
betragen, so würde sich die Witwenrente wie folgt berechnen: 
100,47 4+ 3/10 der Summe des Grundbetrags und der 
Steigerungssägee, 
50,— „ Reichszuschuß 
zus. 150,47 . 
Für Waisenrenten kämen in Anrechnung: 
50,24 4 für eine Waise (3/20 von 334,90 Æ), 
25,12„ „ die 3 weiteren Waisen (je ¼0 von 334,90.4), 
100,— „ Reichszuschuß (für 4 Renten je 25 40 
zus. 175,36 + für 4 Kinder. 
Die Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen nicht 
mehr betragen als das 1½ fache der Invalidenrente, die der 
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