also:
100,— .4 Grundbetrag
234,90 „ Steigerungssätze
50,— „ Reichszuschuß
384,90 ".
Wenn dieser Rentenbewerber noch 4 Kinder unter 15 Jahren
hat, erhöht sich dieser Betrag für ein jedes um ein Zehntel,
zusammen also um 4 Zehrtel, d. s. 153,96.4, so daß die In-
validenrente im ganzen jährlich 538,86 4 betragen würde.
Dieser laufenden Jahresrente steht eine Beitragsleistung des
Empfängers von zusammen 470,80 . gegenüber.
Wenn sich die Zahl der zu berücksichtigenden Kinder durch
Geburt, Tod oder Vollendung des 15. Lebensjahres eines
Kindes ändert, so wird der Kinderzuschuß neu berechnet.
Der Anteil der Versicherungsanstalt beträgt:
a) bei Witwen- und Witwerrenten 3/10
b) bei Waisenrenten für eine Waise ⅜0 und für jede
weitere Waise ¼0
des Grundbetrags und der Steigerungssätze der Invalidenrente,
die der Ernährer zur Zeit seines Todes bezog oder bei Inva-
lidität bezogen hätte.
Da im letzten Beispiel
der Grundbetrag 100,— 4
die Steigerungssätze 234,90 „
zusammen 334,00
betragen, so würde sich die Witwenrente wie folgt berechnen:
100,47 4+ 3/10 der Summe des Grundbetrags und der
Steigerungssägee,
50,— „ Reichszuschuß
zus. 150,47 .
Für Waisenrenten kämen in Anrechnung:
50,24 4 für eine Waise (3/20 von 334,90 Æ),
25,12„ „ die 3 weiteren Waisen (je ¼0 von 334,90.4),
100,— „ Reichszuschuß (für 4 Renten je 25 40
zus. 175,36 + für 4 Kinder.
Die Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen nicht
mehr betragen als das 1½ fache der Invalidenrente, die der
59