Verstorbene zur Zeit seines Todes bezog oder bei Invalidität
bezogen hätte.
Waisenrenten allein dürfen zusammen nicht mehr betragen
als diese Invalidenrente. Ergeben die Renten einen höheren
Betrag, so werden sie im Verhältnis ihrer Höhe gekürzt: wenn
aber ein Hinterbliebener ausscheidet, so erhöhen sich die Renten
der übrigen bis zum zulässigen Höchstbetrage.
Als Witwengeld wird der zwölffache Monatsbetrag der
Witwenrente, als Waisenaussteuer der achtfache Monatsbetrag
der bezogenen Waisenrente gewährt.
Zu den Altersrenten trägt die Versicherungsanstalt bei
in der Lohnklasse 1 60 4
„ ll 90 „
„ „ » lll120»
«,, » IV 150 „
„ „ „ V 180 „
Für Beiträge verschiedener Lohnklassen wird der entsprechende
Durchschnitt gewährt. Sind mehr als 1200 Beitragswochen
nachgewiesen, so scheiden die überzähligen Beiträge der niedrigsten
Lohnklassen aus. Wenn jemand z. B.
400 Beitragswochen der Lohnklasse III
500 » ,, » IV
400 „ „ „ V
zus. 1300 Wochen
nachweist so werden für die Altersrente angerechnet
300 Wochen der Klasse lll je 10 — 30,— 4
500 „ „ „ IV, 12½ „ = 62,50 „
400 » » » V 7“ 15 „ 60, — n
zus. 1200 Wochen. 152,50 .
Hierzu kommt noch der Reichszuschuß von 50 , so daß
die Altersrente zusammen 202,50 A betragen würde.
Invalidenrenten sind höher als Altersrenten; wer beim Ein-
tritt in das J1. Lebensjahr noch arbeitsfähig ist, hat zunächst
ohne Rücksicht auf seinen Verdienst Anspruch auf Altersrente;
vermindert sich sein Verdienst um ⅜ und hat er seine Beiträge
— freiwillig oder als Oflichtmitglied — auch während des Ge-
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