Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Verstorbene zur Zeit seines Todes bezog oder bei Invalidität 
bezogen hätte. 
Waisenrenten allein dürfen zusammen nicht mehr betragen 
als diese Invalidenrente. Ergeben die Renten einen höheren 
Betrag, so werden sie im Verhältnis ihrer Höhe gekürzt: wenn 
aber ein Hinterbliebener ausscheidet, so erhöhen sich die Renten 
der übrigen bis zum zulässigen Höchstbetrage. 
Als Witwengeld wird der zwölffache Monatsbetrag der 
Witwenrente, als Waisenaussteuer der achtfache Monatsbetrag 
der bezogenen Waisenrente gewährt. 
Zu den Altersrenten trägt die Versicherungsanstalt bei 
in der Lohnklasse 1 60 4 
„ ll 90 „ 
„ „ » lll120» 
«,, » IV 150 „ 
„ „ „ V 180 „ 
Für Beiträge verschiedener Lohnklassen wird der entsprechende 
Durchschnitt gewährt. Sind mehr als 1200 Beitragswochen 
nachgewiesen, so scheiden die überzähligen Beiträge der niedrigsten 
Lohnklassen aus. Wenn jemand z. B. 
400 Beitragswochen der Lohnklasse III 
500 » ,, » IV 
400 „ „ „ V 
zus. 1300 Wochen 
nachweist so werden für die Altersrente angerechnet 
300 Wochen der Klasse lll je 10 — 30,— 4 
500 „ „ „ IV, 12½ „ = 62,50 „ 
400 » » » V 7“ 15 „ 60, — n 
zus. 1200 Wochen. 152,50 . 
Hierzu kommt noch der Reichszuschuß von 50 , so daß 
die Altersrente zusammen 202,50 A betragen würde. 
Invalidenrenten sind höher als Altersrenten; wer beim Ein- 
tritt in das J1. Lebensjahr noch arbeitsfähig ist, hat zunächst 
ohne Rücksicht auf seinen Verdienst Anspruch auf Altersrente; 
vermindert sich sein Verdienst um ⅜ und hat er seine Beiträge 
— freiwillig oder als Oflichtmitglied — auch während des Ge- 
60
	        
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