auf Rente, Witwengeld und Waisenaussteuer, sowie die
Möglichkeit eines kostenlosen Heilverfahrens mit sehr geringen
Mitteln erhalten werden.
Die Versicherungsanstalten und Oberversicherungsämter
müssen oftmals Rentenbewerber mit ihren Ansprüchen abweisen,
weil die Anwartschaft auf Rente erloschen und bis zum Ein-
tritt der Erwerbsunfähigkeit nicht wieder aufgelebt ist; vielfach
haben es auch Personen, die schon früher Antrag auf Invaliden--
rente gestellt hatten, aber seinerzeit abgewiesen werden mußten,
weil sie nicht als erwerbsunfähig im Sinne des Gesetzes an-
gesehen werden konnten, dann unterlassen, sich für später durch
freiwillige Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses das Recht
auf Rente zu erhalten. Von neuem 200 Wochen zu steuern,
fällt ihnen aber schwer, weil sie meist schon älter und nicht mehr
voll erwerbsfähig sind.
VII. Freiwillige Zusatzverficherung.
Am 1. Januar 1912 ist eine freiwillige Zusatzversicherung
eingeführt worden, die den Zweck hat, neben der Invalidenrente
noch eine besondere Rente zu verschaffen. Es werden Zusatz-
marken im Werte von 1.4 ausgegeben, und alle Versicherungs-
pflichtigen und -berechtigten können zu jederzeit und in beliebiger
Zahl Zusatzmarken in die Quittungskarten einkleben. Durch
Verwendung einer Zusatzmarke erwirbt der Versicherte Anwart.
schaft auf eine jährliche Zusatzrente von sovielmal 2 F, als
beim Eintritt der Invalidität seit Verwendung der Marke
Jahre vergangen sind. Die durch Zusatzmarken erworbene An-
wartschaft auf Zusatzrente erlischt nicht. Die Zusatzversicherung
stellt sich hiernach dar als eine besondere Sparkasse, die später
um so reichere Zinsen bringt, je eifriger und früher die kleinen
Einzahlungen von 1.4 geleistet werden. Die Zusarente wird
gezahlt, solange die Invalidität dauert, und zwar entweder mit
der Invalidenrente zusammen oder für sich allmonatlich voraus.
VIII. Allgemeine Bestimmungen.
Personen, die bei Lösung des Arbeitsverhältnisses oder
beim Aufhören der Wersicherungspflicht außer zur Krankenkasse
auch zur Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung freiwillig
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