Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

auf Rente, Witwengeld und Waisenaussteuer, sowie die 
Möglichkeit eines kostenlosen Heilverfahrens mit sehr geringen 
Mitteln erhalten werden. 
Die Versicherungsanstalten und Oberversicherungsämter 
müssen oftmals Rentenbewerber mit ihren Ansprüchen abweisen, 
weil die Anwartschaft auf Rente erloschen und bis zum Ein- 
tritt der Erwerbsunfähigkeit nicht wieder aufgelebt ist; vielfach 
haben es auch Personen, die schon früher Antrag auf Invaliden-- 
rente gestellt hatten, aber seinerzeit abgewiesen werden mußten, 
weil sie nicht als erwerbsunfähig im Sinne des Gesetzes an- 
gesehen werden konnten, dann unterlassen, sich für später durch 
freiwillige Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses das Recht 
auf Rente zu erhalten. Von neuem 200 Wochen zu steuern, 
fällt ihnen aber schwer, weil sie meist schon älter und nicht mehr 
voll erwerbsfähig sind. 
VII. Freiwillige Zusatzverficherung. 
Am 1. Januar 1912 ist eine freiwillige Zusatzversicherung 
eingeführt worden, die den Zweck hat, neben der Invalidenrente 
noch eine besondere Rente zu verschaffen. Es werden Zusatz- 
marken im Werte von 1.4 ausgegeben, und alle Versicherungs- 
pflichtigen und -berechtigten können zu jederzeit und in beliebiger 
Zahl Zusatzmarken in die Quittungskarten einkleben. Durch 
Verwendung einer Zusatzmarke erwirbt der Versicherte Anwart. 
schaft auf eine jährliche Zusatzrente von sovielmal 2 F, als 
beim Eintritt der Invalidität seit Verwendung der Marke 
Jahre vergangen sind. Die durch Zusatzmarken erworbene An- 
wartschaft auf Zusatzrente erlischt nicht. Die Zusatzversicherung 
stellt sich hiernach dar als eine besondere Sparkasse, die später 
um so reichere Zinsen bringt, je eifriger und früher die kleinen 
Einzahlungen von 1.4 geleistet werden. Die Zusarente wird 
gezahlt, solange die Invalidität dauert, und zwar entweder mit 
der Invalidenrente zusammen oder für sich allmonatlich voraus. 
  
VIII. Allgemeine Bestimmungen. 
Personen, die bei Lösung des Arbeitsverhältnisses oder 
beim Aufhören der Wersicherungspflicht außer zur Krankenkasse 
auch zur Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung freiwillig 
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