weitersteuern wollen, haben letzteres bei den hierzu bestimmten
Geschäftsstellen besonders anzubringen und daselbst auch die
Beiträge für die Versicherung zu entrichten.
Die Entrichtung der freiwilligen Invaliden- und Hinter-
bliebenenversicherungsbeiträge ist an eine bestimmte Frist nicht
gebunden, doch dürfen Beiträge für mehr als ein Jahr zurück
nicht entrichtet werden, ebensowenig nach erloschener Anwartschaft
oder nach eingetretener Invalidität.
Länger als auf ein Jahr rückwärts wird in der Regel
Aente nicht nachgezahlt.
Die Zahlungen erfolgen durch die Postanstalt des Wohn-
ortes des Empfängers.
Die Ruhegehalte von Beamten und ähnliche Bezüge haben
seit dem 1. Januar 1912 nicht mehr die Wirkung, daß neben
ihnen eine Invaliden- oder Altersrente ruht; die Renten werden
jetzt neben jenen Bezügen voll ausgezahlt.
Weiblichen Personen, welche eine Ehe eingehen wollen,
werden die von ihnen geleisteten Beiträge nicht mehr zurück-
gezahlt. Sie sollen dadurch zu ihrem eigenen Nutzen veranlaßt
werden, die Versicherung freiwillig fortzusetzen, auch wenn sie
während der Ehe nicht erwerbstätig sind; sie erhalten sich da-
durch für später nicht nur den Anspruch auf eigene laufende
Rente, Witwengeld und Waisenaussteuer, sondern wahren sich
auch die Möglichkeit eines kostenlosen Heilverfahrens.
Invalidenrenten sind höher als Altersrenten; wer beim
Eintritt in das 71. Lebensjahr noch arbeitsfähig ist, hat zunächst
ohne Rücksicht auf seinen Verdienst Anspruch auf Altersrente;
vermindert sich sein Verdienst um ⅜/ und hat er seine Beiträge
— freiwillig oder als Pflichtmitglied — auch während des Ge-
nusses der Altersrente weiter entrichtet, erhält er auf Antrag
sofort Invalidenrente, und die Altersrente sowie die Beitrags-
zahlung hören auf.
Invaliden- und Altersrenten können nicht gepfändet und
in der Regel auch nicht abgetreten oder gerichtlich gepfändet
werden; es können auch niemandem, der von privaten Renten-
anstalten, Kassen oder ähnlichen Einrichtungen schon Rente be-
zieht, die Invaliden= oder Altersrente oder die Bezüge aus
der Hinterbliebenenfürsorge gekürzt werden.
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