XII. Angestellten-Versicherung.
Zweck der Versicherung ist die Gewährung von Ruhegeld
und Hinterbliebenenrenten an Angestellte und ihre Angehörigen.
Das Gesetz ähnelt in seiner Anlage und seinen Leistungen
den Beftimmungen der Reichsversicherungsordnung über die
Invaliden= und Hinterbliebenen- Versicherung, aber es unter-
scheidet sich von ihnen vor allem dadurch, daß auch Erwerbs.
tätige mit höherem Einkommen als Versicherte in Betracht
kommen, daß Beiträge und Leistungen höher sind, und daß das
Reich keinerlei Zuschuß gewährt.
Das Gesetz erfaßt seiner besonderen Aufgabe nach die
Schicht der arbeitenden, unselbständigen Bevölkerung, die der
eigentlichen Arbeiterschaft übergeordnet ist; es ergreift mit seiner
Versicherungspflicht die „Angestellten“, deren Jahresarbeitsver-
dienst nicht mehr als 5000 “ beträgt. Dagegen hört die Ver-
sicherungspflicht bei der Invalidenversicherung schon bei 2000.4,
bei der Krankenversicherung bei 2500 .4 also bei einer wesent-
lich niedrigeren Grenze auf.
Die Angestellten-Versicherung besteht neben der reichs-
gesetzlichen Kranken-, Unfall= und Invalidenversicherung, so daß
sowohl Beitragleistungen wie Bezüge unabhängig nebenein-
ander eintreten können (bes. bei Handlungsgehilfen).
Wie die andern Versicherungsgesetze macht auch das An-
gestelltengesetz in bezug auf die Versicherungspflicht keinen Anter-
schied zwischen männlichen und weiblichen Personen, und wie
bei der Invalidenversicherung beginnt die Versicherungspflicht
erst mit dem vollendeten 16. Lebensjahre.
1. Kreis der Versicherten.
Im einzelnen sind für den Fall der Berufsunfähigkeit und
des Alters sowie zugunsten der Hinterbliebenen versichert:
1. Angestellte in leitender Stellung, wenn diese Beschäftigung
ihren Hauptberuf bildet;
2. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in
einer ähnlich gehobenen oder höheren Stellung ohne Rück-
sicht auf ihre Vorbildung, Bureauangestellte, soweit sie
nicht mit niederen oder lediglich mechanischen Dienst-
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