Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

XII. Angestellten-Versicherung. 
Zweck der Versicherung ist die Gewährung von Ruhegeld 
und Hinterbliebenenrenten an Angestellte und ihre Angehörigen. 
Das Gesetz ähnelt in seiner Anlage und seinen Leistungen 
den Beftimmungen der Reichsversicherungsordnung über die 
Invaliden= und Hinterbliebenen- Versicherung, aber es unter- 
scheidet sich von ihnen vor allem dadurch, daß auch Erwerbs. 
tätige mit höherem Einkommen als Versicherte in Betracht 
kommen, daß Beiträge und Leistungen höher sind, und daß das 
Reich keinerlei Zuschuß gewährt. 
Das Gesetz erfaßt seiner besonderen Aufgabe nach die 
Schicht der arbeitenden, unselbständigen Bevölkerung, die der 
eigentlichen Arbeiterschaft übergeordnet ist; es ergreift mit seiner 
Versicherungspflicht die „Angestellten“, deren Jahresarbeitsver- 
dienst nicht mehr als 5000 “ beträgt. Dagegen hört die Ver- 
sicherungspflicht bei der Invalidenversicherung schon bei 2000.4, 
bei der Krankenversicherung bei 2500 .4 also bei einer wesent- 
lich niedrigeren Grenze auf. 
Die Angestellten-Versicherung besteht neben der reichs- 
gesetzlichen Kranken-, Unfall= und Invalidenversicherung, so daß 
sowohl Beitragleistungen wie Bezüge unabhängig nebenein- 
ander eintreten können (bes. bei Handlungsgehilfen). 
Wie die andern Versicherungsgesetze macht auch das An- 
gestelltengesetz in bezug auf die Versicherungspflicht keinen Anter- 
schied zwischen männlichen und weiblichen Personen, und wie 
bei der Invalidenversicherung beginnt die Versicherungspflicht 
erst mit dem vollendeten 16. Lebensjahre. 
1. Kreis der Versicherten. 
Im einzelnen sind für den Fall der Berufsunfähigkeit und 
des Alters sowie zugunsten der Hinterbliebenen versichert: 
1. Angestellte in leitender Stellung, wenn diese Beschäftigung 
ihren Hauptberuf bildet; 
2. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in 
einer ähnlich gehobenen oder höheren Stellung ohne Rück- 
sicht auf ihre Vorbildung, Bureauangestellte, soweit sie 
nicht mit niederen oder lediglich mechanischen Dienst- 
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