leistungen beschäftigt werden, sämtlich, wenn diese Be—
schäftigung ihren Hauptberuf bildet;
Handlungsgehilfen und Gehilfen in Apotheken;
4. Bühnen- und Orchestermitglieder ohne Rücksicht auf den
Kunstwert der Leistungen;
5. Lehrer und Erzieher;
6. höhere Schiffsangestellte (§ 1, P. 6 des Ges.).
Voraussetzung der Versicherung ist für alle diese Personen,
daß sie
a) nicht berufsunfähig im Sinne des Gesetzes sind;
b) gegen Entgelt als Angestellte beschäftigt werden;
) beim Eintritt in die versicherungspflichtige Beschäftigung
das Alter von 60 Jahren noch nicht vollendet haben,
und daß
ch ihr Jahresarbeitsverdienst 5000 4 nicht übersteigt.
Handlungsgehilfen sind ohne Rücksicht auf ihre augenblick-
liche Beschäftigung und Stellung im Betrieb versicherungs-
pflichtig; bei ihnen wird also im Gegensatz zu den unter 1 und
2 Genannten kein AUnterschied zwischen höheren und niederen
Dienstleistungen gemacht.
Wie bei der Kranken= und Invalidenversicherung begründet
die Beschäftigung eines Ehegatten durch den andern keine Ver-
sicherungspflicht, und ebenso ist eine Beschäftigung, für die nur
freier Anterhalt gewährt wird, versicherungsfrei.
Ferner sind im allgemeinen versicherungsfrei die im Reichs.,
Staats- oder Gemeindedienste Beschäftigten, Geistliche sowie
Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen und Anstalten,
wenn ihnen bereits eine entsprechende Fürsorge gewährleistet
ist, oder wenn sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet oder
im Reichs= oder Staatsdienste oder von Religionsgesellschaften
nur vorläufig beschäftigt werden.
Es fallen auch nicht unter die Angestelltenversicherung
solche Hersonen, die während ihrer wissenschaftlichen Ausbildung
für ihren künftigen Beruf gegen Entgelt unterrichten, sowie
Arzte, Zahnärzte und Tierärzte in ihrer beruflichen Tätigkeit.
Endlich werden Angestellte, die beim Inkrafttreten des Ge-
setzes, also am 1. Januar 1913 das 55. Lebensjahr bereits
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