Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

IV. Anwartschaft. 
Wie bei der Invalidenrente ist auch hier auf die Aufrecht- 
erhaltung der Anwartschaft großer Wert zu legen. Sie gehört 
neben der Berufsunfähigkeit und der Erfüllung der Wartezeit 
zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Aente. 
Die Anwartschaft erlischt, wenn nach dem Kalenderjahr, 
in dem der erste Beitragsmonat zurückgelegt worden ist, inner- 
halb der zunächst folgenden 10 Kalenderjahre weniger als 8 
und nach dieser Zeit weniger als 4 Beitragsmonate während 
eines jeden Kalenderjahres zurückgelegt worden sind oder die 
Zahlung der Anerkennungsgebühr unterblieben ist. Solange 
diese Mindestleistungen erfüllt werden, gefährdet insbesondere 
eine Stellenlosigkeit die Versicherung nicht. Nach 10 Jahren 
kann unter allen Amständen — ganz gleich, aus welchem Grunde 
die Versicherung nicht fortgesetzt wird — die Anwartschaft auf 
die vollen Rechte der Versicherung durch Zahlung der Aner- 
kennungsgebühr aufrecht erhalten werden, die jährlich nur 3.4 
beträgt und sogar in Teilen entrichtet werden kann. 
Die Anwartschaft lebt wieder auf, wenn der Versicherte 
innerhalb des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahre der Fällig- 
keit der Beiträge oder der Anerkennungsgebühr folgt, die rück.- 
ständigen Beträge nachzahlt. 
Ist eine Anwartschaft während der Wartezeit erloschen, so 
können die rückständigen Beiträge auf Antrag gestundet werden. 
Im übrigen gelten Militär-, Krankheits, und Genesungs- 
zeiten als anrechnungsfähig, ebenso die Zeit, während der der 
Versicherte zur beruflichen Fortbildung eine staatlich anerkannte 
behranstalt besucht. Eine Erhöhung der Anwartschaft tritt 
freilich — im Gegensatz zur Invalidenversicherung — durch An- 
rechnung dieser Zeiten nicht ein, weil in ihnen Beiträge nicht 
entrichtet werden. 
V. Freiwillige Versicherung. 
Wer aus der Versicherungspflicht ausscheidet und mindestens 
6 Beitragsmonate auf Grund der Versicherungspflicht geleistet 
hat, kann die Versicherung freiwillig fortsetzen, und zwar in 
jeder — auch in der niedrigsten — Lohnklasse, die nicht höher 
ist als die letzte Oflichtklasse. 
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