Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Hat der Versicherte schon 120 Beitragsmonate zurück- 
gelegt, so kann er sich die bis dahin erworbene Anwartschaft 
durch Zahlung der oben in Abschnitt IV beschriebenen Aner- 
tennungsgebühr erhalten, die Versicherung also in eine fast bei- 
tragsfreie umwandeln lassen. Sind aber noch nicht 120 Bei- 
tragsmonate nachgewiesen, so müssen bis zur Erfüllung dieser 
Summe die Beiträge in voller Höhe weiter entrichtet werden. 
Nach Eintritt der Berufsunfähigkeit dürfen aber frei- 
willige Beiträge nicht entrichtet werden. 
VI. Beiträge. 
Wie bei der Invalidenversicherung bringen auch bei der 
Angestelltenversicherung Arbeitgeber und Versicherte die Mittel 
für die Versicherung gemeinsam je zur Hälfte auf. Das Reich 
leistet jedoch keinen Zuschuß. 
Die Beiträge sind bis auf weiteres wie folgt festgesetzt worden: 
Klasse Monatsbeitrag 
A (Jahresarbeitsverdienst: bis zu 550 +4) 1,60 4 
8 ,, 550—850,,)3,20» 
c( » 850—-1150»)4,80» 
D( ,, 1150-1500,,)6,80» 
E( » 1500—2000,,)9,60» 
F( » 2000—2500»)13,20» 
C( » 2500--3000»)16,60» 
H( » 30004000»)70—» 
l( 4000—:)000,)2600» 
Der Arbeitgeber hat die vollen Beiträge zu entrichten, 
kann aber dem Versicherungspflichtigen die Hälfte bei der Ge- 
haltszahlung abziehen. 
Die Einzahlung der Beiträge hat der Arbeitgeber sofort 
in die Versicherungskarte des Angestellten zu vermerken. 
Die Versicherungskarte bietet Raum für mindestens 48 
Marken, reicht also bei dauernder Versicherung 4 Jahre. Jahr 
und Tag der Ausstellung sind in der Karte angegeben. 
Binnen 5 Jahren nach dem Tage der Ausstellung der 
Karte soll sie durch eine neue ersetzt werden. Wird dies ver- 
säumt, so kann die Ortspolizeibehörde den Versicherten dazu 
durch eine Geldstrafe anhalten. 
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