Im Falle der freiwilligen Fortsetzung der Versicherung
oder der Aufrechterhaltung der erworbenen Anwartschaft sind
die Beiträge oder die Anerkennungsgebühr der Reichsversiche-
rungsanstalt spätestens vor Ablauf des Kalenderjahres, für das
sie gelten sollen, durch die Post portofrei einzusenden.
Angestellte, für die vor dem 5. Dezember 1911 bei öffent-
lichen oder privaten Lebensversicherung hmungen ein Ver-
sicherungsvertrag abgeschlossen ist, können auf ihren Antrag von
der Beitragsleistung befreit werden, wenn der Jahresbetrag der
Beiträge für diese Versicherungen beim Inkrafttreten des Ge-
setzes mindestens den ihren Gehaltsverhältnissen zur Zeit des
Antrags entsprechenden Beiträgen gleichkommt, die sie nach
diesem Gesetze zu tragen hätten.
Das Gleiche gilt für Angestellte, die beim Eintreten in
die versicherungspflichtige Beschäftigung das 30. Lebensjahr
überschritten haben und seit mindestens 3 Jahren in einer dem
vorigen Absatze entsprechenden Weise versichert sind.
Der Arbeitgeber ist in diesen Fällen verpflichtet, den nach
dem Geseg auf ihn entfallenden Beitragsanteil an die Reichs-
versicherungsanstalt abzuführen; dem Wersicherten werden dafür
die halben Leistungen des Gesetzes gewährt.
VII. Berechnung der Versicherungsleistungen.
Das jährliche Ruhegeld beträgt nach Ablauf von 120 Bei-
tragsmonaten ein Viertel der in dieser Zeit entrichteten Bei-
träge und ein Achtel der übrigen Beiträge.
Es kommt also darauf an, in den ersten 10 Jahren (bei
weiblichen Versicherten 5 Jahren) der WVersicherung möglichft
hohe Beiträge zu entrichten. Deshalb kann auch ein Versicherter
bis zum vollendeten 25. Lebensjahre in eine höhere Gehalts-
klasse, als der Höhe seines Jahresarbeitsverdienstes entspricht,
übertreten. Ferner kann ein Versicherter, der in eine versiche-
rungspflichtige Beschäftigung mit geringerem Entgelt, als seiner
bisherigen Gehaltsklasse entspricht, ohne Rücksicht auf sein
bOebensalter in seiner bisherigen Gehaltsklasse bleiben, falls er
mindestens 6 Beitragsmonate in der höheren Gehaltsklasse auf
Grund der Versicherungspflicht zurückgelegt hat. Der Arbeit-
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