Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Waisen erhalten je ein Fünftel, Doppelwaisen je ein 
Drittel des Betrags der Witwenrente. Angenommen, daß der 
Angestellte im vorstehenden Beispiel 3 Kinder unter 18 Jahren 
binterließe, so würde ein jedes jährlich 70,18 erhalten, so 
daß die Witwe für sich und ihre Kinder jährlich im ganzen 
561,42 4 beziehen würde. 
Witwen-, Witwer- und Waisenrenten dürfen zusammen 
den Betrag des Ruhegeldes nicht übersteigen, das der Ernährer 
zur Zeit seines Todes bezog oder bei Berufsunfähigkeit be- 
zogen hätte. Ergeben die Renten einen höheren Betrag, so 
werden sie im Verhältnis ihrer Höhe gekürzt. Das wird frei- 
lich nur selten vorkommen und es erhöhen sich auch, sobald ein 
Hinterbliebener ausscheidet, die Renten der übrigen sogleich bis 
zum zulässigen Höchstbetrage. 
VIII. Ruhen der Rente. 
Nach dem Gesetze soll der Versicherte, wenn er berufs- 
unfähig geworden ist und Ruhegeld beziehr, kein höheres Ein- 
kommen haben, als er während der Berufsfähigkeit aus seiner 
Arbeitskraft gehabt hat. 
Deshalb ruht das Ruhegeld neben 
1. Renten der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung, 
2. Gehalt, Lohn oder sonstigem Einkommen aus gewinn- 
bringender Beschäftigung, 
soweit sämtliche Bezüge oder Ruhegeld und einer der Bezüge 
zu 1 und 2 zusammen den Jahresarbeitsverdienst übersteigen, 
der dem Durchschnitt der 60 höchsten monatlichen Beiträge ent. 
spricht. 
Die Hinterbliebenenrenten ruhen neben Aenten der reichs- 
gesetnlichen Arbeiterversicherung, soweit beide zusammen sechs 
Zehntel des im vorigen Absatz festgesetzten Betrags Übersteigen. 
Außerdem ruhen NRuhegeld und ARente, so lange der Be- 
rechtigte eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat ver- 
büßt oder in einem Arbeitshause oder in einer Besserungs. 
anstalt untergebracht ist. Hat er aber im Inland Angehörige, 
die er ganz oder vorwiegend aus seinem Arbeitsverdienst unter- 
halten hat, so wird ihnen das Ruhegeld überwiesen. 
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