4. Das Kriegswaisengeld beträgt jährlich:
a) wenn die „allgemeine Versorgung“ zustehe:
für jedes vaterlose Kind eines Generals oder
eines Stabsoffiziers in Generals- oder Regi—
mentskommandeursstellunag 150-—
eines anderen Offizies 200 „
für jedes elternlose Kind eines Generals oder
eines Stabsoffiziers in Generals= oder Regi-
mentsk deursstell 225 „
für jedes vaterlose Kind einer Militärperson
der Unterklassen .. 108 „
für jedes elternlose Kind einer Militärperson
der Anterklassen 140 „
b) wenn die „allgemeine Versergung= richt zusteht:
für jedes vaterlose Kind eines Offiziers 200 „
für jedes elternlose Kind eines Offiziers. 300 „
für jedes vaterlose Kind einer Militärperson
der Unterklassen 168 „
für jedes elternlose Kind einer hilitarpersen
der Unterklassen. . .. 240 „
Dem elternlosen Kinde steht das Kind gleich, dessen Mutter
zur Zeit des Todes seines Vaters zum Bezuge des Kriegs-
witwengeldes nicht berechtigt ist.
II. Kriegselterngeld.
1. Das Kriegselterngeld besteht in einer Rente, deren
Jahresbetrag festgesetzt werden kann bei den Hinterbliebenen
a) eines Offiziers bis 1 450 —
b) einer Militärperson der Unterklassen bis zu. 250 „
2. Ein Anspruch auf die Gewährung von Hriegs.
elterngeld besteht nicht. Es kann den Verwandten der auf.
steigenden Linie gewährt werden, wenn der Werstorbene ihr
Ernährer ganz oder überwiegend war und sie in Bedürftigkeit
binterläßt, für die Dauer der Bedürftigkeit. Dabei kann das
Kriegselterngeld mehreren Verwandten der aufsteigenden Linie
gewährt werden, wenn bei ihnen einzeln die Voraussetzungen
dafür gegeben sind.
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