Verpflichtung
8
1668
1669
1672
1681
14
15.
16.
17.
— 301 —
keiten oder Buchforderungen
gegen das Reich oder einen
Bundesstaat zu dem Ver-
mögen des Kindes gehören,
dem Vater die gleichen V.
auferlegen, welche nach den
88 1814—1816, 1818
einem Vormunde obliegen;
die Vorschriften der §§ 1819,
1820 finden entsprechende
Anwendung.
Die Koften der angeord-
neten Maßregeln fallen dem
Vater zur Last. 1668,
1670, 1687, 1692.
zur Sicherheitsleistung für
das seiner Verwaltung
unterliegende Vermögen des
Kindes s. Kind — Ver-
wandtschaft.
die Absicht seiner Wieder-
verheiratung dem Vormund-
schaftsgericht anzuzeigen,
auf seine Kosten ein Ver-
zeichnis des seiner Verwal-
waltung unterliegenden Ver-
mögens einzureichen und,
soweit in Ansehung dieses
Vermögens eine Gemein-
schaft zwischen ihm und dem
ehelichen Kinde besteht, die
Auseinandersetzung herbei-
zuführen, 1670 s. Kind —
Verwandtschaft.
die Kosten der Bestellung
und Aufhebung der von ihm
für das seiner Verwaltung
unterliegende Vermögen zu
leistende Sicherheit zu
tragen.
im Falle des Aufhörens der
Vermögensverwaltung dem
ehelichen Kinde das Ver-
mögen herauszugeben und
über die Verwaltung Rechen-
8
1683
1708
1713
1715
1739
1740
1765
18.
19.
20.
21.
22.
Verpflichtung
schaft abzulegen s. Kind —
Verwandtschaft.
nach Beendigung der elter-
lichen Gewalt infolge des
Todes des ehelichen Kindes
diejenigen Geschäfte, mit
deren Aufschube Gefahr ver-
bunden ist, zu besorgen, bis
der Erbe anderweit Für-
sorge treffen kann.
dem unehelichen Kinde Unter-
halt zu gewähren 1709 bis
1716 s. Kind — Verwandt-
schaft;
die Kosten der Beerdigung
des unehelichen Kindes zu
tragen s. Kind — Ver-
wandtschaft;
der Mutter des unehelichen
Kindes die Kosten der Ent-
bindung und die Kosten des
Unterhalts für die ersten
sechs Wochen nach der Ent-
bindung und weitere Auf-
wendungen zu ersetzen 1716
s. Kind — Verwandtschaft;
dem für ehelich erklärten
Kinde Unterhalt zu ge-
währen s. Ehelichkeits-
erklärung — Verwandt-
23.
24.
schaft;
eines für ehelich erklärten
Kindes, das eine Ehe ein-
gehen will, während er die
elterliche Gewalt über das
Kind hat s. Ehelichkeits-
erklärung — Verwandt-
schaft;
seinem von einem anderen an
Kindesstatt angenommenen
Kinde unter bestimmten Vor-
aussetzungen wieder Unter-
halt zu gewähren s. Kindes-
stalt — Verwandtschaft.
1606 V. der Mutter:
1.
ihren Verwandten Unterhalt