Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verpflichtung 
8 
1668 
1669 
1672 
1681 
14 
15. 
16. 
17. 
— 301 — 
keiten oder Buchforderungen 
gegen das Reich oder einen 
Bundesstaat zu dem Ver- 
mögen des Kindes gehören, 
dem Vater die gleichen V. 
auferlegen, welche nach den 
88 1814—1816, 1818 
einem Vormunde obliegen; 
die Vorschriften der §§ 1819, 
1820 finden entsprechende 
Anwendung. 
Die Koften der angeord- 
neten Maßregeln fallen dem 
Vater zur Last. 1668, 
1670, 1687, 1692. 
zur Sicherheitsleistung für 
das seiner Verwaltung 
unterliegende Vermögen des 
Kindes s. Kind — Ver- 
wandtschaft. 
die Absicht seiner Wieder- 
verheiratung dem Vormund- 
schaftsgericht anzuzeigen, 
auf seine Kosten ein Ver- 
zeichnis des seiner Verwal- 
waltung unterliegenden Ver- 
mögens einzureichen und, 
soweit in Ansehung dieses 
Vermögens eine Gemein- 
schaft zwischen ihm und dem 
ehelichen Kinde besteht, die 
Auseinandersetzung herbei- 
zuführen, 1670 s. Kind — 
Verwandtschaft. 
die Kosten der Bestellung 
und Aufhebung der von ihm 
für das seiner Verwaltung 
unterliegende Vermögen zu 
leistende Sicherheit zu 
tragen. 
im Falle des Aufhörens der 
Vermögensverwaltung dem 
ehelichen Kinde das Ver- 
mögen herauszugeben und 
über die Verwaltung Rechen- 
  
8 
1683 
1708 
1713 
1715 
1739 
1740 
1765 
18. 
19. 
20. 
21. 
22. 
Verpflichtung 
schaft abzulegen s. Kind — 
Verwandtschaft. 
nach Beendigung der elter- 
lichen Gewalt infolge des 
Todes des ehelichen Kindes 
diejenigen Geschäfte, mit 
deren Aufschube Gefahr ver- 
bunden ist, zu besorgen, bis 
der Erbe anderweit Für- 
sorge treffen kann. 
dem unehelichen Kinde Unter- 
halt zu gewähren 1709 bis 
1716 s. Kind — Verwandt- 
schaft; 
die Kosten der Beerdigung 
des unehelichen Kindes zu 
tragen s. Kind — Ver- 
wandtschaft; 
der Mutter des unehelichen 
Kindes die Kosten der Ent- 
bindung und die Kosten des 
Unterhalts für die ersten 
sechs Wochen nach der Ent- 
bindung und weitere Auf- 
wendungen zu ersetzen 1716 
s. Kind — Verwandtschaft; 
dem für ehelich erklärten 
Kinde Unterhalt zu ge- 
währen s. Ehelichkeits- 
erklärung — Verwandt- 
23. 
24. 
schaft; 
eines für ehelich erklärten 
Kindes, das eine Ehe ein- 
gehen will, während er die 
elterliche Gewalt über das 
Kind hat s. Ehelichkeits- 
erklärung — Verwandt- 
schaft; 
seinem von einem anderen an 
Kindesstatt angenommenen 
Kinde unter bestimmten Vor- 
aussetzungen wieder Unter- 
halt zu gewähren s. Kindes- 
stalt — Verwandtschaft. 
1606 V. der Mutter: 
1. 
ihren Verwandten Unterhalt
	        
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