Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

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rband für Trinkerfürsorge; zum Zwecke der unentgelt- 
lichen Beratung von Trinkern und ihrer Angehörigen hat 
sich der Armenverband Leipzig mit 1. dem Bezirksverein 
Leipzig des Deutschen Vereins gegen den Mißbrauch geistiger 
Getränke, 2. den Blaukreuzvereinen I und ll, 3. dem Frauen- 
bildungsvereine, 4. der Ortsgruppe Leipzig des Deutschen 
Bundes abstinenter Frauen, 5. dem Ortsausschusse der ver- 
einigten Guttemplerlogen Leipzigs, 6. dem katholischen Kreuz- 
bündnis (Werein abstinenter Katholiken) zu dem Verbande 
für Trinkerfürsorge vereinigt. Er unterhält die Fürsorge- 
stelle für Alkoholkranke (s. S. 100), die die laufenden Ge- 
schäfte des Verbandes führt, regelmäßig Sprechstunden ab- 
hält, den Vereinen die ihr gemeldeten Trinker zuweist, die 
weitere Entwicklung der Fälle überwacht und überhaupt 
die Fäden der großstädtischen Trinkerfürsorge in sich ver- 
einigen soll. 
Die angeschlossenen Vereine arbeiten nach wie vor selb- 
ständig, aber alle diese Arbeit soll nicht getrennt nebenein- 
ander, sondern miteinander geleistet und ergänzt werden. 
Es handelt sich nicht nur darum, die Erfahrungen des 
einen Vereins der Tätigkeit des andern Vereins dienstbar 
zu machen, Mitteilungen auszutauschen und Helfer zu ge- 
winnen, sondern es gilt — wenn die Trinkerfürsorge zum 
Wohle der Allgemeinheit überhaupt vorwärts kommen will 
— neue Wege zu finden und Einrichtungen zu treffen, die 
nur von der Gesamtheit der Vereine geschaffen und gehalten 
werden können (z. B. Entmündigung, Sammel. oder Berufs- 
vormundschaft, Trinkerheime usw.). 
Zur Durchführung dieser besonderen Maßnahmen ist 
ein Fürsorgeausschuß eingesetzt worden, dem außer dem Vor- 
sitzenden des Armendirektoriums und dem Direktor der Armen- 
pflege je 1 Vertreter der angeschlossenen Vereine angehört. 
Geschäftsführender Vorsitzender ist der Direktor der Armen- 
pflege. 
Auf Beschluß des Ausschusses können noch andere 
Vereine in den Verband aufgenommen werden; sie erlangen 
dadurch das Recht, einen Vertreter in den Ausschuß zu ent- 
senden. Ebenso können die Landesversicherungsanstalt und
	        
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