Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

III. Gemeinsame Vorschriften. 
1. Die Zahlung der Kriegsversorgungsgebührnisse beginnt 
mit dem Ablaufe der Zeit, für die Gnadengebührnisse gewährt 
sind oder, wenn solche nicht gewährt sind, mit dem auf den 
Sterbetag folgenden Tage, für die nach dem Tode ihres Vaters 
geborenen Waisen nicht früher als mit dem Tage ihrer Geburt. 
2. Sind Gnadengebührnisse gezahlt, so ist in den Fällen 
à 2 und kann in den Fällen a 3 für die ersten zwei Monate 
des Bezugs von Kriegsversorgungsgebührnissen, also 
a) bei Gehaltsempfängern (siehe a 1 a) für den zweiten und 
dritten Kalendermonat nach dem Sterbemonate, 
b) bei Löhnungsempfängern (siehe a 1b) für die auf die 
drei Monatsdrittel, die auf das Monatsdrittel folgen, 
in dem der Tod eingetreten ist, folgenden sechs Monats- 
drittel ein Zuschuß soweit gewährt werden, daß der Be- 
trag des Gnadengehalts oder der Gnadenlöhnung erreicht 
wird. Es wird hiernach also für ein Vierteljahr bei Ge- 
haltsempfängern der reine Betrag der Kriegsbesoldung 
und bei Löhnungsempfängern die volle Kriegslöhnung 
ausgezahlt. 
3. Die Zahlung der Kriegsversorgungsgebührnisse endigt: 
a) für jeden Empfänger mit dem Ablaufe des Kalender- 
monats, in dem er stirbt, außerdem 
b) für jede Witwe mit dem Ablaufe des Monats, in dem 
sie sich verheiratet, 
c) für jede Waise mit dem Ablaufe des Monats, in dem 
sie das 18. Lebensjahr vollendet, 
d) für jeden Empfänger von Kriegselterngeld mit dem Auf- 
häören der Bedürftigkeit. 
c) Sonstige Bestimmungen. 
1. Die Angehörigen mobiler Formationen können sich einen 
Teil ihrer Besoldung zum Unterhalt ihrer in der Heimat zu- 
rückbleibenden Hinterbliebenen in regelmäßigen monatlichen Be- 
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