III. Gemeinsame Vorschriften.
1. Die Zahlung der Kriegsversorgungsgebührnisse beginnt
mit dem Ablaufe der Zeit, für die Gnadengebührnisse gewährt
sind oder, wenn solche nicht gewährt sind, mit dem auf den
Sterbetag folgenden Tage, für die nach dem Tode ihres Vaters
geborenen Waisen nicht früher als mit dem Tage ihrer Geburt.
2. Sind Gnadengebührnisse gezahlt, so ist in den Fällen
à 2 und kann in den Fällen a 3 für die ersten zwei Monate
des Bezugs von Kriegsversorgungsgebührnissen, also
a) bei Gehaltsempfängern (siehe a 1 a) für den zweiten und
dritten Kalendermonat nach dem Sterbemonate,
b) bei Löhnungsempfängern (siehe a 1b) für die auf die
drei Monatsdrittel, die auf das Monatsdrittel folgen,
in dem der Tod eingetreten ist, folgenden sechs Monats-
drittel ein Zuschuß soweit gewährt werden, daß der Be-
trag des Gnadengehalts oder der Gnadenlöhnung erreicht
wird. Es wird hiernach also für ein Vierteljahr bei Ge-
haltsempfängern der reine Betrag der Kriegsbesoldung
und bei Löhnungsempfängern die volle Kriegslöhnung
ausgezahlt.
3. Die Zahlung der Kriegsversorgungsgebührnisse endigt:
a) für jeden Empfänger mit dem Ablaufe des Kalender-
monats, in dem er stirbt, außerdem
b) für jede Witwe mit dem Ablaufe des Monats, in dem
sie sich verheiratet,
c) für jede Waise mit dem Ablaufe des Monats, in dem
sie das 18. Lebensjahr vollendet,
d) für jeden Empfänger von Kriegselterngeld mit dem Auf-
häören der Bedürftigkeit.
c) Sonstige Bestimmungen.
1. Die Angehörigen mobiler Formationen können sich einen
Teil ihrer Besoldung zum Unterhalt ihrer in der Heimat zu-
rückbleibenden Hinterbliebenen in regelmäßigen monatlichen Be-
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