Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Tobeswegen 
8 
83 
2189 
2271 
332 
1598 
1638 
der §§ 2320—2323 abweichende An- 
ordnungen treffen. 
Stiftung. 
Besteht das Stiftungsgeschäft in einer 
Verfügung von T., so hat das Nach- 
laßgericht die Genehmigung einzu- 
holen, sofern sie nicht von dem Erben 
oder dem Testamentsvollstrecker nach- 
gesucht wird. 
Testament. 
Anordnung des Erblassers durch eine 
Verfügung von T., daß ein Ver- 
mächtnis oder eine Auflage den Vor- 
rang vor den übrigen Beschwerungen 
haben soll s. Erblasser — Testament. 
Der Widerruf einer Verfügung, die 
mit einer Verfüzung des anderen 
Ehegatten in dem im § 2270 be- 
zeichneten Verhälltnisse steht, erfolgt 
bei Lebzeiten der Ehegatten nach den 
für den Rücktritt von einem Erb- 
vertrage geltenden Vorschriften des 
§ 2296. Durch eine neue Verfügung 
von T. kann ein Ehegatte bei Leb- 
zeiten des anderen seine Verfügung 
nicht einseitig aufheben. 
Vertrag. 
Hat sich der Versprechensempfänger 
die Befugnis vorbehalten, ohne Zu- 
stimmung des Versprechenden an die 
Stelle des in dem Vertrage be- 
zeichneten Dritten einen anderen zu 
setzen, so kann dies im Zweifel auch 
in einer Verfügung von T. geschehen. 
Verwandtschaft. 
Die Anerkennung der Ehelichkeit eines 
Kindes kann auch in einer Verfügung 
von T. erfolgen. 1600. 
Das Recht und die Pflicht, für das 
Vermögen des Kindes zu sorgen 
(Vermögensverwaltung), erstreckt sich 
nicht auf das Vermögen, welches das 
Kind von T. erwirbt oder welches 
ihm unter Lebenden von einem Dritten 
unentgeltlich zugewendet wird, wenn 
der Erblasser durch letztwillige Ver- 
43 
  
8 
1639 
1651 
1803 
Todeswegen 
fügung, der Dritte bei der Zuwendung 
bestimmt hat, daß der Erwerb der 
Verwaltung des Vaters entzogen 
sein soll. 
Was das Kind auf Grund eines 
zu einem solchen Vermögen gehörenden 
Rechtes oder als Ersatz für die Zer- 
störung, Beschädigung oder Entziehung 
eines zu dem Vermögen gehörenden 
Gegenstandes oder durch ein Rechts- 
geschäft erwirbt, das sich auf das 
Vermögen bezieht, ist gleichfalls der 
Verwaltung des Vatersentzogen. 1651. 
Was das Kind von T. erwirbt oder 
was ihm unter Lebenden von einem 
Dritten unentgeltlich zugewendet wird, 
hat der Vater nach den Anordnungen 
des Erblassers oder des Dritten zu 
verwalten, wenn die Anordnungen 
von dem Erblasser durch letztwillige 
Verfügung, von dem Dritten bei der 
Zuwendung getroffen worden sind. 
Kommt der Vater den Anordnungen 
nicht nach, so hat das Vormundschafts- 
gericht die zu ihrer Durchführung 
erforderlichen Maßregeln zu treffen. 
Der Vater darf von den Anord- 
nungen insoweit abweichen als es 
nach § 1803 Abs. 2, 3 einem Vor- 
munde gestattet ist. 
Freies Vermögen des Kindes ist: 
1. . 
2. was das Kind von T. erwirbt 
oder was ihm unter Lebenden von 
einem Dritten unentgeltlich zu- 
gewendet wird, wenn der Erblasser 
durch letztwillige Verfügung, der 
Dritte bei der Zuwendung bestimmt 
hat, daß das Vermögen der Nutz- 
nießung entzogen sein soll. 
Die Vorschriften des § 1638 Abs. 2 
funden entsprechende Anwendung. 
Vormundschaft. 
Was der Mündel von T. erwirbt 
oder was ihm unter Lebenden von 
einem Dritten unentgeltlich zugewendet
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.