Tobeswegen
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der §§ 2320—2323 abweichende An-
ordnungen treffen.
Stiftung.
Besteht das Stiftungsgeschäft in einer
Verfügung von T., so hat das Nach-
laßgericht die Genehmigung einzu-
holen, sofern sie nicht von dem Erben
oder dem Testamentsvollstrecker nach-
gesucht wird.
Testament.
Anordnung des Erblassers durch eine
Verfügung von T., daß ein Ver-
mächtnis oder eine Auflage den Vor-
rang vor den übrigen Beschwerungen
haben soll s. Erblasser — Testament.
Der Widerruf einer Verfügung, die
mit einer Verfüzung des anderen
Ehegatten in dem im § 2270 be-
zeichneten Verhälltnisse steht, erfolgt
bei Lebzeiten der Ehegatten nach den
für den Rücktritt von einem Erb-
vertrage geltenden Vorschriften des
§ 2296. Durch eine neue Verfügung
von T. kann ein Ehegatte bei Leb-
zeiten des anderen seine Verfügung
nicht einseitig aufheben.
Vertrag.
Hat sich der Versprechensempfänger
die Befugnis vorbehalten, ohne Zu-
stimmung des Versprechenden an die
Stelle des in dem Vertrage be-
zeichneten Dritten einen anderen zu
setzen, so kann dies im Zweifel auch
in einer Verfügung von T. geschehen.
Verwandtschaft.
Die Anerkennung der Ehelichkeit eines
Kindes kann auch in einer Verfügung
von T. erfolgen. 1600.
Das Recht und die Pflicht, für das
Vermögen des Kindes zu sorgen
(Vermögensverwaltung), erstreckt sich
nicht auf das Vermögen, welches das
Kind von T. erwirbt oder welches
ihm unter Lebenden von einem Dritten
unentgeltlich zugewendet wird, wenn
der Erblasser durch letztwillige Ver-
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Todeswegen
fügung, der Dritte bei der Zuwendung
bestimmt hat, daß der Erwerb der
Verwaltung des Vaters entzogen
sein soll.
Was das Kind auf Grund eines
zu einem solchen Vermögen gehörenden
Rechtes oder als Ersatz für die Zer-
störung, Beschädigung oder Entziehung
eines zu dem Vermögen gehörenden
Gegenstandes oder durch ein Rechts-
geschäft erwirbt, das sich auf das
Vermögen bezieht, ist gleichfalls der
Verwaltung des Vatersentzogen. 1651.
Was das Kind von T. erwirbt oder
was ihm unter Lebenden von einem
Dritten unentgeltlich zugewendet wird,
hat der Vater nach den Anordnungen
des Erblassers oder des Dritten zu
verwalten, wenn die Anordnungen
von dem Erblasser durch letztwillige
Verfügung, von dem Dritten bei der
Zuwendung getroffen worden sind.
Kommt der Vater den Anordnungen
nicht nach, so hat das Vormundschafts-
gericht die zu ihrer Durchführung
erforderlichen Maßregeln zu treffen.
Der Vater darf von den Anord-
nungen insoweit abweichen als es
nach § 1803 Abs. 2, 3 einem Vor-
munde gestattet ist.
Freies Vermögen des Kindes ist:
1. .
2. was das Kind von T. erwirbt
oder was ihm unter Lebenden von
einem Dritten unentgeltlich zu-
gewendet wird, wenn der Erblasser
durch letztwillige Verfügung, der
Dritte bei der Zuwendung bestimmt
hat, daß das Vermögen der Nutz-
nießung entzogen sein soll.
Die Vorschriften des § 1638 Abs. 2
funden entsprechende Anwendung.
Vormundschaft.
Was der Mündel von T. erwirbt
oder was ihm unter Lebenden von
einem Dritten unentgeltlich zugewendet