Object: II. Anhang zu den Gedanken und Erinnerungen. Aus Bismarcks Briefwechsel. (6)

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subjektive Recht einer Partei, resp. die Rechtspflicht des Staa- 
tes verletzt, oder eine solche Verletzung behauptet wird. Das 
Rechtsmittel, das gegen solchen Verwaltungsakt eingelegt wird 
— es ist der zivilen Klage zu vergleichen — führt zu einer 
Entscheidung der im Instanzenzuge übergeordneten Verwal- 
tungsbehörde, und dieser Verwaltungsakt erst bedeutet 'ma- 
teriell eine Rechtsprechung: die seitens des Staates erfolgte 
Feststellung einer Pflichtverletzung. 
Die Idee des Rechtsstaates kann in bezug auf die Verwal- 
tung sich nicht in dem Postulate der ‚Justizmäßigkeit der Ver- 
waltung‘“ erschöpfen, denn die Verwaltungstätigkeit ist nur 
zu einem geringen Teil ‚Verwaltungsjurisdiktion“. Nur wenn 
man den Begriff der Jurisdiktion über jene Grenzen ausdehnt, 
die er im gerichtlichen Urteil behauptet, kann man die ‚‚Recht- 
sprechung‘‘ in der Verwaltung einen größeren Raum ein- 
nehmen lassen. Allein dann hat es keinen Sinn mehr für 
diese Rechtsprechungsfunktion der Verwaltung ‚‚Justizför- 
migkeit‘‘ zu fordern, denn diese Verwaltungsakte sind etwas 
wesentlich anderes als zivilgerichtliche Urteile. Faßt man etwa 
Rechtsprechung als obrigkeitliche Bestimmung dessen, was 
im konkreten Falle Rechtens ist®, oder als staatliche ‚‚Fest- 
stellung eines konkreten Rechtsverhältnisses“‘ ®, ist in jedem 
Verwaltungsbefehl, in jeder Konzessionserteilung ein Akt der 
„Jurisdiktion‘‘ zu sehen, dann ist für den, der die Rechtswir- 
kungen dieses Verwaltungsaktes: die Entstehung von Pflichten 
und Rechten — und diese Rechtswirkungen sind es doch, 
die durch den Akt ‚bestimmt‘ oder ‚‚festgestellt‘“ werden 
sollen — aus der Rechtsordnung und nicht aus einer imma- 
nenten Kraft des Aktes ableitet, ebenso auch jedes Bechts- 
geschäft der Untertanen Rechtsprechung. Wenn die Anstellung 
  
  
2 Otto Mayer a. a. O. 8. 97. 
%® Bernatzik, a. a. O. 8. 64.
	        
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