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subjektive Recht einer Partei, resp. die Rechtspflicht des Staa-
tes verletzt, oder eine solche Verletzung behauptet wird. Das
Rechtsmittel, das gegen solchen Verwaltungsakt eingelegt wird
— es ist der zivilen Klage zu vergleichen — führt zu einer
Entscheidung der im Instanzenzuge übergeordneten Verwal-
tungsbehörde, und dieser Verwaltungsakt erst bedeutet 'ma-
teriell eine Rechtsprechung: die seitens des Staates erfolgte
Feststellung einer Pflichtverletzung.
Die Idee des Rechtsstaates kann in bezug auf die Verwal-
tung sich nicht in dem Postulate der ‚Justizmäßigkeit der Ver-
waltung‘“ erschöpfen, denn die Verwaltungstätigkeit ist nur
zu einem geringen Teil ‚Verwaltungsjurisdiktion“. Nur wenn
man den Begriff der Jurisdiktion über jene Grenzen ausdehnt,
die er im gerichtlichen Urteil behauptet, kann man die ‚‚Recht-
sprechung‘‘ in der Verwaltung einen größeren Raum ein-
nehmen lassen. Allein dann hat es keinen Sinn mehr für
diese Rechtsprechungsfunktion der Verwaltung ‚‚Justizför-
migkeit‘‘ zu fordern, denn diese Verwaltungsakte sind etwas
wesentlich anderes als zivilgerichtliche Urteile. Faßt man etwa
Rechtsprechung als obrigkeitliche Bestimmung dessen, was
im konkreten Falle Rechtens ist®, oder als staatliche ‚‚Fest-
stellung eines konkreten Rechtsverhältnisses“‘ ®, ist in jedem
Verwaltungsbefehl, in jeder Konzessionserteilung ein Akt der
„Jurisdiktion‘‘ zu sehen, dann ist für den, der die Rechtswir-
kungen dieses Verwaltungsaktes: die Entstehung von Pflichten
und Rechten — und diese Rechtswirkungen sind es doch,
die durch den Akt ‚bestimmt‘ oder ‚‚festgestellt‘“ werden
sollen — aus der Rechtsordnung und nicht aus einer imma-
nenten Kraft des Aktes ableitet, ebenso auch jedes Bechts-
geschäft der Untertanen Rechtsprechung. Wenn die Anstellung
2 Otto Mayer a. a. O. 8. 97.
%® Bernatzik, a. a. O. 8. 64.