fullscreen: Badisches Verfassungsrecht.

Verwahrung — 
§ über das Darlehen Anwendung. Ge- 
stattet der Hinterleger dem Verwahrer, 
hinterlegte vertretbare Sachen zu ver- 
brauchen, so finden die Vorschriften 
über das Darlehen von dem Zeitpunkt 
an Anwendung, in welchem der Ver- 
wahrer sich die Sachen aneignet. In 
beiden Fällen bestimmen sich jedoch 
Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel 
nach den Vorschriften über den Ver- 
wahrungsvertrag. 
Bei der Hinterlegung von Wert- 
papieren ist eine Vereinbarung der 
im Abs. 1 bezeichneten Art nur giltig, 
wenn sie ausdrücklich getroffen wird. 
Verwahrungsvertrag. 
Verwahrung s. Verwahrung — 
Verwahrung. 
688 
Verwaller s. auch Konkursverwalter, 
Nachlassverwalter. 
Nießbrauch. 
1052, 1070 s. Verwaltung — Nießbrauch. 
1275 Pfandrecht s. Verwaltung — 
Nießbrauch 1070. 
Testament. 
2128, 2129 s. Verwaltung — Nießbrauch 
1052. 
Verwallung s. auch Nachlassverwaltung, 
Zwangsverwaltung. 
Ehe. 
1314 s. Kind — Verwandtschaft 1669. 
1357 s. Güterrecht — Güterrecht 1435. 
1581 Ehescheidung s. Verwandtschaft 
1604. 
Eigentum. 
Haben die Miteigentümer eines Grund- 
stücks die V. und Benutzung geregelt 
oder das Recht, die Aufhebung der 
Gemeinschaft zu verlangen, für immer 
oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine 
Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt 
die getroffene Bestimmung gegen den 
Sondernachfolger eines Miteigen- 
1010 
370 — 
  
Verwaltung 
§ tümers nur, wenn sie als Belastung 
des Anteils im Grundbuch einge- 
tragen ist. 
Die in den §§ 755, 756 bestimmten 
Ansprüche können gegen den Sonder- 
nachfolger eines Miteigentümers nur 
geltend gemacht werden, wenn sie im 
Grundbuch eingetragen sind. 1008. 
Art. Einführungsgesetz. 
76 (. Güterrecht — Güterrecht § 1405, 
1435. 
% 7% E.G. — CE.G. 
76% s. Stiftung § 86. 
5% s. Pfllegschaft — Vormundschaft 
§x 1910. 
Erbe. 
1975—1978, 1981—1985, 1988, 1990, 
2000, 2013, 2017, 2038, 2062 Nach- 
laßverwaltung s. Erbe — Erbe. 
s. Gemelnschaft — Gemeinschaft 
745, 746, 748. 
2038 
2042 s. Gemeinschaft — Gemeinschaft 
755. 
2044 s. Eigentum 1010. 
Erbschein. 
2368 Einem Testamentsvollstrecker hat das 
Nachlaßgericht auf Antrag ein Zeugnis 
über die Ernennung zu erteilen. Ist 
der Testamentsvollstrecker in der V. 
des Nachlasses beschränkt oder hat der 
Erblasser angeordnet, daß der Testa- 
mentsvollstrecker in der Eingehung von 
Verbindlichkeiten für den Nachlaß nicht 
beschränkt sein soll, so ist dies in dem 
Zeugnis anzugeben. 
Erbvertrags. Pllichttell — Pflicht- 
teil 2338. 
Gemeinschaft. 
744—746, 748, 755 V. des gemeinschaft- 
lichen Gegenstandes s. Gemelnschaft 
— Gemeinschaft. 
Gesellschaft. 
730 Nach der Auflösung der Gesellschaft 
findet in Ansehung des Gesellschafts- 
vermögens die Auseinandersetzung unter 
den Gesellschaftern statt. 
2289
	        
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