setzung des Vorsitzes und der Wahrnehmung der Geschäfte auch
dieser Kommission die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen
maßgebend. Ist der hiernach eintretende Vorsitzende nicht von
der Landesregierung berufen oder bestätigt, so ist dieselbe be-
fugt, den Vorsitzenden mit Stimmrecht zu ernennen. Wo eine
solche Vertretung nicht vorhanden ist, besteht die Kommission
aus einem von der Landesregierung zu bestellenden WVorsitzenden
und einer von ihr zu berufenden, den Verhätnissen angemessenen
Anzahl von Mitgliedern.
Einer jeden Kommission wird, soweit die Verhältnisse es
gestatten, ein von dem Landwehr-GBezirkskommando zu bestim-
mender Offizier beigeordnek.
§ 8. Die Kommission kann nur beschließen, wenn mehr
als die Hälfte ihrer Mitglieder zugegen ist. Die Beschlüsse
werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichhei#t
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der beigeordnete
Offizier (§ 7), sowie die zugezogene Gemeindebehörde (§ 6)
nehmen an der Abstimmung nicht teil.
§* 9. Ist die Verfassung des Lieferungsverbandes nicht
ausreichend, um die Beschaffung der zur Gewährung der Unter-
stützungen erforderlichen Mittel sicherzustellen, so ist die Landes.
regierung befugt, die nötigen Anordnungen für den Verband
zu treffen und den Verbandsangehörigen zur Beschaffung jener
Mittel Abgaben aufzulegen.
§ 10. Die bewilligten Unterstützungsbeträge sind in halb-
monatlichen Raten vorauszuzahlen.
Rückzahlungen der vorausbezahlten Beträge finden auch
dann nicht statt, wenn der in den Dienst Eingetretene vor Ab-
lauf der halbmonatlichen Periode zurückkehrt.
Für Beginn und Fortdauer der Anterstützungen kommt
auch der für Hin= und Rückmarsch zum beziehungsweise vom
Truppenteil erforderliche Zeitraum in Berechnung.
Die Unterstützungen werden dadurch nicht unterbrochen,
daß der in den Dienst Eingetretene als krank oder verwundet
zeitweilig in die Heimat beurlaubt wird.“)
*) Wer vom Truppenteil zu Erwerbszwecken beurlaubt wird, leistet
während dieser Zeit keine Kriegsdienste, es ruht also insoweit der An-
spruch auf Familienunterstützung.
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