Wenn der in den Dienst Eingetretene vor seiner Rückkehr
verstirbt oder vermißt wird, so werden die Unterstützungen so
lange gewährt, bis die Formation, welcher er angehörte, auf
den Friedensfuß zurückgeführt oder aufgelöst wird. Insoweit je-
doch den Hinterbliebenen auf Grund des Gesetzes vom 27. Juni 1871
(Reichs-Geseybl. S. 275) Bewilligungen gewährt werden, fallen
die durch gegenwärtiges Gesetz geregelten Anterstützungen fort.
§& 11. Falls Hersonen, deren Familien nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes Unterstüctzungen erhalten, nach ihrem
Eintritt in den Oienst
a) der Fahnenflucht sich schuldig machen, oder
b) durch gerichtliches Erkenntnis zu Gefängnisstrafe von
länger als sechsmonatlicher Dauer oder zu einer härteren
Strafe verurteilt werden,
so wird die bewilligte Unterstützung bis zum Wiedereintritt in
den Dienst eingestellt.
Die Truppenbefehlshaber haben in diesen Fällen den be-
teiligten Kommissionen schleunigst Nachricht zu geben.
§ 12. Für die nach vorstehenden Bestimmungen geleisteten
Unterstügungen wird zu den im § 5 festgesetzten Mindestbeträgen
Entschädigung aus Reichsfonds gewährt. Der Zeitpunkt der
Zahlung dieser Entschädigung wird durch jedesmaliges Spezial-
gesetz des Reichs bestimmt.
2. Erläuterung.
a) Anwendung des Gesetgzes.
In Ergänzung des Gesetzes sind während des Krieges Erlasse
des Reichskanzlers ergangen. Diese Bestimmungen sind durch den
Ministerdes Innern den Lieferungsverbänden mitgeteilt. Während
der erste dieser Erlasse im wesentlichen Vorschriften über die Aus-
legung der in der Hraxis streitig gebliebenen Punkte enthält, brach-
ten die späteren über das Gesetz hinaus bedeutende Erweiterungen
des Kreises der Unterstützungsempfänger. Diese erweiternden
Bestimmungen haben allerdings nicht gesetzliche Kraft, sie sind
aber mit geringen Ausnahmen von den Lieferungsverbänden als
bindend anerkannt, und, zum Teil mit rückwirkender Kraft, in
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