Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Wenn der in den Dienst Eingetretene vor seiner Rückkehr 
verstirbt oder vermißt wird, so werden die Unterstützungen so 
lange gewährt, bis die Formation, welcher er angehörte, auf 
den Friedensfuß zurückgeführt oder aufgelöst wird. Insoweit je- 
doch den Hinterbliebenen auf Grund des Gesetzes vom 27. Juni 1871 
(Reichs-Geseybl. S. 275) Bewilligungen gewährt werden, fallen 
die durch gegenwärtiges Gesetz geregelten Anterstützungen fort. 
§& 11. Falls Hersonen, deren Familien nach den Vor- 
schriften dieses Gesetzes Unterstüctzungen erhalten, nach ihrem 
Eintritt in den Oienst 
a) der Fahnenflucht sich schuldig machen, oder 
b) durch gerichtliches Erkenntnis zu Gefängnisstrafe von 
länger als sechsmonatlicher Dauer oder zu einer härteren 
Strafe verurteilt werden, 
so wird die bewilligte Unterstützung bis zum Wiedereintritt in 
den Dienst eingestellt. 
Die Truppenbefehlshaber haben in diesen Fällen den be- 
teiligten Kommissionen schleunigst Nachricht zu geben. 
§ 12. Für die nach vorstehenden Bestimmungen geleisteten 
Unterstügungen wird zu den im § 5 festgesetzten Mindestbeträgen 
Entschädigung aus Reichsfonds gewährt. Der Zeitpunkt der 
Zahlung dieser Entschädigung wird durch jedesmaliges Spezial- 
gesetz des Reichs bestimmt. 
2. Erläuterung. 
a) Anwendung des Gesetgzes. 
In Ergänzung des Gesetzes sind während des Krieges Erlasse 
des Reichskanzlers ergangen. Diese Bestimmungen sind durch den 
Ministerdes Innern den Lieferungsverbänden mitgeteilt. Während 
der erste dieser Erlasse im wesentlichen Vorschriften über die Aus- 
legung der in der Hraxis streitig gebliebenen Punkte enthält, brach- 
ten die späteren über das Gesetz hinaus bedeutende Erweiterungen 
des Kreises der Unterstützungsempfänger. Diese erweiternden 
Bestimmungen haben allerdings nicht gesetzliche Kraft, sie sind 
aber mit geringen Ausnahmen von den Lieferungsverbänden als 
bindend anerkannt, und, zum Teil mit rückwirkender Kraft, in 
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