Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

h) denjenigen männlichen Personen, wehrpflichtigen Alters, 
die sich im neutralen Auslande aufhalten und infolge von 
feindlichen Maßnahmen nicht imstande sind, in die Heimat 
zurückzukehren, sowie die von den Feinden verschleppten, 
im wehrpflichtigen Alter stehenden Mannschaften“), 
i) Mannschaften, von denen glaubhaft gemacht wird, daß 
sie im Auslande oder in einem Schutzgebiet bei einem 
deutschen Marine- oder Truppenteil zur Einstellung ge- 
längt sind. 
Endlich sollen nach einer Mitteilung des Reichskanzlers 
vom 13. Februar 1915 die in russische Gefangenschaft geratenen 
Befestigungsarbeiter, soweit sie im wehrpflichtigen Alter stehen, 
als vom Feinde verschleppt angesehen, ihre Angehörigen also 
nach dem Gesetz vom 28. Februar 1888 unterstützt werden. 
Als Letz##s ist noch bekannt gegeben, daß, wenn ein Aus- 
länder als Kriegsfreiwilliger in das deutsche Heer eintritt, seine 
Familie den wirtschaftlichen Schug des Deutschen Reiches, also 
auch die Kriegsunterstützung, genießen soll. 
Ausgeschlossen waren von der Kriegsunterstützung die Fa- 
milien derjenigen Mannschaften, welche zur Erfüllung ihrer ak. 
tiven Dienstpflicht eingezogen wurden. Nach neueren Erlassen 
sind jedoch zur Familienunterstüczung berechtigt die Ehefrauen, 
die ehelichen und den ehelichen gesetzlich gleichstehenden, sowie 
die unehelichen Kinder: 
a) der aktiven Mannschaften, die zur Zeit der Mobilmachung 
ihrer Dienstpflicht genügten und in Friedenszeit am 
30. September 1914 nicht entlassen worden wären, 
b) der nicht reklamierten, beim Kriegsersangeschäft ausge. 
hobenen und später eingestellten wehrpflichtigen Militär- 
mannschaften, 
I) derjenigen Kriegsfreiwilligen, die in der Zeit vom 
1. August 1914 bis 1. Oktober 1914 eintraten, jedoch 
  
!) Aus Anlaß bestimmter Fälle hat die Unterstützungs-Kommission 
in Leipzig vereinbart, daß die Familien solcher Deutschen, die das wehr. 
pflichtige Alter zwar überschritten haben, aber vom Feinde in der irrtüm- 
lichen Annahme, daß sie noch wehrpflichtig seien, zurückgehalten werden, 
im Bedarfsfalle ebenfalls unterstützt werden sollen. 
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