fullscreen: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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wo ihr auch der Charakter als Zwangsmittel beigelegt ist. Sie 
wird als einfacher und natürlicher Weg den anderen Zwangs- 
mitteln zweckmäßig vorausgehen:: sie ist die erste Mahnung, mit 
ihr kann die dringende Aufforderung zur Angabe der Hinderungs- 
gründe verbunden werden. In der Praxis mag manchmal die 
Portopflichtigkeit bei diesem Mittel nicht angewendet oder ver- 
gessen werden. Es empfiehlt sich mitunter Zustellung der Erin- 
nerung und für die Möglichkeit von folgenden schärferen Schritten 
die Setzung einer Frist, binnen welcher die Handlung vorzuneh- 
men ist. 
An dieser Stelle kann für den Geschäftsbereich der Vor- 
sitzenden der Veranlagungskommissionen auf einen Mißstand hin- 
gewiesen werden: es ist hier als Erinnerung oder als Einleitung 
weiterer Maßnahmen nicht zulässig, wie es in der Praxis vielfach 
üblich ist, die nachgeordneten Hilfsorgane „zur verantwortlichen 
Vernehmung“ oder „zur verantwortlichen Aeußerung“ aufzufordern. 
Solche Ausdrücke und Schritte gehören in das Gebiet der Dis- 
ziplinarbefugnisse, welchen die Hilfsorgane nicht unterworfen sind. 
Derartige Wendungen sind dementsprechend, schon um Mißver- 
ständnissen aus dem Wege zu gehen, zu vermeiden. 
2. Die Absendung eines Boten. 
Als nächstes Zwangsmittel reiht sich am besten die Absendung 
eines Boten auf Kosten des Säumigen an. Dieses Mittel wird 
sich vom begrifflichen Standpunkt aus sowohl mit der Erinnerung, 
wie mit der Ersatzvornahme oder dem unmittelbaren Zwange be- 
rühren. Als besonderes Zwangsmittel wird es in dem Ministerial- 
erlaß vom 5. Juli 1866 genannt. Zum alleinigen Zwecke eines 
Monitum wird besser zunächst nur die (portopflichtige) Erinnerung 
verwendet. Die Botensendung ist ihr gegenüber das schärfere 
Zwengsmittel. Vom unmittelbaren Zwange wird sie als besonderes 
Zwangsmittel durch die Tragweite des Auftrages und die fehlende 
Anweisung zum Zwange unterschiedlich sein. Zumeist wird sie
	        
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