dungen in ihnen auszulösen geeignet ist. Nicht zu billigen ist da-
her die Anwendung armenrechtlicher Grundsätze auf die Gewährung
von Familienuntersttzung. Denn den Angehörigen soll nicht
Armenhilfe, sondern Kriegsfürsorge zuteil werden“.
Immer ist das Gorliegen einer wirtschaftlichen Einbuße,
welche die Familie in Berücksichtigung ihres Standes
und ihrer sonstigen Lebens verhälknisse erleidet, Voraus-
sesung der Unterstützung. Da es sich aber um öffentliche
Mittel handelt, verlangt es die Gerechtigkeit, die Umstände des
einzelnen Falles genau zu prüfen, um ungerechtfertigte An-
träge ausscheiden zu können. Bei den Ermittelungen ist genau
festzustellen, ob, wieviel und welche Einkünfte der Bedürftige
eventuell hat aus Zuwendungen des Staates, der Gemeinde,
Privatvereinen, Wohltätigkeit u. dergl. mehr. Eigener Erwerb
der Frau schließt die Bedürftigkeit nicht ohne weiteres aus,
ebensowenig der Besitz geringen Vermögens. Erhält der Einbe-
rufene sein volles Gehalt weiter, ist natürlich kein Raum für
Kriegsunterstügzung. Gewährungen des bisherigen Arbeitgebers
koönnen unter Umständen angerechnet werden. Eine Anrechnung
der Unterstütung von Privatvereinen oder ersonen ist nur bei
Mindestbeträgen unzulässig, in Höhe der Zuschläge aber statt-
baft. Inwieweit Weiterzahlungen der Arbeitgeber als solche
Privatunterstützungen oder als vertragliche Leistungen zu be-
trachten sind, ist nach Lage des Falles zu beurteilen.
Hat jemand Kriegsunterstützung erhalten, der gar nicht be-
dürftig war, so kann die Kriegsuncerstützung zurückgefordert
werden, da sie zu Unrecht erhoben ist.
e) Höhe der Unterstütungen.
Das Gesetz gibt in § 5 nur die Mindestsätze an, unter
die nicht heruntergegangen werden darf, es muß unter allen
Umständen für die Dauer der Bedürftigkeit das zum angemessenen
Lebensunterhalt Erforderliche gewährt werden. Werpflichtet zur
Zahlung sind die Lieferungsverbände (Städte, Kreise).
Sie erhalten aber nach dem Kriege die verausgabeen
Summen bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestbeträge erstattet.
Diese Mindestsätze des Reiches betragen, nach abgeänder-
ten Bestimmungen gleich für Sommer und Winter, monatlich:
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