Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

dungen in ihnen auszulösen geeignet ist. Nicht zu billigen ist da- 
her die Anwendung armenrechtlicher Grundsätze auf die Gewährung 
von Familienuntersttzung. Denn den Angehörigen soll nicht 
Armenhilfe, sondern Kriegsfürsorge zuteil werden“. 
Immer ist das Gorliegen einer wirtschaftlichen Einbuße, 
welche die Familie in Berücksichtigung ihres Standes 
und ihrer sonstigen Lebens verhälknisse erleidet, Voraus- 
sesung der Unterstützung. Da es sich aber um öffentliche 
Mittel handelt, verlangt es die Gerechtigkeit, die Umstände des 
einzelnen Falles genau zu prüfen, um ungerechtfertigte An- 
träge ausscheiden zu können. Bei den Ermittelungen ist genau 
festzustellen, ob, wieviel und welche Einkünfte der Bedürftige 
eventuell hat aus Zuwendungen des Staates, der Gemeinde, 
Privatvereinen, Wohltätigkeit u. dergl. mehr. Eigener Erwerb 
der Frau schließt die Bedürftigkeit nicht ohne weiteres aus, 
ebensowenig der Besitz geringen Vermögens. Erhält der Einbe- 
rufene sein volles Gehalt weiter, ist natürlich kein Raum für 
Kriegsunterstügzung. Gewährungen des bisherigen Arbeitgebers 
koönnen unter Umständen angerechnet werden. Eine Anrechnung 
der Unterstütung von Privatvereinen oder ersonen ist nur bei 
Mindestbeträgen unzulässig, in Höhe der Zuschläge aber statt- 
baft. Inwieweit Weiterzahlungen der Arbeitgeber als solche 
Privatunterstützungen oder als vertragliche Leistungen zu be- 
trachten sind, ist nach Lage des Falles zu beurteilen. 
Hat jemand Kriegsunterstützung erhalten, der gar nicht be- 
dürftig war, so kann die Kriegsuncerstützung zurückgefordert 
werden, da sie zu Unrecht erhoben ist. 
e) Höhe der Unterstütungen. 
Das Gesetz gibt in § 5 nur die Mindestsätze an, unter 
die nicht heruntergegangen werden darf, es muß unter allen 
Umständen für die Dauer der Bedürftigkeit das zum angemessenen 
Lebensunterhalt Erforderliche gewährt werden. Werpflichtet zur 
Zahlung sind die Lieferungsverbände (Städte, Kreise). 
Sie erhalten aber nach dem Kriege die verausgabeen 
Summen bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestbeträge erstattet. 
Diese Mindestsätze des Reiches betragen, nach abgeänder- 
ten Bestimmungen gleich für Sommer und Winter, monatlich: 
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