Vormund —
§wenn der Vater neben dem Kinde
berufen war.
Die Vorschriften der §8 1825,
1828—1831 finden entsprechende
Anwendung.
1667 f. Vormundschaft — Vormundschaft
1814—1816, 1818—1820.
1687, 1688 f. Vormundschaft — Vor-
mundschaft 1777.
1690 s. Vormundschaftsgericht — Ber-
wandtschaft.
1691 f. Vormundschaft — Vormundschaft
1809, 1810.
1696 Der V.
1. des ehelichen Kindes,
1702 2. des Kindes aus nichtiger Ehe,
1707 3. des unehelichen Kindes
hat, soweit der Mutter die Sorge
für die Person des Kindes zusteht,
die rechtliche Stellung eines Beistandes
s. Klind — Verwandtschaft.
1698 Wird für das Kind ein V. bestellt,
weil die elterliche Gewalt des Vaters
ruht oder verwirkt ist oder weil die
Vertretung des Kindes dem Vater
entzogen ist, oder wird für die Er-
ziehung des Kindes an Stelle des
Vaters ein Pfleger bestellt, so steht
der Mutter die Sorge für die Person
des Kindes neben dem V. oder dem
Pfleger in gleicher Weise zu wie nach
§ 1634 neben dem Vater.
1716 Schon vor der Geburt des unehelichen
Kindes kann auf Antrag der Mutter
durch einstweilige Verfügung angeordnet
werden, daß der Vater den für die
ersten drei Monate dem Kinde zu ge-
währenden Unterhalt alsbald nach
der Geburt an die Mutter oder an
den V. zu zahlen und den erforder-
lichen Betrag angemessene Zeit vor
der Geburt zu hinterlegen hat.
1717.
1752 Annahme eines Mündels an Kindes-
statt durch den V. f. Kindesstatt
— Verwandtschaft.
431 —
Vormund
8 Vormundschaft.
1773—1895 Vormundschaft über Minder-
jährige.
1773—1792 Anordnung der Vormundschaft.
1773—1775, 1789, 1790, 1792 Bestellung
eines V. sf. Vormundschaft — Vor-
mundschaft.
1776—1785 Berufung zum V. und Voraus-
setzungen für die Vormundschaft s.
Vormundschaft — Vormundschaft.
Verzögerung der Bestellung des V.
wegen Ablehnung der Übernahme der
Vormundschaft s. Vormundschaft —
Vormundschaft.
Anhaltung des V. durch Ordnungs-
strafen zur übernahme der Vormund-
schaft s. Vormundschaft — Vor-
mundschaft.
Verpflichtungen des V. f. Ver-
pllichtung — Vormundscheft.
1790 Vorbehalt der Entlassung des V. bei
der Bestellung s. Vormundschaft —
Vormundschaft.
Bestallung eines V. f. Vormund-
schaft — Vormundschaft.
1792 Bestellung eines Gegenvormundes
neben dem V. s. Vormundschaft —
Vormundschaft.
1793—1836 Führung der Vormundschaft.
1793— 1795, 1798, 1800, 1801 Recht und
Pflicht des V. für die Person und
das Vermögen des Mündels zu sorgen
s. Vormundschaft.
1796 Das Vormundschaftsgericht kann dem
V. die Vertretung für einzelne An-
gelegenheiten oder für einen bestimmten
Kreis von Angelegenheiten entziehen
s. Vormundschaft — Vormundschaft.
1797, 1810, 1812 Führung der Vormund-
schaft durch mehrere V. j. Vormund-
schaft — Vormunyschaft.
1799 Der Gegenvormund hat darauf zu
achten, daß der V. die Vormundschaft
pflichtmäßig führt. Er hat dem Vor-
mundschaftsgerichte Pflichtwidrigkeiten
des V. sowie jeden Fall unverzüglich
1787
1788
1789
1791