a) für die Ehefrau. .. .. .. 12 A
b) für jedes Kind unter 15 Jahren .. 6,,
c)fltr1edeandereunterstutzungsberechttgte Person 6,,
DreHöhederUnterstutzungenbetdenLteferungsverbänden
wird gewöhnlich so geregelt, daß zu den Mindestsätzen des
Reiches ein nach Prozenten berechneter Zuschlag tritt. Die
Stadt Leipzig, welche einen Lieferungsverband für sich bildet,
hat in vorbildlicher Weise die Höhe der Unterstützungen geregelt.
Es gibt nur wenig andere Lieferungsverbände, die so viel zahlen.
Bei der Bemessung wurde der Ortslohn von 3,80 M täg-
lich als Grundlage genommen. Zunächst war dem Gesetze
vom 10. Mai 1892 entsprechend bestimmt, daß für eine Fa-
milie nicht mehr als 60 Drozent des ortsüblichen Tagelohnes
gewährt werden sollen. Diese Bestimmung ist seit 1. Januar 1915
abgeändert. Es erhalten augenblckich in Feibeig monatlich:
a) die Ehefrau allen 34,20 4
b) „ „ mit 1 Kinnd 46458,60 „
c) „ „ „2 Kindern.. .. 57, —,
d) „ „ „ 3 „ 668s,40 „
e) 7 » 4 74,40 »
für das vierte und folgende Kind werden
je 6 Mk. gewährt
f) für jede andere zu unterstützende Person 1II,40 „
Die AInterstützung kann ab 1. Oktober 1915 um 20% er-
höht werden. Die Unterstützungskommission ist jedoch ermächtigt,
in besonderen Fällen einen Teil der städtischen Unterstützung bis
zur Höhe des unter Umständen bewilligten Zuschlags zur Deckung
der Miete an den Vermieter zu zahlen.
h) Verfahren.
Nach § 6 des Gesetzes werden in den einzelnen Lieferungs-
verbänden Kommissionen gebildet, welche über die Gewährung
der Unterstützung, deren Höhe und Art entscheiden. Die Ent-
scheidungen sind endgültig, ein Beschwerderecht dagegen gibt es
nicht. In Leipzig trat die Kommission erstmalig am 10. August
1914 zusammen. Sie ist zusammengesetzt aus 4 Natsmitgliedern,
4 Stadtverordneten und 7 anderen Bürgern. Um die Anträge
so schnell als möglich zu fördern, wurden 17 Unterkommissionen
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