Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

a) für die Ehefrau. .. .. .. 12 A 
b) für jedes Kind unter 15 Jahren .. 6,, 
c)fltr1edeandereunterstutzungsberechttgte Person 6,, 
DreHöhederUnterstutzungenbetdenLteferungsverbänden 
wird gewöhnlich so geregelt, daß zu den Mindestsätzen des 
Reiches ein nach Prozenten berechneter Zuschlag tritt. Die 
Stadt Leipzig, welche einen Lieferungsverband für sich bildet, 
hat in vorbildlicher Weise die Höhe der Unterstützungen geregelt. 
Es gibt nur wenig andere Lieferungsverbände, die so viel zahlen. 
Bei der Bemessung wurde der Ortslohn von 3,80 M täg- 
lich als Grundlage genommen. Zunächst war dem Gesetze 
vom 10. Mai 1892 entsprechend bestimmt, daß für eine Fa- 
milie nicht mehr als 60 Drozent des ortsüblichen Tagelohnes 
gewährt werden sollen. Diese Bestimmung ist seit 1. Januar 1915 
abgeändert. Es erhalten augenblckich in Feibeig monatlich: 
a) die Ehefrau allen 34,20 4 
b) „ „ mit 1 Kinnd 46458,60 „ 
c) „ „ „2 Kindern.. .. 57, —, 
d) „ „ „ 3 „ 668s,40 „ 
e) 7 » 4 74,40 » 
für das vierte und folgende Kind werden 
je 6 Mk. gewährt 
f) für jede andere zu unterstützende Person 1II,40 „ 
Die AInterstützung kann ab 1. Oktober 1915 um 20% er- 
höht werden. Die Unterstützungskommission ist jedoch ermächtigt, 
in besonderen Fällen einen Teil der städtischen Unterstützung bis 
zur Höhe des unter Umständen bewilligten Zuschlags zur Deckung 
der Miete an den Vermieter zu zahlen. 
h) Verfahren. 
Nach § 6 des Gesetzes werden in den einzelnen Lieferungs- 
verbänden Kommissionen gebildet, welche über die Gewährung 
der Unterstützung, deren Höhe und Art entscheiden. Die Ent- 
scheidungen sind endgültig, ein Beschwerderecht dagegen gibt es 
nicht. In Leipzig trat die Kommission erstmalig am 10. August 
1914 zusammen. Sie ist zusammengesetzt aus 4 Natsmitgliedern, 
4 Stadtverordneten und 7 anderen Bürgern. Um die Anträge 
so schnell als möglich zu fördern, wurden 17 Unterkommissionen 
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