Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

gebildet. Diese bekommen die im Stadthaus bei dem Kriegs— 
unterstützungsamt angebrachten Anterstützungsgesuche zur 
näheren Ermittelung der Verhältnisse zugesandt. Die Ermitte- 
lungsbesuche werden von Männern und Frauen der betreffenden 
Bezirke ehrenamtlich ausgeführt. — Bei der Anmeldung der 
Gesuche sind als Belege beizufügen der Einberufungsschein und 
die standesamtlichen Urkunden, aus denen das Verwandtschafts- 
verhältnis hervorgeht. — Nachdem die Gesuche ermittelt find, 
gehen sie an die Unterkommission zurück, der gewöhrlich 
ein Ratsbeamter vorsteht, hier werden sie begutachtet und an 
die Hauptkommission, die allein die Entscheidung zu treffen hat, 
weitergegeben. Nach erfolgter Bewilligung geschieht die Aus- 
zahlung erstmalig Burgplatz 3, Zwischengeschoß. Die späteren 
Zahlungen erfolgen halbmonatlich im voraus bei der zuständigen 
Steuerhebestelle an genau festgesetzten und jeden Monat für 
die einzelnen Buchstaben bekannt gemachten Tagen. 
Bei Wegzug der Unterstützungsberechtigten bleibt der Liefe- 
rungsverband, innerhalb dessen der Unterstützungsbedürftige zur 
Zeit des Beginnes des Anspruches seinen gewöhnlichen Auf. 
enthalt hat, verpflichtet. Am 19. April wurde hierzu vom 
Reichskanzler eine Bekanntmachung erlassen, daß in den Fällen, 
wo Kriegerfamilien ihren Aufenthaltsort wechseln, für die Höhe 
der Unterstützung nicht die am alten Aufenthaltsort üblichen 
Säte maßgebend seien. Wird die Bedürftigkeit der Familie 
am neuen Ort gesteigert, muß auch die Kriegsunterstützung an- 
gemessen erhöht werden. Im aber Werbände, die hohe Unter- 
stützungen zahlen, vor Zuzug zu schügtzen, der lediglich erfolgt, 
um die höheren Unterstützungen zu genießen, soll eine Erhöhung 
der Unterstützung nur dann erfolgen, wenn die übersiedelung 
aus berechtigten und dringenden Gründen geschehen ist. — Bei 
Flüchtlingen, die infolge kriegerischer Maßnahmen ihren Hei- 
matort verlassen müssen, hat der Lieferungsverband, in dem 
sie sich zuerst niederlassen, die Unterstützung zu gewähren, falls 
der Heimatverband nicht zahlen kann. — Die im Ausland 
hurückgebliebene Familie eines Kriegsteilnehmers wird von den 
Vertretungsbehörden des Deutschen Reiches im Ausland nach 
Maßgabe der Bedürfnisse auch unter überschreitung der Mindest- 
sätze unterstügt. 
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