gebildet. Diese bekommen die im Stadthaus bei dem Kriegs—
unterstützungsamt angebrachten Anterstützungsgesuche zur
näheren Ermittelung der Verhältnisse zugesandt. Die Ermitte-
lungsbesuche werden von Männern und Frauen der betreffenden
Bezirke ehrenamtlich ausgeführt. — Bei der Anmeldung der
Gesuche sind als Belege beizufügen der Einberufungsschein und
die standesamtlichen Urkunden, aus denen das Verwandtschafts-
verhältnis hervorgeht. — Nachdem die Gesuche ermittelt find,
gehen sie an die Unterkommission zurück, der gewöhrlich
ein Ratsbeamter vorsteht, hier werden sie begutachtet und an
die Hauptkommission, die allein die Entscheidung zu treffen hat,
weitergegeben. Nach erfolgter Bewilligung geschieht die Aus-
zahlung erstmalig Burgplatz 3, Zwischengeschoß. Die späteren
Zahlungen erfolgen halbmonatlich im voraus bei der zuständigen
Steuerhebestelle an genau festgesetzten und jeden Monat für
die einzelnen Buchstaben bekannt gemachten Tagen.
Bei Wegzug der Unterstützungsberechtigten bleibt der Liefe-
rungsverband, innerhalb dessen der Unterstützungsbedürftige zur
Zeit des Beginnes des Anspruches seinen gewöhnlichen Auf.
enthalt hat, verpflichtet. Am 19. April wurde hierzu vom
Reichskanzler eine Bekanntmachung erlassen, daß in den Fällen,
wo Kriegerfamilien ihren Aufenthaltsort wechseln, für die Höhe
der Unterstützung nicht die am alten Aufenthaltsort üblichen
Säte maßgebend seien. Wird die Bedürftigkeit der Familie
am neuen Ort gesteigert, muß auch die Kriegsunterstützung an-
gemessen erhöht werden. Im aber Werbände, die hohe Unter-
stützungen zahlen, vor Zuzug zu schügtzen, der lediglich erfolgt,
um die höheren Unterstützungen zu genießen, soll eine Erhöhung
der Unterstützung nur dann erfolgen, wenn die übersiedelung
aus berechtigten und dringenden Gründen geschehen ist. — Bei
Flüchtlingen, die infolge kriegerischer Maßnahmen ihren Hei-
matort verlassen müssen, hat der Lieferungsverband, in dem
sie sich zuerst niederlassen, die Unterstützung zu gewähren, falls
der Heimatverband nicht zahlen kann. — Die im Ausland
hurückgebliebene Familie eines Kriegsteilnehmers wird von den
Vertretungsbehörden des Deutschen Reiches im Ausland nach
Maßgabe der Bedürfnisse auch unter überschreitung der Mindest-
sätze unterstügt.
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