g) Dauer der Unterstützung.
Nach § 1 beginnt die Unterstützung sofort mit dem Ein-
tritt des Familienhauptes oder Ernährers ins Heer usw., wenn
Bedürftigkeit schon vorliegt. Da dieselbe aber oft später
eintritt, z. B. dadurch, daß längere Zeit erst Gehalt voll weiter
gezahlt wurde, dann aber in Wegfall kommt, oder daß vorher-
gehende Einkünfte aus Vermögen sich stark verringern usw.,
gelangt erst von dem Zeitpunkt des Ausfalles dieser Einnahmen
der Anspruch zur Geltung.
Die Uncerstützungen werden gemäß § 10 bis zur endgül-
tigen Rückkehr des Einberufenen oder bis Kriegsende gewährt;
sie laufen auch solange der Kriegsteilnehmer als krank oder
verwundet zeitweilig in die Heimat beurlaubt ist, auch wenn
er im Cazarett liegt. Wird er als geheilt, aber dienstunfähig
aus dem Heere entlassen, so hört die AUnterstützung nach dem Ge-
setz auf, daran schließt sich die Bewilligung und Gewährung
der Rente, sofern die Erwerbstätigkeit um mindestens 10 0%
gemindert ist. Die Stadt Leipzig zahlt in humaner Weise
in solchen Fällen nach dem weiter unten abgedruckten Beschluß
die Kriegsunterstützung in voller Höhe noch zwei Monate neben
der Invalidenrente fort. Diejenigen, die als dienstuntauglich
ohne Anspruch auf Rente entlassen werden, da die Erwerbs-
fähigkeit nicht um 10 %% gesunken ist, werden, wie schon
Seite 4 mitgeteilt, auf Antrag im Falle der Bedürftigkeit in
Arbeitslosenunterstützung genommen.
Die Unterstützung ruht, wenn der Eingetretene zu Er-
werbszwecken beurlaubt ist, während dieser Zeit. Sie ruht auch
nach § 11, wenn der Eingezogene sich der Fahnenflucht schuldig
macht oder zu einer Gefängnisstrafe von mehr als 6 Monaten
oder einer härteren Strafe verurteilt wird.
Die Anterstützung
1. für die Familien der Vermißten,
2. für uneheliche Kinder, deren Vater gefallen,
3. für Stief. und flegekinder, deren Vater gefallen oder
vermißt,
4. für Eltern, Groß., Stief- und flegeeltern, deren Sohn
gefallen,
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