Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

g) Dauer der Unterstützung. 
Nach § 1 beginnt die Unterstützung sofort mit dem Ein- 
tritt des Familienhauptes oder Ernährers ins Heer usw., wenn 
Bedürftigkeit schon vorliegt. Da dieselbe aber oft später 
eintritt, z. B. dadurch, daß längere Zeit erst Gehalt voll weiter 
gezahlt wurde, dann aber in Wegfall kommt, oder daß vorher- 
gehende Einkünfte aus Vermögen sich stark verringern usw., 
gelangt erst von dem Zeitpunkt des Ausfalles dieser Einnahmen 
der Anspruch zur Geltung. 
Die Uncerstützungen werden gemäß § 10 bis zur endgül- 
tigen Rückkehr des Einberufenen oder bis Kriegsende gewährt; 
sie laufen auch solange der Kriegsteilnehmer als krank oder 
verwundet zeitweilig in die Heimat beurlaubt ist, auch wenn 
er im Cazarett liegt. Wird er als geheilt, aber dienstunfähig 
aus dem Heere entlassen, so hört die AUnterstützung nach dem Ge- 
setz auf, daran schließt sich die Bewilligung und Gewährung 
der Rente, sofern die Erwerbstätigkeit um mindestens 10 0% 
gemindert ist. Die Stadt Leipzig zahlt in humaner Weise 
in solchen Fällen nach dem weiter unten abgedruckten Beschluß 
die Kriegsunterstützung in voller Höhe noch zwei Monate neben 
der Invalidenrente fort. Diejenigen, die als dienstuntauglich 
ohne Anspruch auf Rente entlassen werden, da die Erwerbs- 
fähigkeit nicht um 10 %% gesunken ist, werden, wie schon 
Seite 4 mitgeteilt, auf Antrag im Falle der Bedürftigkeit in 
Arbeitslosenunterstützung genommen. 
Die Unterstützung ruht, wenn der Eingetretene zu Er- 
werbszwecken beurlaubt ist, während dieser Zeit. Sie ruht auch 
nach § 11, wenn der Eingezogene sich der Fahnenflucht schuldig 
macht oder zu einer Gefängnisstrafe von mehr als 6 Monaten 
oder einer härteren Strafe verurteilt wird. 
Die Anterstützung 
1. für die Familien der Vermißten, 
2. für uneheliche Kinder, deren Vater gefallen, 
3. für Stief. und flegekinder, deren Vater gefallen oder 
vermißt, 
4. für Eltern, Groß., Stief- und flegeeltern, deren Sohn 
gefallen, 
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