Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

5. für Verwandte anderen Grades, deren Angehöriger 
gefallen ist, 
wird so lange weiter gezahlt, bis die Formation, der der Ein- 
gezogene angehörte, auf den Friedensfuß zurückgebracht ist. 
Die Unterstützung hört auf, wenn bei Hinterbliebenen die 
Rente einseqzt (Witwen., Waisen-, Elternrente). In Leipzig 
wird in Anlehnung an die am 19. April 1915 vom Reichs- 
kanzler erlassene Bekanntmachung die Kriegsunterstützung noch 
2 Monate voll gewährt. — Vollendet ein Kind das 15. Lebens- 
jahr, so erlischt der Anspruch auf Unterstützung, soweit es nicht 
darüber hinaus unterhalesbedürftig ist. Kommen wesentliche 
Voraussecungen in Wegfall, die bei Gewährung der Anter- 
stützung maßgebend waren, so endigt dieselbe auch dadurch, 
z. B. bei bedeutender Verbesserung der Vermögenslage oder 
sonstiger Einkünfte, die die Bedürftigkeit aufheben. Ist wegen 
eines gefallenen Sohnes bereits Elterngeld gezahlt, fällt selbst- 
verständlich die Kriegsunterstützung weg, auch wenn noch mehr 
Söhne eingezogen sind, da das Elterngeld unter der Voraus- 
setung gezahlt wird, daß der Gefallene der einzige Ernährer war. 
3. Sonstige Bestimmungen über Kriegsunterstützungen. 
a) Einmalige Anterstütung unehelicher Kinder nach 
dem Tode des im Felde gebliebenen VBaters. 
Nach einer Verfügung des Ministeriums des Innern vom 
16. April 1915 können den unehelichen Kindern von im Kriege 
oder an den Folgen des Krieges verstorbenen Angehörigen der 
Unterklassen des Soldatenstandes und der Heeresverwaltung, 
denen auf Grund des Gesetzes vom 28. Febr. 1888, 4. Aug. 1914 
zu Lebzeiten ihrer Väter eine Fürsorge zugesprochen war, nach 
dem Tode im Bedürfnisfalle eine einmalige Anterstützung vom 
Kriegsministerium bewilligt werden. 
Für die Zubilligung dieser Unterstützung und ihre Höchst. 
beträge sind die §§ 19 und 21 des Militärhinterbliebenengesetzes 
vom 17. Mai 1907 maßgebend. 
Solche einmalige Unterstützungen an uneheliche Kinder werden 
nach einer weiteren Verfügung des Ministeriums vom 12. Mai 
d. J. erst nach Ablauf des in § 10 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes 
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