5. für Verwandte anderen Grades, deren Angehöriger
gefallen ist,
wird so lange weiter gezahlt, bis die Formation, der der Ein-
gezogene angehörte, auf den Friedensfuß zurückgebracht ist.
Die Unterstützung hört auf, wenn bei Hinterbliebenen die
Rente einseqzt (Witwen., Waisen-, Elternrente). In Leipzig
wird in Anlehnung an die am 19. April 1915 vom Reichs-
kanzler erlassene Bekanntmachung die Kriegsunterstützung noch
2 Monate voll gewährt. — Vollendet ein Kind das 15. Lebens-
jahr, so erlischt der Anspruch auf Unterstützung, soweit es nicht
darüber hinaus unterhalesbedürftig ist. Kommen wesentliche
Voraussecungen in Wegfall, die bei Gewährung der Anter-
stützung maßgebend waren, so endigt dieselbe auch dadurch,
z. B. bei bedeutender Verbesserung der Vermögenslage oder
sonstiger Einkünfte, die die Bedürftigkeit aufheben. Ist wegen
eines gefallenen Sohnes bereits Elterngeld gezahlt, fällt selbst-
verständlich die Kriegsunterstützung weg, auch wenn noch mehr
Söhne eingezogen sind, da das Elterngeld unter der Voraus-
setung gezahlt wird, daß der Gefallene der einzige Ernährer war.
3. Sonstige Bestimmungen über Kriegsunterstützungen.
a) Einmalige Anterstütung unehelicher Kinder nach
dem Tode des im Felde gebliebenen VBaters.
Nach einer Verfügung des Ministeriums des Innern vom
16. April 1915 können den unehelichen Kindern von im Kriege
oder an den Folgen des Krieges verstorbenen Angehörigen der
Unterklassen des Soldatenstandes und der Heeresverwaltung,
denen auf Grund des Gesetzes vom 28. Febr. 1888, 4. Aug. 1914
zu Lebzeiten ihrer Väter eine Fürsorge zugesprochen war, nach
dem Tode im Bedürfnisfalle eine einmalige Anterstützung vom
Kriegsministerium bewilligt werden.
Für die Zubilligung dieser Unterstützung und ihre Höchst.
beträge sind die §§ 19 und 21 des Militärhinterbliebenengesetzes
vom 17. Mai 1907 maßgebend.
Solche einmalige Unterstützungen an uneheliche Kinder werden
nach einer weiteren Verfügung des Ministeriums vom 12. Mai
d. J. erst nach Ablauf des in § 10 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes
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