Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

vom 28. Febr. 1888/4. Aug. 1914 (siehe Seite 20) genannten 
Zeitpunktes bewilligt. Familienunterstützung für uneheliche Kinder 
sind demnach bis dahin weiterzuzahlen. 
Alle derartigen Anträge sind in Leipzig dem Pfleg· und 
Jugendfürsorgeamt, Stadthaus, Burgplatz 3, zur weiteren Er- 
ledigung zu übergeben. 
b) Aufwandsentschädigung an soldatenreiche Familien. 
Die Bekanntmachung betr. Aufwandsentschädigung an 
Familien für im Reichsheere usw. eingestellte Söhne vom 
26. März 1914 bestimmt, daß Familien, von denen eheliche 
Söhne durch Ableistung der gesetzlichen zwei= oder dreijährigen 
Dienstzeit eine Gesamtdienstzeit von sechs Jahren zurückgelegt 
haben, für jedes folgende in die Dienstpflicht fallende Jahr 
eines Sohnes auf Verlangen jährlich 240 + als Aufwands- 
entschädigung erhalten. Haben also z. B. drei Brüder ihre zwei- 
jährige Dienstpflicht mit zusammen sechs Dienstjahren erfüllt, 
so würde für die Dienstzeit des vierten Bruders den Eltern, event. 
auch den Groß-oder Stiefeltern, die Entschädigung zu gewähren sein. 
Diese Bestimmung gilt für Friedens- wie für Kriegszeit; da sie 
sich nur auf die Erfüllung der Dienstpflicht bezieht, so schließen 
sich Kriegs= und Aufwandsentschädigung für denselben Krieger 
naturgemäß aus, wohl kann aber eine Mutter, die vier Söhne 
— drei als Reservisten, einen in Erfüllung der Dienstpflicht — 
im Feld hat, für die älteren Kriegsunterstützung, für den jüngeren 
die Aufwandsentschädigung erhalten, soweit die Beträge zu- 
sammen nicht über das Bedürfnis hinausgehen. 
Auch bezüglich der Aufwandsentschädigung hat der Reichs. 
kanzler Auslegungsvorschriften an die Bundesregierungen er- 
gehen lassen, welche durch die Ausführungsbestimmungen des 
Ministers des Innern vom 1. November 1914 den Lieferungs- 
verbänden mitgeteilt sind. Es ist darin hervorgehoben, daß die 
Entschädigung niemals zu gewähren ist für Mannschaften der 
Reserve, Landwehr oder des Landsturms, ebensowenig für 
Kriegsfreiwillige, d. h. Freiwillige auf Kriegsdauer, daß sie 
aber weiter zu zahlen ist für diejenigen, für die sie schon vor 
der Mobilmachung gewährt wurde und für die mit Melde- 
schein eingestellten sogenannten Freiwilligen, die sich vor dem 
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