Unzulässigkeit
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2128,
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2234
2235
2236
2237
die zur Erbschaft und nach § 92 zu
den verbrauchbaren Sachen gehören,
sowie von Zins-, Renten= oder Gewinn-
anteilscheinen kann nicht verlangt
werden. 2117, 2136.
2129 s. Niessbrauch — Nießbrauch
1052.
s. Erbe 1950.
s. Erbe 1958.
Als Richter, Notar, Gerichtsschreiber
oder Zeuge kann bei der Errichtung
des Testaments nicht mitwirken:
1. der Ehegatte des Erblassers, auch
wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2. wer mit dem Erblasser in gerader
Linie oder im zweiten Grade der
Seitenlinie verwandt oder ver-
schwägert ist. 2232, 2235, 2236,
2244, 2249, 2250.
Als Richter, Notar, Gerichtsschreiber
oder Zeuge kann bei der Errichtung
des Testaments nicht mitwirken, wer
in dem Testamente bedacht wird oder
wer mit einem Bedachten in einem
Verhältnisse der im § 2234 bezeichneten
Art steht.
Die Mitwirkung einer hiernach aus-
nichtig ist. 2232, 2244, 2249, 2250.
Als Gerichtsschreiber oder zweiter
Notar oder Zeuge kann bei der Er-
richtung des Testaments nicht mit-
wirken, wer zu dem Richter oder dem
beurkundenden Notar in einem Ver-
hältnisse der im § 2234 bezeichneten
Art steht. 2232, 2244, 2249.
Als Zeuge soll bei der Errichtung des
Testaments nicht mitwirken:
1. ein Minderjähriger;
2. wer der bürgerlichen Ehrenrechte
für verlustig erklärt ist, während
der Zeit, für welche die Ab-
erkennung der Ehrenrechteerfolgtist;
3. wer nach den Vorschriften der
122
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geschlossenen Person hat nur zur Folge, 1595
daß die Zuwendung an den Bedachten
1598
1607
1614
1635
1640
Unzulässigkeit
Strafg. unfähig ist, als Zeuge eid-
lich vernommen zu werden;
4. wer als Gesinde oder Gehülfe im
Dienste des Richters oder des be-
urkundenden Notars steht. 2232,
2244, 2249, 2250.
U. der Zuziehung eines Dolmetschers
zur Errichtung eines Testaments s.
Erblasser — Testament.
Durch eine neue Verfügung von Todes-
wegen kann ein Ehegatte bei Leb-
zeiten des anderen seine Verfügung
nicht einseitig aufheben.
s. Erbvertrag 2296.
Verjährung.
Das zur Befriedigung eines verjährten
Anspruchs Geleistete kann nicht zurück-
gefordert werden, auch wenn die
Leistung in Unkenntnis der Ver-
jährung bewirkt worden ist. Das
Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen
Anerkenntnisse sowie einer Sicherheits-
leistung des Verpflichteten.
Verlöbnis.
Aus einem Verlöbnisse kann nicht auf
Eingehung der Ehe geklagt werden.
Verwandtschaft.
Die Anfechtung der Ehelichkeit kann
nicht durch einen Vertreter erfolgen.
1598— 1600.
Die Anerkennung der Ehelichkeit eines
Kindes kann nicht unter einer Be-
dingung oder einer Zeitbestimmung
erfolgen. 1600.
Der Übergang des Unterhaltsanspruchs
auf den, der einem anderen Unterhalt
gewährt, kann nicht zum Nachteile
des Unterhaltsberechtigten gellend ge-
macht werden s. Klind — Verwandt-
schaft.
Für die Zukunft kann auf den g.
gewährleisteten Unterhalt nicht ver-
zichtet werden.
s. Ehe — Ehescheidung 1567.
Ist das eingereichte Verzeichnis des
der Verwaltung des Vaters unter-