Contents: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Unzulässigkeit 
8 
2128, 
2180 
2213 
2234 
2235 
2236 
2237 
die zur Erbschaft und nach § 92 zu 
den verbrauchbaren Sachen gehören, 
sowie von Zins-, Renten= oder Gewinn- 
anteilscheinen kann nicht verlangt 
werden. 2117, 2136. 
2129 s. Niessbrauch — Nießbrauch 
1052. 
s. Erbe 1950. 
s. Erbe 1958. 
Als Richter, Notar, Gerichtsschreiber 
oder Zeuge kann bei der Errichtung 
des Testaments nicht mitwirken: 
1. der Ehegatte des Erblassers, auch 
wenn die Ehe nicht mehr besteht; 
2. wer mit dem Erblasser in gerader 
Linie oder im zweiten Grade der 
Seitenlinie verwandt oder ver- 
schwägert ist. 2232, 2235, 2236, 
2244, 2249, 2250. 
Als Richter, Notar, Gerichtsschreiber 
oder Zeuge kann bei der Errichtung 
des Testaments nicht mitwirken, wer 
in dem Testamente bedacht wird oder 
wer mit einem Bedachten in einem 
Verhältnisse der im § 2234 bezeichneten 
Art steht. 
Die Mitwirkung einer hiernach aus- 
nichtig ist. 2232, 2244, 2249, 2250. 
Als Gerichtsschreiber oder zweiter 
Notar oder Zeuge kann bei der Er- 
richtung des Testaments nicht mit- 
wirken, wer zu dem Richter oder dem 
beurkundenden Notar in einem Ver- 
hältnisse der im § 2234 bezeichneten 
Art steht. 2232, 2244, 2249. 
Als Zeuge soll bei der Errichtung des 
Testaments nicht mitwirken: 
1. ein Minderjähriger; 
2. wer der bürgerlichen Ehrenrechte 
für verlustig erklärt ist, während 
der Zeit, für welche die Ab- 
erkennung der Ehrenrechteerfolgtist; 
3. wer nach den Vorschriften der 
122 
  
I 
  
8 
2250 
2271 
222 
1297 
geschlossenen Person hat nur zur Folge, 1595 
daß die Zuwendung an den Bedachten 
1598 
1607 
1614 
1635 
1640 
Unzulässigkeit 
Strafg. unfähig ist, als Zeuge eid- 
lich vernommen zu werden; 
4. wer als Gesinde oder Gehülfe im 
Dienste des Richters oder des be- 
urkundenden Notars steht. 2232, 
2244, 2249, 2250. 
U. der Zuziehung eines Dolmetschers 
zur Errichtung eines Testaments s. 
Erblasser — Testament. 
Durch eine neue Verfügung von Todes- 
wegen kann ein Ehegatte bei Leb- 
zeiten des anderen seine Verfügung 
nicht einseitig aufheben. 
s. Erbvertrag 2296. 
Verjährung. 
Das zur Befriedigung eines verjährten 
Anspruchs Geleistete kann nicht zurück- 
gefordert werden, auch wenn die 
Leistung in Unkenntnis der Ver- 
jährung bewirkt worden ist. Das 
Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen 
Anerkenntnisse sowie einer Sicherheits- 
leistung des Verpflichteten. 
Verlöbnis. 
Aus einem Verlöbnisse kann nicht auf 
Eingehung der Ehe geklagt werden. 
Verwandtschaft. 
Die Anfechtung der Ehelichkeit kann 
nicht durch einen Vertreter erfolgen. 
1598— 1600. 
Die Anerkennung der Ehelichkeit eines 
Kindes kann nicht unter einer Be- 
dingung oder einer Zeitbestimmung 
erfolgen. 1600. 
Der Übergang des Unterhaltsanspruchs 
auf den, der einem anderen Unterhalt 
gewährt, kann nicht zum Nachteile 
des Unterhaltsberechtigten gellend ge- 
macht werden s. Klind — Verwandt- 
schaft. 
Für die Zukunft kann auf den g. 
gewährleisteten Unterhalt nicht ver- 
zichtet werden. 
s. Ehe — Ehescheidung 1567. 
Ist das eingereichte Verzeichnis des 
der Verwaltung des Vaters unter-
	        
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