Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

  
die Bestimmungen des Kriegsunterstützungsgesetzes fortlaufende 
Beihilfen, die nach dem Sochensennn des Einberufenen be- 
messen werden. 
Bei den Alrbeitern der Reichspostverwaltung sowie denen 
der preußischen Eisenbahnverwaltung betragen die Unterstützungen 
für die Ehefrau bis zu 25% , für jedes Kind unter 15 Jahren 
bis zu 6%, im ganzen bis zu 50% des Lohnes des Einberufenen. 
Nach dem Ministerialerlasse des sächsischen Gesamtministeriums 
vom 26. September 1914 sollen diese Familien aber auch die 
Mindestsätze der Kriegsunterstützung erhalten. Die Stadt Leipzig 
zahlt ihnen neben der Staatsbeihilfe soviel Zuschlag, daß die 
gesamte Unterstützung /5% des vom Manne zuletzt bezogenen 
bLohnes nicht übersteigt. In Ausnahmefällen wird bis 30% 
gegangen. 
e) Städtische Angestellte und Arbeiter. 
Die Stadt Leipzig gewährt ihren ruhegehaltberechtigten 
Beamten ihr persönliches Diensteinkommen unverkürzt während 
der Dauer des Kriegsdienstes weiter. Erhält der Beamte die 
Besoldung eines Offiziers oder eines höheren Beamten der 
Militärverwaltung, so wird ein gewisser Teil, der sich ganz 
nach den Umständen des einzelnen Falles richtet, abgezogen. 
Die Familien der städtischen Arbeiter erhalten einschließlich 
der Kriegsunterstützung je nach Kinderzahl 50—75% des vom 
Manne zuletzt bezogenen Lohnes. 
f) Arbeiter- und Angestelltenversicherung. 
I. Krankenversicherung und Wochenhilfe für Kriegerfamilien. 
Ein Kriegsteilnehmer, der vor der Einberufung zum 
Heere sechs Wochen ununterbrochen oder innerhalb des letzten 
Jahres sechs Monate der Krankenkasse angehörte, hat Anspruch 
auf Krankengeld, wenn er innerhalb dreier Wochen nach dem 
Tage seiner Einberufung verwundet wird oder erkrankt, auch 
wenn er vom Staate behandelt wird. Voraussetzung ist stets 
die Arbeitsunfähigkeit. 
Die Krankenver sicherung kann während des Feld- 
zugs freiwillig fortgesetzt werden, alsdann behalten die Kriegs- 
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