die Bestimmungen des Kriegsunterstützungsgesetzes fortlaufende
Beihilfen, die nach dem Sochensennn des Einberufenen be-
messen werden.
Bei den Alrbeitern der Reichspostverwaltung sowie denen
der preußischen Eisenbahnverwaltung betragen die Unterstützungen
für die Ehefrau bis zu 25% , für jedes Kind unter 15 Jahren
bis zu 6%, im ganzen bis zu 50% des Lohnes des Einberufenen.
Nach dem Ministerialerlasse des sächsischen Gesamtministeriums
vom 26. September 1914 sollen diese Familien aber auch die
Mindestsätze der Kriegsunterstützung erhalten. Die Stadt Leipzig
zahlt ihnen neben der Staatsbeihilfe soviel Zuschlag, daß die
gesamte Unterstützung /5% des vom Manne zuletzt bezogenen
bLohnes nicht übersteigt. In Ausnahmefällen wird bis 30%
gegangen.
e) Städtische Angestellte und Arbeiter.
Die Stadt Leipzig gewährt ihren ruhegehaltberechtigten
Beamten ihr persönliches Diensteinkommen unverkürzt während
der Dauer des Kriegsdienstes weiter. Erhält der Beamte die
Besoldung eines Offiziers oder eines höheren Beamten der
Militärverwaltung, so wird ein gewisser Teil, der sich ganz
nach den Umständen des einzelnen Falles richtet, abgezogen.
Die Familien der städtischen Arbeiter erhalten einschließlich
der Kriegsunterstützung je nach Kinderzahl 50—75% des vom
Manne zuletzt bezogenen Lohnes.
f) Arbeiter- und Angestelltenversicherung.
I. Krankenversicherung und Wochenhilfe für Kriegerfamilien.
Ein Kriegsteilnehmer, der vor der Einberufung zum
Heere sechs Wochen ununterbrochen oder innerhalb des letzten
Jahres sechs Monate der Krankenkasse angehörte, hat Anspruch
auf Krankengeld, wenn er innerhalb dreier Wochen nach dem
Tage seiner Einberufung verwundet wird oder erkrankt, auch
wenn er vom Staate behandelt wird. Voraussetzung ist stets
die Arbeitsunfähigkeit.
Die Krankenver sicherung kann während des Feld-
zugs freiwillig fortgesetzt werden, alsdann behalten die Kriegs-
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