Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

teilnehmer auch über die dreiwöchentliche Frist hinaus den An- 
spruch auf Kranken- und Sterbegeld. In dieser Richtung be- 
stimmt ausdrücklich das Gesetz betreffend Erhaltung von An- 
wartschaften aus der Krankenversicherung vom 4. August 1914, 
daß ein Aufenthalt im Auslande im Kriegs-., Sanitäts- oder 
ähnlichen Dienst das ARecht zur freiwilligen Weiterversicherung 
nicht zum Erlöschen bringt; auch der Lauf der Wartefristen soll 
zugunsten der Kriegsteilnehmer während des Krieges ruhen. 
Zurückkehrende Kriegsteilnehmer behalten das Recht auf frei- 
willige Weiterversicherung bis sechs Wochen nach ihrer Heim- 
kehr, auch wenn die Anmeldung der freiwilligen Mitgliedschaft 
während des Krieges versäumt worden ist und auch wenn trot 
Anmeldung keine Beiträge entrichket worden sind. Diese Be- 
stimmungen gelten auch für Angehörige des österreichisch--ungari- 
schen Heeres. 
Die Stadt Leipzig hat außerdem mit der Ortskasse ver- 
einbart, daß die Familienangehörigen solcher Kriegsteilnehmer, 
die nicht freiwillige Mitglieder der Kasse geworden oder ge- 
blieben sind, für die aber vom Leipziger Kriegsunterstützungs- 
amt Kriegsunterstützung gezahlt wird und die im Leipziger 
Stadtbezirke wohnhaft sind, die Kasse unentgeltliche ärztliche 
Hilfe und freie Arznei im Bedarfsfalle vermittelt. Es be. 
darf bierzu vor der erstmaligen Inanspruchnahme des Arztes 
einer Vorlegung der Kriegsunterstützungskarte auf der Orts- 
krankenkasse, die daraufhin einen besonderen Ausweis zur freien 
arztlichen Behandlung und den unentgeltlichen Bezug von Arz- 
neien aus Leipziger Apotheken ausstellt. Auch den Angehörigen 
derjenigen Krieger, welche schon vor ihrer Einberufung nicht 
mehr oder überhaupt einer Kasse nicht angehörten oder sofern 
sie Mitglieder einer Betriebs., Innungs- oder ähnlichen Ersas- 
kasse waren, aber keine Ansprüche mehr an diese haben, soll 
diese Fürsorge zugute kommen. 
Durch ein Abkommen mit der Kgl. Amtshauptmannschaft 
Oeipzig ist diese Fürsorge unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit 
auf solche Familien ausgedehnt worden, welche aus dem Be- 
zirk des Lieferungsverbandes Leipzig- Land in den Stadtbezirk 
gezogen sind und noch von dort aus unterstützt werden. 
Die Wochenhilfe für Kriegerfrauen beruht auf den 
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