Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Gohlis, Auß. Hallische Str. 60. Freitags von 5—½7 Uhr 
Plagwig, Weißenfelser Ster. 13. Montags „ 5— ½7 
Neuschönefeld, Neustädter Str.1 Mittwochs ,„ 4—7½6 
Lindenau, Hellmuthstr. 20 Donnerstags, ¼5—½7 
Schönefeld, Rathaus. . . Mitewochs „ 4—5 „ 
Für Entbindungsfälle während des Krieges, in denen die 
Wochenhilfe aus Reichsmitteln nur deshalb nicht oder nur teil- 
weise gewährt wird, weil die Bekanntmachungen des Bundes- 
rakes vom 3. Dezember 1914 oder 28. Januar oder 23. April 1915 
nicht schon seit Kriegsbeginn in Kraft sind, kann die Kommission 
auf Antrag eine einmalige Unterstützung zubilligen. Diese Unter- 
stützung darf höchstens 50 /4 und in keinem Falle mehr be- 
tragen, als der Ausfall an Wochenhilfe, der dabei infolge des 
späteren Inkrafttretens der Bekanntmachung entstanden ist. Vor- 
aussetzung für die Zubilligung dieser einmaligen Unterstützung 
ist, daß die Wöchnerin sich infolge der für das Wochenbett 
oder die Ernährung und flege des Säuglings erforderlich ge- 
wordenen und ihr nicht schon anderweit aus Gemeinde- oder 
sonstigen öffentlichen Mitteln ersetzten Aufwendungen in be- 
drängter Lage befindet. 
Dies ist namentlich dann anzunehmen, wenn die Wöchnerin 
noch die Kosten für die Hilfe des Arzkes oder der Hebamme, 
für Arzneien und Stärkungsmittel oder für Ernährung des 
Säuglings schuldet. Anträge auf diese Unterstützung werden eben- 
falls bei der Ortskrankenkasse Leipzig. Stadt entgegengenommen. 
„ War der Krieger vor seiner Einberufung Mitglied einer 
Krankenkasse oder gehört die Wöchnerin selbst einer Kasse an, 
so daß schon nach den früheren Bestimmungen Anspruch auf 
Wochenhilfe bestehe, so wird sie von dieser Krankenkasse ge- 
währt. Kommt aber — nach der inzwischen eingetretenen Er- 
weiterung — eine Krankenkasse gar nicht oder nicht im vollen 
Umfange des Anspruchs in Betracht, so wird die Wochenhilfe 
von den Lieferungsverbänden geleistet, denen die dadurch ent- 
stehenden Aufwendungen vom Reiche erstattet werden. 
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II. Invaliden- und Hinterbliebenenverficherung 
Die zum Kriegsdienst eingezogenen Versicherten haben das 
Recht, ihre Quittungskarten auf der Ortskrankenkafse aufrechnen 
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