thumbs: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zustimmung 
1465 
1468 
1487 
1495 
1508 
Verspricht oder gewährt der Mann 
einem nicht gemeinschaftlichen Kinde 
eine Ausstattung aus dem Gesamtgute 
der a. Gütergemeinschaft, so fällt sie 
im Verhältnisse der Ehegatten zu 
einander dem Vater oder der Mutter 
des Kindes zur Last, der Mutter 
jedoch nur insoweit, als sie zustimmt 
oder die Ausstatlung nicht das dem 
Gesamtgut entsprechende Maß über- 
steigt. 1538. 
Die Frau kann auf Auphebung der 
a. Gütergemeinschaft klagen: 
1. wenn der Mann ein Rechtsgeschäft 
der in den 88 1444—1446 be- 
zeichneten Art ohne Z. der Frau 
vorgenommen hat und für die 
Zukunft eine erhebliche Gefährdung 
der Frau zu besorgen ist. 
22. 1470, 1479, 1542. 
Die Rechte und Verbindlichkeiten des 
überlebenden Ehegatten sowie der 
anteilsberechtigten Abkömmlinge in 
Ansehung des Gesamtguts der f. Güter- 
gemeinschaft bestimmen sich nach den 
für die eheliche Gütergemeinschaft 
geltenden Vorschriften der §§ 1442 
bis 1449, 1455—1457, 1466, 1518. 
Ein anteilsberechtigter Abkömmling 
kann gegen den überlebenden Ehegatten 
auf Aufhebung der f. Gütergemeinschaft 
klagen: 
1. wenn der überlebende Ehegatte 
ein Rechtsgeschäft der in den 
§§ 1444—1446 bezeichneten Art 
ohne Z. des Abkömmlings vor- 
genommen hat und für die Zukunft 
eine erhebliche Gefährdung des 
Abkömmlings zu besorgen ist: 
22. 1496, 1502, 1518. 
Auf einen Ehevertrag, durch welchen 
die Fortsetzung der Gütergemeinschaft 
ausgeschlossen oder die Ausschließung 
aufgehoben wird, finden die Vor- 
schriften des § 1437 Anwendung. 
1518. 
607 
8 
Zustimmung 
1516 Zur Wirksamkeit der in den 88 1511 
  
  
1517 
1519, 
1532 
bis 1515 bezeichneten Verfügungen 
eines Ehegatten ist bei der f. Güter- 
gemeinschaft die Z. des anderen Ehe- 
gatten erforderlich. 
Die Z. kann nicht durch einen 
Vertreter erteilt werden. Ist der 
Ehegatte in der Geschäftsfähigkeit be- 
schränkt, so ist die Z. seines g. Ver- 
treters nicht erforderlich. Die Zu- 
stimmungserklärung bedarf der gericht- 
lichen oder notariellen Beurkundung. 
Die Z. ist unwiderruflich. 
Die Ehegatten können die in den 
8§§ 1511—1515 bezeichneten Ver- 
fügungen auch in einem gemeinschaft- 
lichen Testamente treffen. 1517, 1518. 
Zur Wirksamkeit eines Vertrags, 
durch den ein gemeinschaftlicher Ab- 
kömmling einem der Ehegatten gegen- 
über für den Fall, daß die Ehe durch 
dessen Tod aufgelöst wird, auf seinen 
Anteil am Gesamtgute der f. Güter- 
gemeinschaft verzichtet oder durch den 
ein solcher Verzicht aufgehoben wird, 
ist die Z. des anderen Ehegatten er- 
forderlich. Für die Z. gelten die 
Vorschriften des § 1516 Abf. 2 
Satz 3, 4. 
Die für den Erbverzicht geltenden 
Vorschriften finden entsprechende An- 
wendung. 1518. 
1525, 1529, 1538, 1542 f. Er- 
rungenschaftsgemeinschaft 
Güterrecht. 
Das Gesamtgut haftet für eine Ver- 
bindlichkeit der Frau, die aus einem 
nach dem Eintritte der Errungenschafts- 
gemeinschaft vorgenommenen Rechts- 
geschäft entsteht, sowie für die Kosten 
eines Rechtsstreits, den die Frau 
nach dem Eintritte der Errungenschafts- 
gemeinschaft führt, wenn die Vor- 
nahme des Rechtsgeschäfts oder die 
Führung des Rechtsstreits mit 3. 
des Mannes erfolgt oder ohne seine
	        
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