Zustimmung
1465
1468
1487
1495
1508
Verspricht oder gewährt der Mann
einem nicht gemeinschaftlichen Kinde
eine Ausstattung aus dem Gesamtgute
der a. Gütergemeinschaft, so fällt sie
im Verhältnisse der Ehegatten zu
einander dem Vater oder der Mutter
des Kindes zur Last, der Mutter
jedoch nur insoweit, als sie zustimmt
oder die Ausstatlung nicht das dem
Gesamtgut entsprechende Maß über-
steigt. 1538.
Die Frau kann auf Auphebung der
a. Gütergemeinschaft klagen:
1. wenn der Mann ein Rechtsgeschäft
der in den 88 1444—1446 be-
zeichneten Art ohne Z. der Frau
vorgenommen hat und für die
Zukunft eine erhebliche Gefährdung
der Frau zu besorgen ist.
22. 1470, 1479, 1542.
Die Rechte und Verbindlichkeiten des
überlebenden Ehegatten sowie der
anteilsberechtigten Abkömmlinge in
Ansehung des Gesamtguts der f. Güter-
gemeinschaft bestimmen sich nach den
für die eheliche Gütergemeinschaft
geltenden Vorschriften der §§ 1442
bis 1449, 1455—1457, 1466, 1518.
Ein anteilsberechtigter Abkömmling
kann gegen den überlebenden Ehegatten
auf Aufhebung der f. Gütergemeinschaft
klagen:
1. wenn der überlebende Ehegatte
ein Rechtsgeschäft der in den
§§ 1444—1446 bezeichneten Art
ohne Z. des Abkömmlings vor-
genommen hat und für die Zukunft
eine erhebliche Gefährdung des
Abkömmlings zu besorgen ist:
22. 1496, 1502, 1518.
Auf einen Ehevertrag, durch welchen
die Fortsetzung der Gütergemeinschaft
ausgeschlossen oder die Ausschließung
aufgehoben wird, finden die Vor-
schriften des § 1437 Anwendung.
1518.
607
8
Zustimmung
1516 Zur Wirksamkeit der in den 88 1511
1517
1519,
1532
bis 1515 bezeichneten Verfügungen
eines Ehegatten ist bei der f. Güter-
gemeinschaft die Z. des anderen Ehe-
gatten erforderlich.
Die Z. kann nicht durch einen
Vertreter erteilt werden. Ist der
Ehegatte in der Geschäftsfähigkeit be-
schränkt, so ist die Z. seines g. Ver-
treters nicht erforderlich. Die Zu-
stimmungserklärung bedarf der gericht-
lichen oder notariellen Beurkundung.
Die Z. ist unwiderruflich.
Die Ehegatten können die in den
8§§ 1511—1515 bezeichneten Ver-
fügungen auch in einem gemeinschaft-
lichen Testamente treffen. 1517, 1518.
Zur Wirksamkeit eines Vertrags,
durch den ein gemeinschaftlicher Ab-
kömmling einem der Ehegatten gegen-
über für den Fall, daß die Ehe durch
dessen Tod aufgelöst wird, auf seinen
Anteil am Gesamtgute der f. Güter-
gemeinschaft verzichtet oder durch den
ein solcher Verzicht aufgehoben wird,
ist die Z. des anderen Ehegatten er-
forderlich. Für die Z. gelten die
Vorschriften des § 1516 Abf. 2
Satz 3, 4.
Die für den Erbverzicht geltenden
Vorschriften finden entsprechende An-
wendung. 1518.
1525, 1529, 1538, 1542 f. Er-
rungenschaftsgemeinschaft
Güterrecht.
Das Gesamtgut haftet für eine Ver-
bindlichkeit der Frau, die aus einem
nach dem Eintritte der Errungenschafts-
gemeinschaft vorgenommenen Rechts-
geschäft entsteht, sowie für die Kosten
eines Rechtsstreits, den die Frau
nach dem Eintritte der Errungenschafts-
gemeinschaft führt, wenn die Vor-
nahme des Rechtsgeschäfts oder die
Führung des Rechtsstreits mit 3.
des Mannes erfolgt oder ohne seine